Geschrieben von Drahbeck am 02. September 2005 05:13:15:

Als Antwort auf: Re: "Trost" 15. 8. 1945 (Vor sechzig Jahren) geschrieben von Drahbeck am 16. August 2005 07:33:33:

Unter Bezugnahme auf das englischsprachige "Jahrbuch 1944 der Zeugen Jehovas", berichtet die "Wachtturm"-Ausgabe vom September 1945 über die neu eingerichtete Missionsschule "Gilead". Man wähnt damit eine Art Hochschule gegründet zu haben. Die Schuleigene Bibliothek beziffert man auf 1.400 Bände. Schon allein diese Zahl macht deutlich wie es um deren "Niveau" bestellt ist. Eine weltliche Hochschule mit nur 1.400 Bänden als Bibliotheksbestand, könnte sich wohl "begraben" lassen. Aber die WTG glaubt allen Ernstes damit "wissenschaftlichen" Anforderungen Genüge getan zu haben.

Zum Vergleich dazu mal ein paar Angaben über die Bibliothek der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten (Theologische Hochschule Friedensau bei Magdeburg in Sachsen-Anhalt)

Derzeit bietet die Bibliothek ca. 85.000 Bände (darunter ca. 400 CD-ROMs und ca. 500 audiovisuelle Medien) und ca. 330 laufend gehaltene Zeitschriften sowie ca. 3.400 Online-Zeitschriften
Sammelschwerpunkte sind Theologie, Sozialwissenschaften und Musik. Sondersammelgebiet sind deutschsprachige Adventistika. Sondersammlungen der Musikalienbibliothek und der Bibliothek des Vereins für Freikirchenforschung, Münster

Mit mehr als 28.000 Aus- und Fernleihen im Jahr hat sich die Benutzung der Bibliothek in den letzten fünf Jahren mehr als verzehnfacht.

Für eine Ausbildung in Indoktrination mag ein solch magerer Bestand bei der Gilead-Bibliothek der Zeugen Jehovas ausreichen, von dem ein wesentlicher Prozentsatz auch noch mit den eigenen WTG-Schriften identisch ist. Das lässt sich auch gut am WTG-Lehrbuch "Kurs im theokratischen Dienstamt", auf das dieselbe WT-Ausgabe hinweist erkennen. Gezielt werden da "Verkäufertricks" beigebracht. Also zugegebenermaßen ein Praxisbezogenes Lehrbuch. Indes unter einer "wissenschaftlichen" Ausbildung pflegt man üblicherweise etwas mehr zu verstehen als wie nur Rhetorik und Verkäufertricks.

Geschrieben von Prometeus  am 02. September 2005 14:09:46:

Als Antwort auf: Re: geschrieben von Drahbeck am 02. September 2005 05:13:15:

Wer allen Ernstes glaubt, dass die regelmässige "Erwachet"- Lektüre den Wissenstand eines Hochschulstudiums vermittelt, dem ist so eine Mini-Bibliothek mehr als ausreichend.

Aber mehr ist ja auch nicht nötig. Man hatte ja Zugang zur UNO-Bibliothek, weswegen man ja extra NGO wurde, oder war da noch was?

prometeus

Geschrieben von Drahbeck am 03. September 2005 08:07:59:

Als Antwort auf: Gilead-Bibliothek  geschrieben von Prometeus am 02. September 2005 14:09:46:

In der Rubrik "Sie fragen - Wir antworten" liest man in der "Trost"-Ausgabe vom 1. 9. 1945:
"Jehovas Zeugen bemühen sich sehr, alle gegenwärtigen und alle zukünftig zu erwartenden Ereignisse irgendwie als vorgeschattet zu bezeichnen, aber meiner Ansicht nach hinkt die Sache denn doch oft ein wenig. Durch Simson soll der Sturz des Reiches des Fürsten dieser Welt vorgeschattet worden sein … Ohne näher auf die Tätigkeit Simsons und die in ihm wohnende ungeheure Körperkraft einzugehen, möchte ich nur fragen, was dadurch vorgeschattet war, daß er selbst ums Leben kam, als er die zwei Säulen zusammenriß, wodurch so viele Philister zerschmettert wurden.

Antwort: Ein Sprichwort sagt: Jeder Vergleich hinkt. Man muß zufrieden sein, wenn ein Bild dem Dargestellten ähnlich ist; Gleichheit soll man nicht erwarten, denn das Abbild oder Vorbild erfüllt seinen Zweck bereits, wenn Ähnlichkeit vorliegt. Vergleiche dürfen also hinken.
Jehovas Zeugen bemühen sich eigentlich nicht, für gegenwärtige oder künftige Ereignisse biblische Vorbilder zu suchen, sondern wir suchen eher umgekehrt, aus den zur Belehrung gegebenen Vorbildern die zu erwartenden Gegenbilder zu erkennen. Die wahre Bedeutung biblischer Vorbilder kann in der Regel erst erkannt werden, wenn sie im Verlauf der Erfüllung sind.
Beim Vorbild, das mit Simson zusammenhängt, erkennt man leicht, daß er gottergebene Menschen darstellt, die trotz gewisser Fehlhandlungen bereit waren, gegen die Feinde Gottes zu kämpfen, und zwar mit Gottes besonderer Kraft. Wie Simson sein Leben nicht als teuer für sich selbst erachtete, sondern bereit war, es im Dienste für Jehovas Sache oder im Kampf gegen Jehovas Feinde dahinzugehen, so sind auch alle treuen Zeugen des Höchsten heute bereit, bis in den Tod ihre Treue zu bewahren. Durch ihren treuen Dienst werden auch heute im Gegenbild die Säulen der religiösen Einrichtungen bedroht, die Jehova widerstehen oder das Haus der Gegner des Reiches Gottes stützen."

In der gleichen "Trost"-Ausgabe beginnt ein auf drei Teile aufgesplitterter Bericht mit dem Untertitel: "Memorandum über den Auszug der Zeugen Jehovas aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen vom 21. 4. bis 3. 5. 1945".

