Annotationen zu den Zeugen Jehovas
Eheprobleme


In der Zeitschrift „Rheinischer Merkur / Christ und Welt" (17. 2. 1989) konnte man seinerzeit einen Bericht lesen, dem der Verfasser (Klaus Arendt) den Titel gab: „Wenn die Ehefrau zu den Zeugen Jehovas gehört". Darin wurde u. a. ausgeführt: (Auszugsweise zitiert. Ewas ausführlicher zitiert auch in: CV 251 )

Wäre ich gemeinsam mit meiner Frau zu den Zeugen Jehovas gegangen, das Leben wäre jetzt leichter, mit weniger Konflikten beladen. Aber ich kann - auch wenn ich kein eifriger Kirchgänger bin - den Weg nicht nachvollziehen.

Gespräche mit meiner Frau erwiesen sich sehr bald als müßig und sinnlos. Sie hatte nur einstudierte und mit biblischen Zitaten gespickte Antworten parat. Sie war absolut nicht gewillt, mit dem Psychotherapeuten und mir nach einem Ausweg aus der Krise zu suchen, in die die Familie geraten war, nachdem sie sich den Zeugen Jehovas zugewandt hatte. Die fanatische Entschlossenheit ließ keinen Kompromiss und damit kein ehrliches Gespräch zu.

Verwandte und Freunde, Bekannte und Nachbarn wandten sich langsam ab. Die permanenten Belehrungen wollte niemand mehr hören. Aber meine Frau war keineswegs bereit, den Wunsch ihrer Mitmenschen zu respektieren. War ich beruflich unterwegs, wurde mit den Kindern die Schriften der Sekte studiert, wurde die Bibel gelesen. Diese religiösen Unterweisungen waren ihr wichtiger als die Schularbeiten der Kinder. Mit diesen Heimlichkeiten - der Vater durfte natürlich von dem Ganzen nichts erfahren - wurde Misstrauen gesät.

Ich widersetzte mich zwar den massiven Bemühungen meiner Frau, mich zu überzeugen. Denn meine Abwehrreaktionen bestimmen tage- und wochenlang das Denken und Handeln. Das berufliche Engagement lässt nach. Zeitweise fühle ich mich wie eine Fliege im Netz einer Spinne, die mit letzter Kraft versucht, der tödlichen Umklammerung zu entkommen.

Sie (die Kinder) sind verstört, weil ihnen die Streitereien der Eltern um den richtigen Glauben nicht verborgen bleiben. Oft stoßen die Ansichten der Mutter auf ihre Ablehnung. Sie begreifen nicht, warum sich ihre Mutter so ganz anders verhält als andere Mütter; warum sie an allem etwas auszusetzen hat und nur das schlechte in der Welt sieht. Das sie sich über nichts freuen kann, geht ihnen schon lange auf den „Keks". Die Kinder verstehen auch nicht, warum die Mutter weder Geburtstage, noch Ostern und Weihnachtsfeste feiert. Hat sie vergessen, was diese Festtage für Kinder bedeuten?

Wenn es nach meiner Frau ginge, gäbe es kaum Freizeit, kein Fernsehen, kein Kartenspielen mit dem Vater, keine kleinen Vergnügen. Statt dessen hätten die Kinder der Mutter zu helfen und die Bücher der Wachtturm-Gesellschaft zu lesen und die Bibel zu studieren. Die Verpflichtungen, die den Zeugen Jehovas auferlegt sind, belasten das Familienleben.

Im Grunde bleibt nur die Trennung. Aber was wird dann aus den Kindern? Und ist die Scheidung überhaupt finanziell zu verkraften? Den familiären Belastungen, die entstehen, wenn ein Partner zu den Zeugen Jehovas übertritt, ist keine Ehe gewachsen - auch meine nicht.

Wie man unschwer erkennen kann, gleicht kein Fall dem anderen „haargenau". Es gibt im Einzelfall durchaus unterschiedliche Akzente. Zugleich wird aber auch an diesem Beispiel deutlich, dass das Grundproblem in der totalen Vereinnahmung des Menschen durch die Wachtturmgesellschaft besteht. Letztere Organisation ist daher mit Fug und Recht als eine totalitäre Organisation zu klassifizieren.

Diese Feststellung sei auch noch dem Detlef G. oder der Gabriele Y. und anderen dieser Art, mit ins Stammbuch geschrieben!

