Annotationen zu den Zeugen Jehovas

Das Zeugen Jehovas-Votum von Christoph Link aus dem Jahre 1997

Unter der Überschrift

"Zeugen Jehovas und der Körperschaftsstatus" hatte der Erlanger Professor Christoph Link in der "Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht" in Heft 1/1998 einen Text veröffentlicht, der laut Fußnote "in leicht gekürzter Fassung ein Rechtsgutachten darstellt, das der Verfasser am 12. 4. 1997 der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht erstattet hat."

Wie man weiß, war die Angelegenheit mit der Verhandlung des Jahres 1997 keineswegs "beendet". Insofern stellen diese Ausführungen nicht den letzten, aktuellen Stand dar. Zeitweilig war, bzw ist, an unterschiedlichen Orten, dieser vorgenannte Text auch im Internet zugänglich. Er sei wegen der - aus meiner Sicht - grundsätzlichen Bedeutung auch an dieser Stelle dokumentiert (etwas überarbeitet Fließtext ohne ausgewiesene Fußnoten und Seitennnachweis). Es geht um die Substanz, was er zu sagen hat.

Im einzelnen führte Link aus:

Hier nicht mehr Online

Hinweis:

Auf der Zeugen Jehovas eigenen Webseite gab es zumindest in der Frühzeit jenen Text auch.

Siehe nachstehendes Bildschrirmfoto

entnommen aus

http://web.archive.org/web/20010822094327/www.jehovaszeugen.de/rec/ues/default.htm

Offenbar ist der Text dort nicht (oder nicht mehr) zugänglich

Das aufrufen der Verlinkung produziert lediglich Fehlermeldungen.

Der Fairnes halben sei hinzugefügt.

Man rufe mal über eine Suchmaschine den Begriff "Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht" auf und sehe sich die dort offerierten finanziellen Konditionen näher an. Die dürften für etliche mehr als abschreckend sein.

Wissenschaftlich Interessierte nutzen in der Regel ohnehin die Bestände wissenschaftlicher Bibliotheken, und gehen damit horrenden unsozialen Finanzforderungen aus dem Wege.

Andererseit: der Aufsatz von Link war WTG-kritisch.

Ein anderer - nicht WTG-kritischer Ausatz aus dergleichen Zeitschrift - ist noch heute auf der aktuellen Variante der Zeugen Jehovas-Webseite vorfindlich. Wiederum mit der Angabe mit freundlicher Genehmigung des Verlages.

Indes um die Klippe des Urheberrechts möglichst zu vermeiden, welche es nicht ermöglicht den Link-Text als Volltext zu offerieren, sei doch zumindest auf eine relevante Entgegnung dazu etwas eingeganen.

Zu dem Link'schen Gutachten gilt es noch zu registrieren, dass seitens der Zeugen Jehovas dazu noch eine Art "Gegengutachten" veröffentlicht wurde, in der man sich nach Kräften bemüht, Link zu desavouieren. Die Herren Armin P. / Gajus Glockenthin (beide bekannt als juristische Prozessvertreter der Zeugen), veröffentlichten, unter der Überschrift "Jehovas Zeugen als Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Band II von "Lobyisten-B." zusammen mit einem Herrn Scheuch herausgegebenen Buch unter dem Titel: "Die neuen Inquisitoren" (1999 erschienen S. 211 - 279. Auch auf einer Webseite der Zeugen Jehovas, als dortige pdf-Datei zugänglich).

In ihrem "Gegengutachten" nehmen genannte Herren ausdrücklich auf die Ausführungen von Link Bezug. Teilweise wird da "scharfes Geschütz" aufgefahren. Ersichtlich auch an solchen Sätzen wie:

" Hinsichtlich der von Link wiederholten falschen Tatsachenbehauptungen, die Mitgliedschaft in einer gesellschaftlichen Organisationen und die Übernahme des Schöffenamts sei verboten, ist lediglich auf die zahlreichen von Medien unterzeichneten strafbewährten Unterlassungserklärungen und auf einzelne Urteile hinzuweisen, da es ein solches Verbot nicht gibt. Es gibt viele Zeugen Jehovas, die Gewerkschaften, Vereinen oder Verbänden angehören, seien es Verbände für Ärzte, Juristen, Unternehmer oder Handwerks-, Industrie- und Handelskammern usw."

Hier schon begegnet man einem in der Tat bedeutungsvollen Satz; es gäbe keine "Verbote". Formaljuristisch korrekt, und dass wissen nur zu gut die Herren P./Glockenthin; weshalb sie denn auch gezielt diesen ihren Trumpf ausspielen. Dennoch ist diese Verwahrung gegen die Vokabel "Verbot" nur die sprichwörtliche halbe Wahrheit.

