Annotationen zu den Zeugen Jehovas
Eheprobleme
In der Zeitschrift
Rheinischer Merkur / Christ und Welt" (17. 2. 1989) konnte man seinerzeit einen
Bericht lesen, dem der Verfasser (Klaus Arendt) den Titel gab: Wenn die Ehefrau zu
den Zeugen Jehovas gehört". Darin wurde u. a. ausgeführt: (Auszugsweise zitiert.
Ewas ausführlicher zitiert auch in: CV
251 )
Wäre ich gemeinsam mit meiner Frau
zu den Zeugen Jehovas gegangen, das Leben wäre jetzt leichter, mit weniger Konflikten
beladen. Aber ich kann - auch wenn ich kein eifriger Kirchgänger bin - den Weg nicht
nachvollziehen.
Gespräche mit meiner Frau erwiesen
sich sehr bald als müßig und sinnlos. Sie hatte nur einstudierte und mit biblischen
Zitaten gespickte Antworten parat. Sie war absolut nicht gewillt, mit dem
Psychotherapeuten und mir nach einem Ausweg aus der Krise zu suchen, in die die Familie
geraten war, nachdem sie sich den Zeugen Jehovas zugewandt hatte. Die fanatische
Entschlossenheit ließ keinen Kompromiss und damit kein ehrliches Gespräch zu.
Verwandte und Freunde, Bekannte und
Nachbarn wandten sich langsam ab. Die permanenten Belehrungen wollte niemand mehr hören.
Aber meine Frau war keineswegs bereit, den Wunsch ihrer Mitmenschen zu respektieren. War
ich beruflich unterwegs, wurde mit den Kindern die Schriften der Sekte studiert, wurde die
Bibel gelesen. Diese religiösen Unterweisungen waren ihr wichtiger als die Schularbeiten
der Kinder. Mit diesen Heimlichkeiten - der Vater durfte natürlich von dem Ganzen nichts
erfahren - wurde Misstrauen gesät.
Ich widersetzte mich zwar den
massiven Bemühungen meiner Frau, mich zu überzeugen. Denn meine Abwehrreaktionen
bestimmen tage- und wochenlang das Denken und Handeln. Das berufliche Engagement lässt
nach. Zeitweise fühle ich mich wie eine Fliege im Netz einer Spinne, die mit letzter
Kraft versucht, der tödlichen Umklammerung zu entkommen.
Sie (die Kinder) sind verstört,
weil ihnen die Streitereien der Eltern um den richtigen Glauben nicht verborgen bleiben.
Oft stoßen die Ansichten der Mutter auf ihre Ablehnung. Sie begreifen nicht, warum sich
ihre Mutter so ganz anders verhält als andere Mütter; warum sie an allem etwas
auszusetzen hat und nur das schlechte in der Welt sieht. Das sie sich über nichts freuen
kann, geht ihnen schon lange auf den Keks". Die Kinder verstehen auch nicht,
warum die Mutter weder Geburtstage, noch Ostern und Weihnachtsfeste feiert. Hat sie
vergessen, was diese Festtage für Kinder bedeuten?
Wenn es nach meiner Frau ginge,
gäbe es kaum Freizeit, kein Fernsehen, kein Kartenspielen mit dem Vater, keine kleinen
Vergnügen. Statt dessen hätten die Kinder der Mutter zu helfen und die Bücher der
Wachtturm-Gesellschaft zu lesen und die Bibel zu studieren. Die Verpflichtungen, die den
Zeugen Jehovas auferlegt sind, belasten das Familienleben.
Im Grunde bleibt nur die Trennung.
Aber was wird dann aus den Kindern? Und ist die Scheidung überhaupt finanziell zu
verkraften? Den familiären Belastungen, die entstehen, wenn ein Partner zu den Zeugen
Jehovas übertritt, ist keine Ehe gewachsen - auch meine nicht.
Wie man unschwer erkennen kann,
gleicht kein Fall dem anderen haargenau". Es gibt im Einzelfall durchaus
unterschiedliche Akzente. Zugleich wird aber auch an diesem Beispiel deutlich, dass das
Grundproblem in der totalen Vereinnahmung des Menschen durch die Wachtturmgesellschaft
besteht. Letztere Organisation ist daher mit Fug und Recht als eine totalitäre
Organisation zu klassifizieren.
Diese Feststellung sei auch noch dem
Detlef G. oder der Gabriele Y. und anderen dieser Art, mit ins Stammbuch geschrieben!
In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen haben sich diese Probleme auch
schon niedergeschlagen haben. Die Zitierung erfolgt mit geringfügigen Kürzungen, die
aber die jeweiligen Kernaussagen nicht reduzieren.