Laut "Trost" sei Arthur Winkler dessen Verfasser. In der Nr. 108 geht die CV auch auf diesen Bericht, in kritischer Wertung, etwas näher ein. Die CV unterstellt, Ernst Seliger sei dessen Verfasser. Dem steht die "Trost"-Angabe gegenüber, die das dem Arthur Winkler zuschreibt. Die Verfasserfrage indes kann nicht das Kriterium sein. Eher als Bewertungsmaßstab ist zu sehen, dass auch dieser Bericht nur so von verklärter religiöser Euphorie strotzt. Es ist verständlich, jenes Schreckenslager doch noch überlebt zu haben - die Freude darüber war riesengroß. Es hätte auch anders ausgehen können, und nicht selten stand die Situation auf des Messers Schneide. "Kommissar Zufall", oder wie Jehovas Zeugen zu interpretieren belieben, Jehova, entschied letztendlich zu ihren Gunsten.

Vorab erst mal ein paar Auszüge aus dem CV-Bericht:

Wir lesen zu Beginn in den Memorandum: "Nach fast neun bis zehnjähriger Gefangenschaft des Volkes Gottes kam im Januar 1945 nun auch für die Geschwister im KL. Sachsenhausen der Zeitpunkt der Befreiung in greifbare Nähe. Da das Kriegsglück des "Nordkönigs" sich von nun an ganz offensichtlich zu seinem Unglück wendete und der "Südkönig" von beiden Seiten immer näher an die Tore Berlins kam."

Sie bezeugten damit sich und der Welt jene falsche WTG-Endzeitprophetie in Neudeutung von Daniel 11, der "Nordkönig" sei der Hitlerfaschismus, und der "Südkönig" die demokratischen Mächte des Westens und der Sowjetunion, als "endgültige Erfüllung". (Die Neue Welt, 1942). Ernst Seliger war nach seiner Taufe im Februar 1923 von 1925 bis 1933 Mitarbeiter des "Bibelhaus Magdeburg". Er hatte also schon einmal der Welt eine falsche WTG-Prophezeiung gepredigt, nämlich daß Kaiser Napoleon im Jahre 1799 nach dem unfehlbaren "Wort des Propheten" die endzeitliche "Erfüllung" des "Nordkönigs" ist. (Die Harfe Gottes, 1926). Wer sich jetzt daran erinnerte, verdrängte diese falsche Prophezeiung jedoch bedenkenlos. …

Wir lesen weiter: "Am Morgen des 21. 4. begann nun der Aufmarsch der einzelnen Kolonnen. Zuerst die Tschechen und Polen, dann folgten auch die anderen Nationen, zuletzt sollten die Deutschen kommen. Es wurden Kolonnen zu je 600 Mann gebildet, denen je ein Häftlings-Arzt und ein Häftlings-Pfleger zugeteilt wurden. Hierdurch wurden auch die im Revier beschäftigten Brüder aufgeteilt, um dann jeweils so einer Kolonne beigegeben zu werden. Sie versuchten aber mit Ausnahmen von zwei Brüdern, sich dieser Bindung zu entziehen, um an der Gemeinschaft der übrigen Geschwister teilzunehmen."
Das bedeutete, daß sie sich der weiteren gesundheitlichen Betreuung ihrer anderen Mithäftlinge entzogen. Auch Ernst Seliger, der ebenfalls im Revier (Häftlings-Krankenbaracke) tätig war. …

Im Memorandum heißt es: "Da sich nun inzwischen die (SS) Transportleitung unserer Vertrauenswürdigkeit wieder erinnerte . . ." (S. 11). Und es wird geschildert: "Als vorläufiges Reiseziel war Wittstock a. d. Dosse genannt worden etwa 85 km von Sachsenhausen. Kaum waren wir vor dem Tor, bekamen wir den dritten und vierten Wagen dazu. Und zwar war einer mit Gepäck für die Bewachung und einer separat mit Privat-Eigentum des Lagerführers. Gerade der letztgenannte Wagen enthielt anscheinend so wertvolles "Raubgut" der hohen Herren, daß sie sich genötigt sahen, zu dessen Schutz folgende Sonderregelung vorzusehen: 1.) wurde als Transportführer für unsere gesonderte Kolonne von ca. 230 Mann (wo alle anderen Kolonnen 600 betrugen!) ein besonderer Unterscharführer zugeteilt. Er war eine seltene Ausnahme "menschlichen" Charakters, der uns nicht schlecht gesonnen war.
2.) erhielt dieser für unseren Transport besondere Vollmachten. Dadurch konnte er besonders günstige Wege und Quartiere für uns suchen.
3.) war strengster Befehl ergangen, daß sich keine anderen Häftlinge bei uns einschlichen."

Natürlich wird dies in dem Memorandum alles so hingestellt, als ob Gott es gelenkt habe, um "seine Zeugen" zu bewahren. Wenn diese SS-Kalkulationen Gottes Werk waren, warum hat dann dieser Gott für sich vorher tausende Zeugen in den KZ umkommen lassen. So sind denn diese Darstellungen Betrug und Selbstbetrug. Gott wäre ein Gott schlimmster sinnloser Widersprüche, wäre dies sein Werk. Das Vertrauen, daß die KZ-Zeugen bei der SS besaßen, liegt auf einer Linie damit, daß ihnen (in Ravensbrück) u. a. die Fütterung und Pflege der Bluthunde der SS-Wachmannschaft anvertraut wurden. Und es liegt schließlich auf einer Linie mit dem Verhalten der Zeugen 30 Jahre später in Chile, wo sie 1973 als oftmals einzige Vertrauenswürdige des faschistischen Staatsstreich-Regimes in führende Positionen gesetzt wurden, aus denen man Kommunisten verhaftet hatte (WT 1. 1. 1977). Damals hatten sie das Raubgut der SS zu sichern, und sie taten dies nach besten Kräften. Für die einfachen Zeugen sagt die WTG immer und überall: Gott! Wie widersprüchlich das auch ist. In gutwilligem, vertrauensseligem Glauben, der schon an Naivität grenzt, merken sie oft lange nichts, bis die Widersprüche sie dann fast selbst zerreißen.