So behaupten sie etwa an einer Stelle:

"Zeugen Jehovas sind aktive Mitglieder in den unterschiedlichsten Vereinen, wie z. B. Sportvereinen, Kleingärtnervereinen usw."

Interessant indes wird es erst, wenn man sich die dazugehörige Fußnote ansieht. Darin liest man dann: "Sie [Jehovas Zeugen] verbieten nicht Sportereignisse zu besuchen, ins Kino oder Theater zu gehen oder fernzusehen – wenngleich viele Gläubige dies als Verschwendung ihrer kostbaren Zeit betrachten, die besser dem Missionswerk gewidmet werden sollte."

Damit ist gesagt, die formal unkorrekt als "Verbote" bezeichneten Tatbestände bestehen in der Praxis sehr wohl.

Auch dafür haben aber P./Glockenthin sozusagen einen Generaljoker der alle "anderen Karten zu stechen vermag." Ihr Zauberwort heißt:

"vorverlagerte Gewissensentscheidung".

"Das Prinzip der vorverlagerten Gewissensentscheidung ist auf alle Lehren und die gesamte Glaubenspraxis der Zeugen Jehovas anwendbar. Jede Person, die Zeuge Jehovas wird, trifft vor ihrer Taufe eine bewußte unbeeinflußte Entscheidung darüber, nach welchen Prinzipien sie ihr weiteres Leben gestalten möchte."

Und weiter:

"Dabei enthalten diese Entscheidungen die Anerkennung der Tatsache, daß es sich bei den von Zeugen Jehovas getroffenen Gewissensentscheidungen um Individualentscheidungen und nicht um eine "kollektive Gewissensausübung" unter dem Druck von Sanktionen seitens der Religionsgemeinschaft handelt, weil die Entscheidung über Gewissensfragen vorverlagert ist, und zwar bereits vor den Zeitpunkt der Taufe des einzelnen Zeugen Jehovas, das heißt, des Beitritts zur Religionsgemeinschaft. In Fragen der Kriegsdienstverweigerung wird die Gewissensentscheidung der einzelnen Zeugen Jehovas somit nicht erst zu dem Zeitpunkt getroffen, in dem der einzelne mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung konfrontiert wird. Vielmehr erfolgt die Gewissensentscheidung bereits - nachdem er sich aus freien Stücken vor der Taufe in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren eingehend mit den Glaubenslehren der Zeugen Jehovas beschäftigt hat."

Angesichts dieses "Generaljokers" prallt sozusagen alle Kritik an Praxis und Lehre der Zeugen Jehovas ab. Was immer diese Organisation auch tut und lässt. Die Organisation wäscht ihre Hände in Unschuld und wälzt alles auf die "vorverlagerte Gewissensentscheidung" ab.

Auch ansonsten sind den Herren P./Glockenthin die sophistischen Praktiken sehr geläufig. Exemplarisch auch beim Reizwort "theokratische Kriegslist" ersichtlich, dass wie kaum anders zu erwarten, von ihnen bagatellisiert und als "zeitbedingt" verkauft wird. Nun mag das in der Tat ein komplexes Thema sein, zumal da ja der DDR-Bezug als willkommenes Alibi mit hineinspielt. Dieser Aspekt kann und soll daher auch nicht als der maßgebende gelten. Dennoch bleibt ein fader Beigeschmack, auch bei diesem Reizwort zurück. Siehe bezüglich weiterer Details dazu:

Kriegslist

Hunde

Noch einen weiteren Joker bringen genannte Herren zur Anwendung. Und der heisst: extensive, maximale Ausnutzung jeglichen Spielraumes zum eigenen (Organisationseigenen) Nutzen.

Das äußert sich dann beispielsweise auch in der nachfolgenden Belehrung:

"Bereits durch das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20.03.1961 Az: S 4/Kr.-38/59 war bestätigt worden, daß die Glieder der ordensähnlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind."

Was den kritisch zu wertenden Aspekt Bildungschancen etwa anbelangt, meint man gar sich hinter der Mormonenkirchen verstecken zu können. Zitat:

"Die religiöse Erziehung der Mormonen basiert auf der Überlegung, die Heranwachsenden für den Missionardienst vorzubereiten, um so in der Lage zu sein 40.000 Männer und Frauen jedes Jahr als Vollzeitmissionare auszusenden (auf ihre eigenen Kosten). Niemand würde den Mormonen wegen dieser Verhaltensweise die Rechtstreue absprechen."

Nun wäre es in der Tat eine Frage der Bewertung, welche Organisation denn mehr vereinnahmt, "mit Haut und Haaren". Sicherlich stehen auch andere da nicht unbedingt im "Glanzlicht" da. Aber irgendwie wirkt das Beispiel Mormonen, die in den USA gar eigene Universitäten betreiben, und vielfach doch als ausgesprochene Mittelklassen-Religion gelten (bis hin zur Stellung von Ministern in der USA-Regierung, bishin zu dem Umstand auch zur CIA keinerlei Berührungsängste zu haben). Irgendwie wirkt dieses vermeintliche Entlastungsargument etwas deplatziert.