Seine grundsätzliche Haltung zu der
Frage, ob der Wechsel der Glaubensgemeinschaft als Scheidungsgrund gelten könne, hatte
der Bundesgerichtshof für Zivilsachen schon in einem Fall präzisiert, der Jehovas Zeugen
als solche noch nicht betraf. Im Einzelnen wurde darin ausgeführt:
Die Klägerin ist Ende Juli
1957 von der evangelischen Kirche, der auch der Beklagte angehört, zur Neuapostolischen
Kirche (NAK) übergetreten. Dieser Übertritt führte zu einem Zerwürfnis zwischen den
Parteien und schließlich zu ihrer Trennung.
Die NAK und die Klägerin habe er als
Hurenpack und Teufelsbrut bezeichnet. Den Übertritt zur NAK habe er der Klägerin, obwohl
er zunächst damit einverstanden gewesen sei, mit dem Hinweis verboten, sie seien
geschiedene Leute, wenn sie übertrete. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das
Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Übertritt zur NAK eine schwere
Eheverfehlung darstelle, unter anderem ausgeführt:
Das Wesen der Ehe verlange keine
Übereinstimmung der Meinung beider Ehegatten, auch nicht in Fragen des Glaubens und der
Religion. Die eigene Persönlichkeit eines Ehegatten mit dem Recht zur
selbstverantwortlichen Bestimmung gemäß dem eigenen Glauben und Gewissen werde durch die
Eingehung der Ehe nicht beeinträchtigt. Kein Ehegatte habe also das Recht, dem anderen
seine Meinung aufzuzwingen oder den Partner daran zu hindern, eine bisher vertretene
Meinung um einer besseren Überzeugung willen zu ändern. Die gegenseitige Liebe und
Achtung erfordere hier jedoch von beiden Seiten eine tolerante Rücksichtnahme auf den
Glauben und das Gewissen des Lebensgefährten und auf die allgemeinen wesentlichen
Ehepflichten.
Soweit der einseitige
Religionswechsel zwar die bisherige Glaubenseinheit zerstöre, aber sich nur in einer
Änderung der persönlichen Meinung äußere, die in der Zugehörigkeit zu einer anderen
Glaubensgemeinschaft ihren äußeren Ausdruck finde, müsse dem anderen Ehegatten
regelmäßig die Hinnahme der Sinnesänderung in toleranter Duldsamkeit zugemutet werden
und liege grundsätzlich keine Eheverfehlung vor.
Die religiöse wie überhaupt die
geistige Entwicklung eines Menschen ist jedoch in hohem Maße durch das bestimmt, was ihm
schicksalhaft widerfährt: Veranlagung, Erziehung, schicksalhafte Begegnungen und
Erfahrungen wie sie sich auswirken, ist weitgehend menschlicher Planung und Verfügung
entzogen. Auch in der Ehe haben es die Ehegatten nicht einfach in der Hand, nach der
Eheschließung ihrer religiösen Entwicklung die gleiche Richtung zu geben bzw. sie in der
gleichen Richtung zu halten. Jeder von ihnen kann insbesondere von allgemeinen geistigen
Strömungen und Bewegungen einer Zeit in ganz verschiedener Weise berührt werden. Dabei
geschieht es dann, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten, dass sich bei einem Ehegatten
ein Wandel in seiner religiösen Anschauung und Haltung vollzieht, an der der andere
Ehegatte nicht oder nicht in gleichem Maße teilhat, und dass er in seinem religiösen
Leben andere Wege beschreitet als die, die bisher beide Ehegatten gemeinsam gegangen sind.
Schlägt er demgemäß einen anderen Weg ein, so rechtfertigt die Gefahr, dass es dadurch
zu ernsten Spannungen und zur Entfremdung zwischen den Ehegatten kommt, es noch nicht,
sein Verhalten als Eheverfehlung zu verurteilen."
- Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" Band 33 (1961) S. 145-151.
In einem nun die Zeugen Jehovas
betreffenden Ehescheidungsprozess, wurde neben diesen vorstehend zitierten Grundsätzen,
die gleichfalls anerkannt wurden, aber noch andere Gesichtspunkte mit hervorgehoben. Im
Einzelnen wurde ausgeführt:
Die Parteien haben im Jahre
1948 miteinander die Ehe geschlossen. Beide Parteien gehörten zur Zeit der Eheschließung
dem evangelisch-lutherischen Glaubensbekenntnis an. Die Beklagte hat sich im Jahre 1953
der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen und ist im Jahre 1956 aus der
evangelischen Kirche ausgetreten.