"Damals in Sachsenhausen", VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1970. Einer der Mitverfasser: Hans Seigewasser, ehemals politischer Häftling im KZ Sachsenhausen, … Staatssekretär für Kirchenfragen der DDR.
Auch hier wird über den Ausmarsch aus dem KZ Sachsenhausen berichtet. Unter dem Datum vom 24. April 1945:
"Mit einer halben Stunde Pause müssen wir heute 33 km marschieren. Eine ganze Hundertschaft ist ausgeschieden - tot, ermordet. Abends machen wir Rast in einem Gutshof. Unweit der Scheune liegt eine Kartoffelmiete. Die völlig ausgehungerten Kameraden fallen darüber her und essen rohe Kartoffeln. Kalt lächelnd, das ganze als einen Sport betrachtend, befiehlt Hauptsturmführer Litsch, "Schießen!" Vier französische Kameraden fallen, in den Händen noch krampfhaft die rohen Kartoffeln haltend. Das war der fünfte Tag des Marsches." (S. 143)

Im Memorandum wird wie folgt auf diese Vorgänge eingegangen. "Und überall säumten die toten Häftlinge beiderseits die Landstraße. Ferner begegnete man durch Fliegerangriffe zerstörte Fahrzeuge, abgestürzte Flugzeuge und verendete Pferde über deren Kadaver sich dann jedesmal die russischen und ukrainischen, Häftlinge - aus ihrem Treck herausspringend - in wilder Gier stürzten, um sich in aller Eile mit Messer und Händen Fleischfetzen daraus zu reißen, die sie dann gebraten oder roh verschlangen. Ihre Taschen, Hände und Gesicht waren vielfach mit Blut verschmiert. Ebenso benahmen sie sich, wenn irgendwo Kartoffelmieten am Wege waren. Sie wurden dann meistens mit Knüppeln und Schreckschüssen in ihren Treck wieder zurückgetrieben - ein widerlicher, tierischer Anblick! Auf mancher Kartoffelmiete lagen sogar tote Häftlinge, mit dem Gesicht auf der geöffneten Miete, in den verkrampften Händen noch Kartoffeln haltend."

Und was die Zeugen-Kolonne betrifft: "Gegen Spätnachmittag erreichten wir dann Rägelin, wo unser (SS) Transportführer uns wieder eine Scheune besorgt hatte." (S. 8)

Solch ein "widerliches, tierisches Benehmen in wilder Gier" hatten die Zeugen natürlich nicht nötig! Ihr SS-Transportführer hatte ihnen nicht nur ein gutes Dach über dem Kopf besorgt! Es ist empörend und abstoßend, wie die völlig ausgehungerten und verzweifelten russischen, ukrainischen und französischen Mithäftlinge als "blutbeschmierte, gierige wilde Tiere" verleumdet und diffamiert werden von solchen, die sich Christen nennen und sich dabei in der Gunst der SS-Mörder sonnten!

Die anderen aßen Gras und Baumrinde
Wir lesen im Memorandum: "Interessant und segensreich ist auch die Erinnerung, auf welche Art und Weise der oft auf dieser Reise für die irdischen Bedürfnisse seiner Kinder sorgte. Da hatten wir z. B. einen Brd., der sich gerade diese Sache angelegenlichst empfohlen sein ließ. Hier waren es paar Kartoffeln, dort etwas Mehl usw. Das brachte für diese Brüder natürlich manche Beschwerden mit sich, denn der Trupp marschierte weiter und sie mußten dann weil die Beschaffung sich immer etwas verzögerte - mit den Sachen hinter dem Trupp herlaufen, um ihn ordnungsgemäß einzuholen."

Was für "Beschwerden"! Die anderen wurden zusammengeknüppelt und zusammengeschossen, wenn sie ihren "Treck" verließen!
Aber lesen wir weiter: "Auf diese Weise entwickelten sich diese Brüder regelrecht zu Proviantierungs-Genies."

Eines dieser "Genies" kommt im Memorandum zu Wort:
"Auf einer anderen Stelle war eine Frau beim Melken. Als sie nun noch etwas zögerte, mir Lebensmittel zu überlassen, legte der SS-Posten, der mich dorthin begleitete, sogar ein gutes Wort für uns ein."
Das Memorandum fährt fort: "Da sich nun inzwischen die (SS) Transportleitung unserer Vertrauenswürdigkeit wieder erinnerte, mußten bald vorne in der Küche einige Brüder helfen. Dadurch fiel dann auch manches für unsere Küche ab, sodaß es im Laufe der Zeit ganz erträglich wurde."

"Wie so anders draußen im großen Lager! Dort zunehmender Hunger - sodaß sogar Gras, Kräuter, Baumrinden und -wurzeln gekocht und gegessen wurden. Hierdurch nahm natürlich die Unruhe und Unzufriedenheit wie auch die Zahl der Toten dauernd zu - täglich starben 100 bis 110! Besonders abends, wenn die Feuerstellen gelöscht werden mußten und unsere acht Wachen stündlich aufzogen, konnten sie dies beobachten. Jedesmal, wenn dann so ein "Indianergeheul" irgendwo angestimmt wurde, wußte man .... Wie so ganz anders war doch das Leben beim Volke Gottes! Hier war Friede, Freude und Dankbarkeit der sichtbare Ausdruck göttlichen Segens."

Es ist abermals widerlich, empörend und abstoßend zu lesen, wie die berechnete Gunst und das "gute Wort" der SS-Mörder als göttlicher Segen verherrlicht werden. Nicht eine Kartoffel, nicht ein Pfund Mehl, nicht einen Tropfen Milch haben sie von diesem "göttlichen Segen" denen zukommen lassen, die von Gras und Baumrinde vegetieren mußten und täglich zu Hunderten starben und dabei noch als "heulende Indianer" von den SS-gesegneten
Zeugen-Schreibern verhöhnt wurden. …"

Soweit die CV.