Bei der "Bildungspolitik" berufen sich die Zeugen wieder einmal auf ihren Zauberjoker; es gäbe ja keine Verbote.

Zitat:

"Was die Bildungschancen betrifft, so wird in der von Link zitierten Broschüre Jehovas Zeugen und Schulbildung auf Seite 6 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über Bildung und Ausbildung allein die Eltern in Abstimmung mit ihren Kindern zu treffen haben. Die Religionsgemeinschaft gibt hierzu keine Anweisungen. ... Wenn die Religionsgemeinschaft in ihrer Literatur auf Aspekte hinweist, die bei der Freizeitgestaltung und bei außerlehrplanmäßigen Aktivitäten bedacht werden können, so werden diese von Link unzutreffend als Verbote dargestellt. Inwieweit die Eltern Anregungen der Religionsgemeinschaft in ihrer Kindererziehung anwenden, entscheiden sie allein, wobei sie das Wohl ihrer Kinder unter den konkreten Umständen berücksichtigen."

Ein Vorwurf an die Adresse von Link seitens der Zeugen Jehovas lautet auch: Er habe nicht ihr Selbstverständnis reflektiert. Tja so hätte man es gerne. Nun das tut doch schon Herr B. und Co zur Genüge. Warum soll also Link auch das noch wiederholen? Link ist von seiner Biographie sicherlich nicht Zeugen Jehovas belastet. Insofern würde auch ich ihm gewisse sachliche Fehler nachsehen. Ein solcher wäre beispielsweise die Streitfrage: Gab es bei der Berlin-Wilmersdorfer Versammlung vom 25. 6. 1933 eine Hakenkreuzbeflaggung und ähnliches, oder nicht. Bei diesen Thesen zeigt sich eine gewisse Abhängigkeit auch des Link von den Urteilen anderer, die im Einzelfall nicht immer zutreffend sein mögen, was gerade auch beim zuletzt genannten Beispiel gilt.

Noch ein Joker-Argument der Herren P./Glockenthin sei abschließend genannt. So schreiben sie etwa noch: "Gleichwohl ist bisher nicht bekannt geworden, daß hier in gleicher Weise von einer 'nahezu diktatorischen Leitungsgewalt' des Papstes gesprochen wird, wie dies in voreingenommener Weise unter Hinweis auf die 'weltweit operierende Watch-Tower- Society' geschieht."

Und diesem Argument kann man sich in der Tat - zumindest soweit es meine Person betrifft - nicht entziehen.

Das ganze nun schon anderthalb Jahrzehnte währende Prozessgeschehen leidet an einem Kolleratschaden grundsätzlicher Art.

Dieser "Nachtwächterstaat" wagt es nicht, die "hinkende Trennung zwischen Staat und Kirche", als dem eigentlichen Grundübel näher zu treten.

Wer daher A sagt, muss auch B sagen. Und sei es "nur" als Folgewirkung, dass selbst islamistische Hassprediger sich via KdöR an den Staatskassen bedienen können oder dürfen.

Mit Nebenkriegsschauplätzen, wurde diese Konsequenz bislang anderthalb Jahrzehnte hinausgezögert. Wie lange noch?

Zu den Vorangegangenen Ausführungen in 41. Band Heft 2 (1996) der „Zeitschrift für evangelischer Kirchenrecht" von Hermann Weber dann noch diese Anmerkung:

So schreibt er (Weber S. 204) zu der Frage ob die Zeugen Jehovas mit dem geltenden Recht in Konflikt geraten wären:

„Anhaltspunkte in dieser Richtung sind vom Land Berlin lediglich in zwei Einzelfragen vorgetragen worden: der Haltung der Zeugen Jehovas zu Bluttransfusionen und der arbeits- und sozialrechtlichen Behandlung der Sondervollzeitdiener der Zeugen Jehovas."

Nun aber wird es interessant. Wie kaum anders zu erwarten bagatellisiert Weber das Verhalten der Zeugen Jehovas in Fragen, die mit Bluttransfusionen zusammenhängen. Er muß zwar widerwillig zur Kenntnis nahmen, das es schon Gerichtsbeschlüsse gab, die im Falle minderjähriger Kinder Zwangsvormundschaften verhängten zwecks Bluttransfusionen. Aber auch das bagatellisiert Weber. Er behauptet dazu (S. 207):

„Mit dem Einleiten medizinischer Maßnahmen durch das Aufsuchen des Arztes nehmen die Eltern eine solche gerichtliche Maßnahme (gegebenenfalls auch eine Notmaßnahme des Arztes selbst) in Kauf und setzen ihr keinen Widerstand entgegen."