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen haben sich diese Probleme auch schon niedergeschlagen haben. Die Zitierung erfolgt mit geringfügigen Kürzungen, die aber die jeweiligen Kernaussagen nicht reduzieren.

Seine grundsätzliche Haltung zu der Frage, ob der Wechsel der Glaubensgemeinschaft als Scheidungsgrund gelten könne, hatte der Bundesgerichtshof für Zivilsachen schon in einem Fall präzisiert, der Jehovas Zeugen als solche noch nicht betraf. Im Einzelnen wurde darin ausgeführt:

„Die Klägerin ist Ende Juli 1957 von der evangelischen Kirche, der auch der Beklagte angehört, zur Neuapostolischen Kirche (NAK) übergetreten. Dieser Übertritt führte zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien und schließlich zu ihrer Trennung. … Die NAK und die Klägerin habe er als Hurenpack und Teufelsbrut bezeichnet. Den Übertritt zur NAK habe er der Klägerin, obwohl er zunächst damit einverstanden gewesen sei, mit dem Hinweis verboten, sie seien geschiedene Leute, wenn sie übertrete. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Übertritt zur NAK eine schwere Eheverfehlung darstelle, unter anderem ausgeführt:

Das Wesen der Ehe verlange keine Übereinstimmung der Meinung beider Ehegatten, auch nicht in Fragen des Glaubens und der Religion. Die eigene Persönlichkeit eines Ehegatten mit dem Recht zur selbstverantwortlichen Bestimmung gemäß dem eigenen Glauben und Gewissen werde durch die Eingehung der Ehe nicht beeinträchtigt. Kein Ehegatte habe also das Recht, dem anderen seine Meinung aufzuzwingen oder den Partner daran zu hindern, eine bisher vertretene Meinung um einer besseren Überzeugung willen zu ändern. Die gegenseitige Liebe und Achtung erfordere hier jedoch von beiden Seiten eine tolerante Rücksichtnahme auf den Glauben und das Gewissen des Lebensgefährten und auf die allgemeinen wesentlichen Ehepflichten.

Soweit der einseitige Religionswechsel zwar die bisherige Glaubenseinheit zerstöre, aber sich nur in einer Änderung der persönlichen Meinung äußere, die in der Zugehörigkeit zu einer anderen Glaubensgemeinschaft ihren äußeren Ausdruck finde, müsse dem anderen Ehegatten regelmäßig die Hinnahme der Sinnesänderung in toleranter Duldsamkeit zugemutet werden und liege grundsätzlich keine Eheverfehlung vor.

Die religiöse wie überhaupt die geistige Entwicklung eines Menschen ist jedoch in hohem Maße durch das bestimmt, was ihm schicksalhaft widerfährt: Veranlagung, Erziehung, schicksalhafte Begegnungen und Erfahrungen wie sie sich auswirken, ist weitgehend menschlicher Planung und Verfügung entzogen. Auch in der Ehe haben es die Ehegatten nicht einfach in der Hand, nach der Eheschließung ihrer religiösen Entwicklung die gleiche Richtung zu geben bzw. sie in der gleichen Richtung zu halten. Jeder von ihnen kann insbesondere von allgemeinen geistigen Strömungen und Bewegungen einer Zeit in ganz verschiedener Weise berührt werden. Dabei geschieht es dann, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten, dass sich bei einem Ehegatten ein Wandel in seiner religiösen Anschauung und Haltung vollzieht, an der der andere Ehegatte nicht oder nicht in gleichem Maße teilhat, und dass er in seinem religiösen Leben andere Wege beschreitet als die, die bisher beide Ehegatten gemeinsam gegangen sind. Schlägt er demgemäß einen anderen Weg ein, so rechtfertigt die Gefahr, dass es dadurch zu ernsten Spannungen und zur Entfremdung zwischen den Ehegatten kommt, es noch nicht, sein Verhalten als Eheverfehlung zu verurteilen."

- „Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" Band 33 (1961) S. 145-151.

In einem nun die Zeugen Jehovas betreffenden Ehescheidungsprozess, wurde neben diesen vorstehend zitierten Grundsätzen, die gleichfalls anerkannt wurden, aber noch andere Gesichtspunkte mit hervorgehoben. Im Einzelnen wurde ausgeführt:

„Die Parteien haben im Jahre 1948 miteinander die Ehe geschlossen. Beide Parteien gehörten zur Zeit der Eheschließung dem evangelisch-lutherischen Glaubensbekenntnis an. Die Beklagte hat sich im Jahre 1953 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen und ist im Jahre 1956 aus der evangelischen Kirche ausgetreten.