Es ist offensichtlich, dass die WTG wieder einmal euphorisch verklärt. Das man dies auch anders sehen kann, macht zum Beispiel auch jene Passage ("Trost" 1. 10. 45) deutlich in der man liest:
"Wie wir nun später erfuhren, war selbst dieser Abmarsch gerade zur rechten Zeit angesetzt, denn zwei Stunden später hatte sich die getürmte SS, plötzlich wieder im Walde versammelt, denselben in einer Kette umstellt und dann zusammengezogen und systematisch alles niedergeschossen, was sich noch im Walde aufgehalten hatte. Im ganzen wurden hierbei 360 bis 400 Häftlinge erschossen. … Was wäre nun geschehen, wenn wir nur zwei Stunden länger im Walde verblieben wären? Auch wir hätten uns unter den Toten befunden!"

Anmerken darf man vielleicht auch noch, dass jenes "Memorandum" (gleichfalls nur auszugsweise) auch in dem 1999 erschienenen Buch von A. L. Hillinger "Kraft, die über das Normale hinausgeht" zitiert wird (S. 55f.)
Auch die Hiller'sche Edition sei noch etwas näher vorgestellt. Auch sie macht deutlich, was die Zeugen Jehovas als "Schutz Jehovas" verklären, dürften andere eher dem Bereich "Kommissar Zufall" zuordnen. Zum Ende des Naziregimes, wo ein Himmler schon laut darüber nachdachte, die Zeugen Jehovas "künftig" zur Pazifizierung der slawischen Völker einzusetzen, herrschten für sie (immer relativ gesehen), durchaus andere Konditionen, als zu Beginn ihrer KZ-Zeit. Nicht wenige ordnen das so ein. Sie sind mittlerweile mit an die Spitze der Häftlingshierarchie vorgerückt.

In der Hiller'schen Edition liest man unter anderem:
... Schon im Januar des Jahres, als die Frage der Evakuierung akut zu werden begann, stand bei uns der Entschluß fest, daß, wenn wir je aus dem Lager gehen sollten, wir, soweit es an uns liegt, nur als eine geschlossene Einheit das Lager verlassen werden... ... Am 20. April gegen halb zwölf Uhr nachts traten - besonders im kleinen Lager - fast chaotische Zustände ein. Hier waren in mehreren Blocks weibliche und in zehn bis zwölf Blocks männliche Häftlinge untergebracht. Diese rotteten sich teilweise zusammen (mit den Frauen), brachen in die Uhrmacherwerkstätten und auch in andere Blocks ein, raubten und plünderten, was die SS vorher den Juden usw. abgenommen hatte. Hier also wurden die Räuber wieder beraubt. Leider wurden bei dieser Gelegenheit auch ca. 12.000 Rote-Kreuz-Pakete gestohlen, was natürlich auf Kosten der anderen Häftlinge geschah. Die dämonisierten Blockältesten versuchten nun zusammen mit dem aus ehemaligen Häftlingen zwangsweise zusammengestellten und bewaffneten ,Lagerschutz', dieser Lage Herr zu werden.

Es wurden verschiedene Häftlinge fast zu Tode geprügelt und einige auf der Stelle erschossen. Da die Brüder aus dem kleinen Lager hierdurch nun in eine bedrängte Lage gerieten, flüchteten sie sich in die Schneiderwerkstätten, wo sie bis zum anderen Morgen verblieben... ... Am Morgen des 21. April begann nun der Aufmarsch der einzelnen Kolonnen. Zunächst die Tschechen und Polen, dann folgten die anderen Nationen und zuletzt sollten die Deutschen kommen. Es wurden Kolonnen zu je 600 Mann gebildet, denen je ein Häftlingsarzt und ein Häftlingspfleger zugeteilt wurden. Hierdurch wurden auch die im Revier beschäftigten Brüder aufgeteilt, um dann jeweils so einer Kolonne beigegeben zu werden. Sie versuchten aber - mit Ausnahme von zwei Brüdern - sich dieser Bindung zu entziehen, um an der Gemeinschaft der übrigen Geschwister teilzunehmen...

... Nun war Gottes Volk beisammen und wartete auf weitere Weisungen vom Herrn. Inzwischen wurden schnell noch alle kranken Brüder aus dem Revier geholt und ebenfalls nach der Schneiderei geschafft. Gemäß der Anweisung der Schrift, daß .nicht eine Klaue' zurückbleiben durfte, hatten wir sämtliche illegale Literatur mitgenommen, die uns im Laufe der Jahre geistig aufrechterhalten hatte. Der eine hatte diesen, der andere jenen ,Wachtturm'; andere wieder hatten eine Bibel und so begannen wir unsere gemeinsamen Betrachtungen - die erste kleine Hauptversammlung - wie wir sie in dem Umfange wohl lange nicht mehr gehabt hatten. Während dieser Versammlung wurde unsere friedliche Stille einmal durch Schüsse unterbrochen. Es wurden - nur einige Meter von uns entfernt - acht Häftlinge wegen Plünderung erschossen. Im übrigen verlief die Versammlung ruhig und war sehr stärkend und segensreich - es war schon ein kleiner Vorgeschmack von der bevorstehenden Freiheit...

Zum letzten Mal marschierten wir nun durch das Tor, durch welches viele von uns vor fünf bis neun Jahren mit der möglichen Erwartung hineinmarschiert waren, es wohl kaum wieder lebend zu verlassen... Welche Gefühle unsere Herzen bei diesen Gedanken bewegten, vermag man nicht völlig auszudrücken. Jetzt wanderte Gottes Volk inmitten der endlosen Flüchtlingskolonnen als eine geschlossene Einheit und auch als ein .eigentümliches Volk', zu einem Schauspiel für Engel und Menschen. Als vorläufiges Reiseziel war Wittstock an der Dosse genannt worden - etwa 85 Kilometer von Sachsenhausen entfernt ..