Hier ist Weber offensichtlich einer (von der Zeugenleitung lancierten) Fehlinformation aufgesessen.

Offizielles Organ der Zeugen Jehovas ist deren Zeitschrift „Der Wachtturm". In dessen Ausgabe vom 15. Juni 1991 Seite 31 findet sich die Rubrik „Fragen von Lesern". Die dort abgedruckte Frage leitet:

„Wie energisch sollte sich ein Christ einer gerichtlich angeordneten oder genehmigten Bluttransfusion widersetzen?"

Wörtlich heißt es dann in jenem Wachtturmartikel:

„Jesus verließ ein bestimmtes Gebiet, als ihn eine Volksmenge zum König machen wollte. Desgleichen würde ein Christ, falls es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer gerichtlichen Transfusion kommt, so einrichten, daß er für eine derartige Übertretung des Gesetzes Gottes nicht erreichbar wäre ... Wenn sich ein Christ energisch bemüht, Gottes Gesetz über das Blut nicht zu übertreten, könnte es sein, daß er von der Obrigkeit als Gesetzesbrecher betrachtet oder strafrechtlich verfolgt wird. Sofern es zu einer Bestrafung käme, könnte der Christ die Sache so ansehen, als leider er um der Gerechtigkeit willen."

Ein offizieller Widerruf dieser 91er „Wachtturm"-Stellungnahme ist bis heute nicht bekannt geworden!

Oder doch? Weber meint einen solchen partiellen Widerruf zu kennen.

Ihm muß aber deutlich gesagt werden: Herr Weber, Sie kennen ihn - aber nicht die Zeugen Jehovas!

Er zitiert in seiner Fußnote 108 eine von der Zeugenleitung verfaßte Schrift, die dem Gericht übergeben wurde und die den Titel hat:

Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland (Hrsg.):

„Kurzdarstellung ihrer inneren Ordnung und ihrer Wirkungsweise" 1994.

Vergleicht man z. B. Die von der Zeugenleitung jährlich herausgegebene „Liste der „Wachtturm-Veröffentlichungen", so wird man darin vergeblich nach diesem Titel suchen.

Mit anderen Worten. Keiner der einfachen Zeugen Jehovas kennt diese Kurzdarstellung aus eigener Einsichtnahme. Es ist somit eine Schrift die gezielt für das Gericht erstellt wurde, um dort einen bestimmten Eindruck zu befördern!

Für Weber ist diese Kurzdarstellung das „Kronargument" um zu behaupten, daß Zeugen Jehovas bei Fragen betreffs Bluttransfusionen, bei minderjährigen Kindern von Zeugen Jehovas, es in Kauf nähmen. „Daß die staatliche Rechtsordnung die von ihnen verweigerte Einwilligung ersetzt (und damit die medizinisch für erforderlich gehaltene Maßnahme durchsetzt), ohne sich dem in den Weg zu stellen." (S. 208)

Der Advokat Weber verdreht - vorsätzlich oder mangels auareichendem Wissen (was dann insbesondere gegen ihn spricht) - auch die Sachlage dahingehend, dass er mit keiner Silbe auf den Artikel in der Zeugen Jehovas-Zeitschrift "Unser Königreichsdienst" vom September 1992 eingeht. Weber kann sich auch nicht damit entschuldigen, er kenne jenen Artikel nicht. Sich die CD-ROM mit dem WTG-Schrifttum ab 1970 zu beschaffen, dürfte für ihn wohl kein Problem sein. Und wenn doch, dann ist er auch einer jener Blinden, die da lautstark über Farben zu referieren belieben.

Der fragliche Artikel auf den Seiten 3 - 6 genannter Ausgabe trägt den Titel:

"Unsere Kinder vor einer Bluttransfusion schützen"

Neben der nicht unerwarteten Feststellung, WTG-Instanzen wie WTG-Rechtsabteilung und Krankenhaus-Verbindungskomitees mit einzuschalten, agitiert jener Artikel besonders gegen schwankende Ärzte, die da auch Gerichte einschalten, im Falle minderjähriger Kinder.

Bezogen auf diese die wörtliche WTG-Anweisung:

"Wenn wir es mit Personen zu tun haben, die eine Transfusion zu erzwingen suchen, ist es wichtig, keine Anzeichen dafür zu liefern, daß wir in unserer Überzeugung schwanken."

Weiter in ihm auch der Satz:

"In einer kritischen Situation mögen es Älteste für ratsam halten, für eine 24stündige Wache im Krankenhaus zu sorgen, die vorzugsweise von einem Ältesten und einem Elternteil des Patienten oder einem anderen nahen Angehörigen gehalten wird. Bluttransfusionen werden oft gegeben, wenn alle Verwandten und Freunde abends nach Hause gegangen sind."

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