Der Kläger machte der Beklagten zum Vorwurf, dass sie ohne ihn vorher zu unterrichten, ihren Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt habe und dass sie völlig der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verfallen sei. Das habe dazu geführt, dass sie den Haushalt und die Kinder vernachlässigt. Letztere auch im Sinne der Zeugen Jehovas beeinflusst und sie dadurch der evangelischen Kirche und ihm selbst entfremdet habe.

Zur Frage der Zerrüttung hat das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Vernehmung beider Parteien festgestellt, dass es zwischen den Parteien seit dem Anschluss der Beklagten an die Organisation der Zeugen Jehovas zu einer im Laufe der Jahre sich vertiefenden geistigen Entfremdung gekommen und dass der Kläger jetzt unter keinen Umständen, selbst nicht im Interesse der beiden Kinder, mehr bereit ist, zu versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, weil er nach langjähriger Erfahrung einen solchen Versuch für völlig aussichtslos hält und auch meint, ihn gesundheitlich nicht durchstehen zu können.

Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Übertritt und ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas Jahre hindurch ein Verhalten gezeigt habe, dass ihr in mehrfacher Hinsicht als schwere Eheverfehlung vorzuwerfen sei und das schließlich die völlige Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers zur Folge habe.

Es lässt sich nicht verkennen, dass ein Ehegatte, der die bisher gemeinsame religiöse Grundlage seiner Ehe um des eigenen religiösen Weges willen aufgibt, damit häufig dem anderen Ehegatten und vor allem sich selbst die Erfüllung der ehelichen Pflichten in dem hier dargelegten Sinne und die Bewahrung der ehelichen Gesinnung erheblich erschwert. Der Übertritt kann also eine ernste Gefährdung der Ehe bedeuten. Das gilt naturgemäß im verstärktem Maße, wenn der Glaubenswechsel des einen Ehegatten sich in der Weise vollzieht, dass er aus der bisher beiden gemeinsamen kirchlichen Gemeinschaft aus - und zu einer Sekte übertritt.

Keine der großen christlichen Kirchen maßt sich auf Grund ihrer Lehre ein Urteil darüber an, ob der Weg einzelner außerhalb ihrer Gemeinschaft lebender Menschen oder bestimmter Menschengruppen für sie schließlich zum Heil führt oder nicht. Anders manche Sekten, insbesondere auch die Zeugen Jehovas. Nach ihrer Lehre soll, wie im Berufungsrechtzuge näher erörtert, nur eine beschränkte Anzahl von Menschen durch die - immer als nahe bevorstehend gedachte - Katastrophe der 'Schlacht von Harmagedon' (Offb. 16,16; 19, 11ff.) hindurchgerettet und lebend in die 'neue Welt der Gerechtigkeit' eingehen. Diese Aussicht besteht nur für die Anhänger dieser Organisation, die deren Lehren und Anordnungen streng befolgen, während ihre Gegner im kommenden Gericht für immer den Tod finden.

Wenn innerhalb einer Ehe einer der Ehegatten sich diese Auffassung konsequent zu Eigen macht, während der andere sie ablehnt oder bekämpft, so ist es kaum vermeidbar, dass der der Sekte ergebene Ehegatte den anderen alsbald als einen Menschen ansieht, der schuldhaft sein Heil und seine menschliche Bestimmung verfehlt und damit auch seine Würde als Mensch verwirkt hat. Für ihn ist der andere dann praktisch schon jetzt ein 'Verlorener' und 'Verworfenener', an dem binnen kurzem, und zwar verdientermaßen, dass über alle Gegner der Zeugen Jehovas verhängte Verdammungsurteil vollstreckt wird.

Eine weitere schwere Eheverfehlung, die zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geführt hat, hat das Berufungsgericht darin erblickt, dass die Beklagte, obwohl sie von schwacher körperlicher Konstitution mit einem Rückenleiden behaftet, schon aus diesen Gründen in der Erfüllung ihrer Hausfrauen und Mutterpflichten behindert ist, sich gegen den ihr bekannten Willen des Klägers in erheblichem Maße der Arbeit im Dienste der Organisation der Zeugen Jehovas gewidmet hat, dass habe den für das Ehe- und Familienleben noch tragbaren Rahmen weit überschritten."

- „Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" Band 38 (1963) S. 317-328.

Parsimony.8360

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