Erwähnenswert ist noch, daß sich unser irdisches Hab und Gut von Stunde zu Stunde mehrte. So hatten wir z. B. im Lager zunächst nur einen Wagen für die kranken Geschwister und etwas Gepäck. Dazu brachten die Schwestern dann noch einen kleinen zweirädrigen Wagen für ihr eigenes Gepäck mit, sogar mit Gummibereifung - ganz vornehm! Kaum waren wir vor dem Tor, bekamen wir den dritten und vierten Wagen dazu. Und zwar einen mit Gepäck für die Bewachung und einen separat mit Privateigentum des Lagerführers. Die beiden letzteren waren zwar eine erhebliche Mehrbelastung für die Brüder, weil alles geschoben werden mußte. Wie wir aber bald erfahren durften, wurde dieser Umstand vom Herrn zugunsten seines Volkes ausgenutzt. Inwiefern? Gerade der letztgenannte Wagen enthielt so wertvolles Raubgut der hohen Herren, daß sie sich genötigt sahen, zu dessen Schutz Sonderregelungen vorzusehen ...

... Der Umstand der Absonderung kam dann aber auch uns zugute. Unsere Isolierung hätte in der Vergangenheit bestimmt keine Schwierigkeiten gemacht, weil es in der Nähe der Bibelforscher immer sehr ,heiß' war, d. h. wegen der schikanösen Behandlung, die unseren Aufenthalt immer begleitete, mied jeder gerne unsere Nähe. Jetzt aber war plötzlich ein solcher Wandel eingetreten, daß auch andere sahen, daß Gott mit uns war, so daß wir viel Mühe hatten zu verhindern, daß sich fremde Elemente aus berechnenden Gründen in unseren Treck einzuschleichen versuchten...

...Das Wunderbarste an allem war: Von unserem Trupp - rund 230 Geschwister - fehlte nicht einer! Auch von den Schwächsten und Kranken blieb nicht einer am Wege liegen, obwohl wir mehrere Brüder von 65 bis 72 Jahren bei uns hatten, die aber tapfer durchhielten. Man sah immer wieder, wie der theokratische Gemeinschaftsgeist und die Bewahrung durch die Engel des Herrn uns sichtbar leiteten. ...

Am 25. April wurden wir wieder um sieben Uhr früh geweckt. Eine Suppe, mit Liebe bereitet, stärkte uns für den vor uns liegenden Weg... Wir waren etwa 20 Kilometer marschiert. Wir beschlossen dann, einige Kilometer hinter Wittstock in einem Walde vor Behlow zu übernachten Es war hier das erste Mal, daß wir im Freien übernachteten. Die Nacht war sehr kalt. Nach Verlöschen der Feuerstellen rückten wir eng aneinander und brachen am anderen Morgen, der Kälte wegen, schon sehr frühzeitig auf. Trotzdem war die Stimmung an diesem Morgen des 26. April recht gut.
Es war noch Essen genug vorhanden, und nach Betrachtung des Tagestextes wurden noch einige Lieder gesungen und schon zogen wir wieder fröhlich weiter... Im großen Wald, Behlow genannt, blieben wir bis zum 29. April

... Der Anblick, der sich uns hier bot, ist kaum zu beschreiben! 24.000 bis 25.000 Sachsenhausener Häftlinge und noch einige tausend vom Heinkel-Lager waren hier in einem großen Buchenwald auf engstem Raum zusammengepfercht und von einer starken Postenkette umgeben. Auf Grund unserer Erfahrung der letzten Nacht machten wir uns gleich daran, etwas abseits am Nordrand ein Plätzchen abzugrenzen und richteten dann unsere Zelte und Hütten auf...
... Der größte Übelstand war der Mangel an Wasser... Die Brüder entschlossen sich sofort, einen eigenen Brunnen zu graben, was auch mit vieler Mühe und sehr primitiven Mitteln (ohne Spaten - mittels Eßschüsseln) gelang. Aus fünf bis sechs Metern Tiefe sickerten drei bis fünf Liter einigermaßen sauberes Grundwasser empor... Zum ersten Mal erhielten wir hier dann etwas Lebensmittel vom Lager zugestellt - man staune! Für 230 Personen zwei kleine Dosen Cornedbeef und zwei Eßschalen voll Mehl, was dann in der gemeinsamen Küche verwendet wurde. Der Grundsatz, möglichst alles gemeinsam für alle zu verwenden, hat sich als sehr segensreich erwiesen, ... ein Umstand, der uns wesentlich vom großen Lager unterschied, wo meistens jeder in seiner Selbstsucht nur auf sich bedacht war...

... Die gemeinsamen Gruppenstudien belebten die Herzen der Brüder, so daß der Geist ein sehr guter war. Wie so ganz anders draußen im großen Lager! Dort zunehmender Hunger, so daß sogar Gras, Krauter, Baumrinden und Wurzeln gekocht und gegessen wurden. Hierdurch nahm natürlich die Unruhe und Unzufriedenheit, wie auch die Zahl der Toten, dauernd zu - täglich starben ungefähr 100 bis 110! Diebstähle, Raub und Schlägereien waren an der Tagesordnung.. .Wie so ganz anders war doch das Leben beim Volke Gottes. Hier Friede, Freude und Dankbarkeit als sichtbarer Ausdruck göttlichen Segens. Jeder Tag wurde mit gemeinsamen Gebet und
Lied beschlossen...

... Am 29. April um neun Uhr früh begann nun der Abmarsch. Im Vorbeigehen bekamen wir dann gleich am Ausgang des Waldes noch für je zehn Mann ein Rot-Kreuz-Paket, worüber wir uns sehr freuten... Nach einem Marsch von etwa einer Stunde begegnete uns ein höherer SS- Offizier, der mit einiger Bestürzung die Anwesenheit der Schwestern in unserem Treck feststellte und ganz entsetzt ausrief: Ja, was ist denn das? Da sind ja Frauen mit in dem Treck. Was tun denn die darin? Mal sofort mit denen da raus!' Nach kurzem Zögern trat dann ein Bruder hervor und sagte, daß die Frauen unsere Glaubensschwestern und mit Wissen und Erlaubnis der Lagerleitung bei uns seien, weil bei uns keinerlei Ungehörigkeiten diesbezüglich zu erwarten seien. Darauf sagte er: ,Dann ist es etwas anderes, dann mögen sie drin bleiben.' Als er uns später öfters mal begegnete, begrüßte er uns stets fast mit einem freundlichen Lächeln...