Der Kläger machte der Beklagten zum
Vorwurf, dass sie ohne ihn vorher zu unterrichten, ihren Austritt aus der evangelischen
Kirche erklärt habe und dass sie völlig der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas
verfallen sei. Das habe dazu geführt, dass sie den Haushalt und die Kinder
vernachlässigt. Letztere auch im Sinne der Zeugen Jehovas beeinflusst und sie dadurch der
evangelischen Kirche und ihm selbst entfremdet habe.
Zur Frage der Zerrüttung hat das
Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Vernehmung beider Parteien festgestellt, dass
es zwischen den Parteien seit dem Anschluss der Beklagten an die Organisation der Zeugen
Jehovas zu einer im Laufe der Jahre sich vertiefenden geistigen Entfremdung gekommen und
dass der Kläger jetzt unter keinen Umständen, selbst nicht im Interesse der beiden
Kinder, mehr bereit ist, zu versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, weil
er nach langjähriger Erfahrung einen solchen Versuch für völlig aussichtslos hält und
auch meint, ihn gesundheitlich nicht durchstehen zu können.
Das Berufungsgericht ist auf Grund
der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit
ihrem Übertritt und ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas Jahre hindurch ein
Verhalten gezeigt habe, dass ihr in mehrfacher Hinsicht als schwere Eheverfehlung
vorzuwerfen sei und das schließlich die völlige Zerstörung der ehelichen Gesinnung des
Klägers zur Folge habe.
Es lässt sich nicht verkennen, dass
ein Ehegatte, der die bisher gemeinsame religiöse Grundlage seiner Ehe um des eigenen
religiösen Weges willen aufgibt, damit häufig dem anderen Ehegatten und vor allem sich
selbst die Erfüllung der ehelichen Pflichten in dem hier dargelegten Sinne und die
Bewahrung der ehelichen Gesinnung erheblich erschwert. Der Übertritt kann also eine
ernste Gefährdung der Ehe bedeuten. Das gilt naturgemäß im verstärktem Maße, wenn der
Glaubenswechsel des einen Ehegatten sich in der Weise vollzieht, dass er aus der bisher
beiden gemeinsamen kirchlichen Gemeinschaft aus - und zu einer Sekte übertritt.
Keine der großen christlichen
Kirchen maßt sich auf Grund ihrer Lehre ein Urteil darüber an, ob der Weg einzelner
außerhalb ihrer Gemeinschaft lebender Menschen oder bestimmter Menschengruppen für sie
schließlich zum Heil führt oder nicht. Anders manche Sekten, insbesondere auch die
Zeugen Jehovas. Nach ihrer Lehre soll, wie im Berufungsrechtzuge näher erörtert, nur
eine beschränkte Anzahl von Menschen durch die - immer als nahe bevorstehend gedachte -
Katastrophe der 'Schlacht von Harmagedon' (Offb. 16,16; 19, 11ff.) hindurchgerettet und
lebend in die 'neue Welt der Gerechtigkeit' eingehen. Diese Aussicht besteht nur für die
Anhänger dieser Organisation, die deren Lehren und Anordnungen streng befolgen, während
ihre Gegner im kommenden Gericht für immer den Tod finden.
Wenn innerhalb einer Ehe einer der
Ehegatten sich diese Auffassung konsequent zu Eigen macht, während der andere sie ablehnt
oder bekämpft, so ist es kaum vermeidbar, dass der der Sekte ergebene Ehegatte den
anderen alsbald als einen Menschen ansieht, der schuldhaft sein Heil und seine menschliche
Bestimmung verfehlt und damit auch seine Würde als Mensch verwirkt hat. Für ihn ist der
andere dann praktisch schon jetzt ein 'Verlorener' und 'Verworfenener', an dem binnen
kurzem, und zwar verdientermaßen, dass über alle Gegner der Zeugen Jehovas verhängte
Verdammungsurteil vollstreckt wird.
Eine weitere schwere Eheverfehlung,
die zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geführt hat, hat das Berufungsgericht
darin erblickt, dass die Beklagte, obwohl sie von schwacher körperlicher Konstitution mit
einem Rückenleiden behaftet, schon aus diesen Gründen in der Erfüllung ihrer Hausfrauen
und Mutterpflichten behindert ist, sich gegen den ihr bekannten Willen des Klägers in
erheblichem Maße der Arbeit im Dienste der Organisation der Zeugen Jehovas gewidmet hat,
dass habe den für das Ehe- und Familienleben noch tragbaren Rahmen weit
überschritten."
- Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" Band 38 (1963) S. 317-328.
Parsimony.8360
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