Als wir nun am 2. Mai morgens aufbrachen, kamen wir bald in einem Wald vor Schwerin an. Inzwischen waren die Amerikaner auf der anderen Seite der Stadt sehr nahe herangerückt. Gleichfalls sollte auch der Russe aus der entgegengesetzten Richtung uns hart auf den Fersen sein. Man merkte
dieses auch an den vermehrten Fliegerangriffen, besonders den Tieffliegern. Ebenfalls kam der Kanonendonner auf beiden Seiten immer näher. Sogegen Abend des Tages waren die Amerikaner bis auf sechs bis sieben Kilometer vor Schwerin herangekommen. Jetzt entstand begreiflicherweise eine gewisse Unruhe in den Kolonnen. Ausgenommen bei Jehovas Zeugen.
Am aufgeregtesten war die Wachmannschaft... ... Plötzlich fingen unsere .Helden' an zu schlottern. Die meisten redeten uns plötzlich mit Kameraden an...
... Die nun von den ehemaligen Häftlingen zwangsweise zum .Lagerschutz' Ernannten, schmissen ihre Waffen in den Wald, erschienen zum Teil in Zivil und verabschiedeten sich von ihren früheren Kameraden. Andere wieder verschwanden in aller Stille.... Da trat nun - nach fast neun bis
zehn Jahren - zum ersten Mal der Moment ein, wo wir ohne Bewachung frei durchs Feld gingen, um Wasser oder Stroh zu holen. Man verschwand zwar noch etwas zögernd, weil man an die Wirklichkeit noch gar nicht so recht glauben konnte; aber in der Tat, soweit überhaupt noch SS da war, kümmerte sich keiner um uns...

Wir kamen jetzt in ein provisorisches Auffanglager in Zippendorf, einen Vorort von Schwerin. Rechts am Eingang des ,Camps', wie es die Amerikaner bezeichneten, wurden wir eingeteilt, und geradeaus auf einer großen Wiese war das Militärauffanglager. Wir richteten uns nach bewährtem Muster wieder ein, bauten unsere Zelte und Unterkünfte, ebenfalls Kochstellen und Gruben. Schon nach kurzer Zeit war es wieder ganz wohnlich bei uns, so daß wir etwas zur Ruhe kamen. Nun gedachten wir der Größe des Augenblicks. Das Joch unserer Peiniger, das uns jahrelang gedrückt hatte, war zerbrochen. Wir waren frei! Zwar war diese Befreiung ja noch keine vollendete ... Wenn wir jetzt auch leider noch einige Tage im Freien verbleiben mußten, so war doch gerade dieser Umstand ein Anlaß dafür, Gottes Hand zu spüren und seine Führung zu sehen, wie es wohl sonst kaum so deutlich der Fall gewesen wäre.

Hier sahen wir nun ständig die traurigen, sich auflösenden Reste des ruhmreichen Römischen Reiches Deutscher Nation' (Drittes Reich) an uns vorüberziehen, entwaffnet, in eine Ungewisse Gefangenschaft. Wir sahen hohe deutsche Offiziere aller Waffengattungen in voller Montur, aber ohne Waffen, Arbeitsdienstler, Hitlerjugend und auch unser ,Glanzstück' deutscher Kultur: Angehörige der Waffen-SS und der Totenkopf-Verbände. Wie manches bekannte Gesicht verabscheuungswürdiger Größe, SS-Führer und Blockführer aus Sachsenhausen. ... Einige erlebten schon den anderen Morgen nicht mehr! ...

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Zensur:

Auch in der Schweiz wurde in den Jahren des zweiten Weltkrieges hart agiert. Zensur dort auch auf der Tagesordnung. In der Folge dessen, musste die WTG die offizielle Herausgabe ihres "Wachtturms" einstellen, weil sie nicht bereit war, selbigen auch der Vorzensur unterwerfen zu lassen. Anders mit ihrer zweiten Zeitschrift "Trost". Für die akzeptierte sie die Zensur um sie weiter herausgeben zu können. Nicht selten begegnet man daher auch im "Trost" jener Jahre den berühmt-berüchtigten weißen Flecken.

Warum eigentlich ging die WTG d i e s e n Kompromiss ein? So muss man das doch nennen. Warum sagte sie nicht auch in Sachen "Trost": Alles oder nichts?! Um nicht mißverstanden zu werden. Ich plädiere durchaus nicht für die Variante: Nichts. Das akzeptieren der Zensur war unter den obwaltenden Umständen noch das kleinere Übel. Nur eines war es nicht, dessen sich die WTG doch so gerne rühmt. Es war nicht konsequent. Man beugte sich staatlichem Druck, um so schlimmeres zu verhüten. Warum eigentlich nur im Falle der Schweiz?! Gab es nicht andernorts auch weit schlimmeres, dass man durch eine etwas geschmeidigere Taktik hätte abmildern können?! Dieser Frage gehen allerdings die Schönredner der WTG bis heute bemerkenswerterweise aus dem Wege.

Nun war der zweite Weltkrieg zu Ende. Zeit also, auch in der Schweiz, die eigenen Wunden zu belecken. Und das waren in der Schweiz eben die Zensureingriffe.
Ein Beispiel dafür liefert die "Trost"-Ausgabe vom 1. 9. 1945 in der solche Zensureingriffe einmal näher vorgestellt wurden. Man liest dort:

Darf n i c h t veröffentlicht werden.
Pressechef Ter. Kreis 3.
Weil wir im Jahre 1940 über den Nationalsozialismus die Wahrheit veröffentlichten, wurden unsere sämtlichen Veröffentlichungen auf Antrag des Pressechefs Hauptmann Lütho von der Abteilung Presse und Funkspruch für unbestimmte Zeit unter Vorzensur gestellt. Wir geben hier unseren Lesern einige Müsterchen zum Besten, die zeigen, wie Zensurköpfe denken und was nach ihrer Ansicht dem Schweizervolk nicht gesagt werden durfte. Was nachstehend … gedruckt ist, wurde von den Zensur-Beamten gestrichen.
Zum Hitler-Ausspruch, anläßlich des Überfalls auf Belgien, Holland und Luxemburg: "Der heute beginnende Kampf entscheidet das Schicksal der deutschen Nation für die nächsten tausend Jahre", durfte folgender Absatz nicht gedruckt werden:

Das Schicksal der deutschen Nation für die nächsten tausend Jahre? Für die Gesetzlosen ist das Schicksal die Vernichtung. Für einen Teil der Nation mag das Bibelwort zutreffen: "Die übrigen der Toten wurden nicht lebendig, bis die tausend Jahre [der anbrechenden Herrschaft Jesu Christi] vollendet waren." — Offenbarung 20:5.

Zum Kellogg-Friedenspakt war die Bemerkung nicht erlaubt:
Durch den Kellogg-Friedenspakt wurde vor etwa zehn Jahren der Krieg geächtet und als Verbrechen erklärt. Neun Nationen gaben hierzu als erste ihre Unterschrift und schworen dem Kriege damit für immer ab, nämlich: England, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Belgien, Polen, die Tschechoslowakei und die Vereinigten Staaten. Es ist interessant, sich diese Liste noch einmal anzusehen.

Was denkt wohl beute der Zensor, der die nachstehende Äußerung des Bundesanwaltes Biddle (USA.) gestrichen hat?
"Das Nazi-Übel ist nicht auf die Weise zu überwinden, daß wir seinen Methoden nacheifern", erklärte Herr Biddle in seiner Rede, die über ein Sendernetz des National-Broadcasting-Systems Verbreitung fand.

Aus einem Hauptversammlungs-Bericht der Zeugen Jehovas aus London. Sollte mit diesen Streichungen wohl der Nazi-Luftterror geschützt oder zum mindesten totgeschwiegen werden?
Keine Nacht ohne schwerste Bombenverwüstungen; jede Nacht weitere Verkehrslinien unterbrochen, zerstörte Linien nur notdürftig wieder eingerichtet; viele der großen Kongreß-Säle völlig zerstört, die ändern meist für militärische Zwecke oder zugunsten der hilfsbedürftigen Zivilbevölkerung in Anspruch genommen, einzelne Stadtteile völlig evakuiert, in andern Teilen die Evakuierung im Gange . .. Am Vorabend des Kongresses ließen die Dämonen einen besonders teuflischen Angriff auf London vor sich gehen. Nach achtstündigem pausenlosem Angriff ertönte morgens 5 Uhr das Signal ,End-Alarm'; aber als die Geschwister morgens 8 Uhr beim Frühstück saßen, war schon wieder ein Tagesangriff im Gange.
Alle, die aufrichtig Freiheit und Gerechtigkeit lieben, bewundern den Mut und die Seelenstärke des britischen Volkes, das gegen… (die Nazis) kämpft, gegen Elemente, die die Erde völlig friedlos machen. Die Briten, durch die… (Nazis) vom europäischen Kontinent unausgesetzt beunruhigt und angegriffen, erweisen sich trotzdem weit rücksichtsvoller und freundlicher gegenüber den Zeugen Jehovas, als irgendeine andere Nation auf der Erde.

Man fragt sich: Warum hat wohl der Zensor diesen letzten Abschnitt gestrichen? Vielleicht weil wir damals im Jahre 1940, die Engländer und nicht die Deutschen anerkennend erwähnten? Oder gar wegen des schlechten Gewissens Jehovas Zeugen gegenüber?

Geschrieben von Raimund am 03. September 2005 10:07:26:

Als Antwort auf: Re: "Trost" 1. 9. 1945 (Vor sechzig Jahren) geschrieben von Drahbeck am 03. September 2005 08:07:59:

Natürlich wird dies in dem Memorandum alles so hingestellt, als ob Gott es gelenkt habe, um "seine Zeugen" zu bewahren. Wenn diese SS-Kalkulationen Gottes Werk waren, warum hat dann dieser Gott für sich vorher tausende Zeugen in den KZ umkommen lassen. So sind denn diese Darstellungen Betrug und Selbstbetrug. Gott wäre ein Gott schlimmster sinnloser Widersprüche, wäre dies sein Werk.

Sie waren mal ZJ? Kaum zu glauben, wenn Sie so einen Schwachsinn unkommentiert abliefern (Sie kommentieren doch sonst so gerne). Haben Sie denn damals nicht mal das Buch Hiob gelesen? Offenbar nicht, denn dann würden Sie hier nicht so einen Käse über die Theologie der ZJ verbreiten.

Es ist abermals widerlich, empörend und abstoßend zu lesen, wie die berechnete Gunst und das "gute Wort" der SS-Mörder als göttlicher Segen verherrlicht werden. Nicht eine Kartoffel, nicht ein Pfund Mehl, nicht einen Tropfen Milch haben sie von diesem "göttlichen Segen" denen zukommen lassen, die von Gras und Baumrinde vegetieren mußten und täglich zu Hunderten starben und dabei noch als "heulende Indianer" von den SS-gesegneten
Zeugen-Schreibern verhöhnt wurden. …"

Mit derartigen üblen demagogischen Einlagen wird endgültig klar, woher der Wind weht: die ausschließlich gegen die ZJ gerichtete Stasi-Postille "CV" schreckt nicht einmal vor verleumderischen Entgleisungen zurück, um ihr Ziel, welches sie letzlich verfehlt hatte, zu erreichen.

Da fehlte eigentlich nicht mehr viel bis zur Endstufe: "ZJ sind Nazis". Aber so weit war schon die katholische Kirche gegangen.

Geschrieben von Drahbeck am 03. September 2005 10:54:46:

Als Antwort auf: Mit Dreck werfen geschrieben von Raimund am 03. September 2005 10:07:26:

Um das nochmal klarzustellen:
Mein persönlicher Kommentar in der Sache besteht in der Aussage (von Ihnen geflissentlich übergangen):

Es ist offensichtlich, dass die WTG wieder einmal euphorisch verklärt. Das man dies auch anders sehen kann, macht zum Beispiel auch jene Passage ("Trost" 1. 10. 45) deutlich in der man liest:
"Wie wir nun später erfuhren, war selbst dieser Abmarsch gerade zur rechten Zeit angesetzt, denn zwei Stunden später hatte sich die getürmte SS, plötzlich wieder im Walde versammelt, denselben in einer Kette umstellt und dann zusammengezogen und systematisch alles niedergeschossen, was sich noch im Walde aufgehalten hatte. Im ganzen wurden hierbei 360 bis 400 Häftlinge erschossen. … Was wäre nun geschehen, wenn wir nur zwei Stunden länger im Walde verblieben wären? Auch wir hätten uns unter den Toten befunden!"

Und:
"Auch die Hiller'sche Edition sei noch etwas näher vorgestellt. Auch sie macht deutlich, was die Zeugen Jehovas als "Schutz Jehovas" verklären, dürften andere eher dem Bereich "Kommissar Zufall" zuzuordnen. Zum Ende des Naziregimes, wo ein Himmler schon laut darüber nachdachte, die Zeugen Jehovas "künftig" zur Pazifizierung der slawischen Völker einzusetzen, herrschten für sie (immer relativ gesehen), durchaus andere Konditionen, als zu Beginn ihrer KZ-Zeit. Nicht wenige ordnen das so ein. Sie sind mittlerweile mit an die Spitze der Häftlingshierarchie vorgerückt."

Wie Sie die CV-Kommentare bewerten sagten Sie ja schon mehrmals. Insofern bringen Sie nichts "neues". Ausgangspunkt war "Trost" vom 1. 9. 45 mit dem dort beginnenden dreiteiligen "Memorandum"-Bericht.
Da die CV darauf auch einging, ist es nur legitim, dass nicht zu verschweigen. Im Übrigen bringt die CV das Memorandum nur sehr unvollständig und - das konzediere ich Ihnen - parteiisch ausgewählt. Aus eben dem Grunde wurde zusätzlich, auch noch der diesbezügliche Bericht aus dem Buch von Alfred Ludwig Hillinger zitiert (einem Zeugen Jehovas, was noch hinzuzufügen wäre), der auf den fraglichen Sachverhalt gleichfalls einging, und erheblich ausführlicher als die CV zitierte. Der Bericht von Hillinger ist weitgehend ungekürzt wiedergegeben. Angegebene Kürzungen ... kenntlich gemacht, stammen somit schon vom Autor Hillinger.

Es ist also jedem möglich, sich ein eigenes Urteil zu bilden.

Geschrieben von Drahbeck am 16. September 2005 08:34:06:

Als Antwort auf: Re: "Trost" 1. 9. 1945 (Vor sechzig Jahren) geschrieben von Drahbeck am 03. September 2005 08:07:59:

Eine scharfmacherische These bezüglich des Rauchens lässt sich in der "Trost"-Ausgabe vom 15. 9. 1945 nachweisen. Bezüglich Details dazu. Siehe:
19352Rauchen

"Trost" setzt in seiner Ausgabe vom 15. 9. 1945 die Dokumentierung jener Passagen fort, die in der Schweiz vom Zensor gestrichen wurden und daher nicht in "Trost" veröffentlicht werden durften, dass dafür an den entsprechenden Stellen vielfach mit weißen, unbedruckten Passagen "glänzte". Die dabei vorgestellten Passagen muss man aus heutiger Sicht als "banal" einschätzen. Es ist schwer erkenntlich, inwieweit dadurch schweizerische "Sicherheitsinteressen" tangiert worden sein könnten. Aber eines ist auch offenkundig. Die antikatholischen Spitzen in der Zeugen Jehovas-Publizistik wurden vom Zensor offenbar vielfach mit "Sicherheitsrelevant" verwechselt. Offenbar galt für den Schweizer Zensor ein ähnlicher Grundsatz, wie ihn der deutsche Kaiser im ersten Weltkrieg einmal sinngemäß verkündete; als er sagte: Ich kenne keine Parteien mehr. Ich kenne nur noch Deutsche. Das war offenbar auf Schweizer Verhältnisse übertragen, wohl auch das Credo der dortigen Zensur.

Eine von "Trost" dokumentierte Passage soll indes noch etwas näher vorgestellt werden. "Trost" schreibt:
Noch weiter, auch der berüchtigte Metzler in St. Gallen, der sich mit Frontisten traf, mit dem Spion Tödtli zusammenarbeitete, dessen Fäden nach Deutschland liefen und gleichzeitig ein Vertreter der Katholischen Aktion ist, wurde von der Zensur großzügig geschützt. Dieser Metzler schrieb am 1. August 1940:
"Der Kampf geht weiter bis zum Endziel: Verbot und Aufhebung der europäischen Zentrale der Zeugen Jehovas in Bern."
In unserer Antwort auf diese Herausforderung wurde vom Zensor der nachstehende Absatz gestrichen:

"Die Katholische Aktion möge wissen, daß, indem sie zu einem solchen Akt Hand bietet, sie dasselbe tut, was jene Schriftgelehrten und Pharisäer vor 1900 Jahren an Jesus von Nazareth, am Sohne Gottes taten: "Ihr wisset nichts und überleget euch nicht, daß es euch nützlich ist, daß ein Mensch für das Volk sterbe und nicht die ganze Nation umkomme." Auf die heutige Zeit bezogen: Besser, daß man mit den Zeugen Jehovas, die fortgesetzt ihre sogenannte Verkündigung unserer Ruhe stören aufräume, als daß schließlich das ganze Volk mit in diese Botschaft einstimme und unser Einfluß auf die Religion verlorengehe."

Was ist dazu zu sagen? Gab es eine katholisch-faschistische Liaison im Kampf gegen die Zeugen Jehovas in der Schweiz?
Antwort: Ja. Auf die Details dazu gehe ich auch in der "Geschichte der Zeugen Jehovas. Mit Schwerpunkt der deutschen Geschichte" ein. Etwa dort S. 419f.

Zweite Frage. Hat die Catholica bis heute in ernst zu nehmender Weise dieses dunkle Blatt ihrer Geschichte je aufgearbeitet?
Die Antwort darauf fällt auch eindeutig aus, und lautet: Nein. Die "Aufarbeitung" der Catholica besteht im Schweigen. Sie ist da nicht besser, aber auch nicht schlechter, als die Zeugen Jehovas bezüglich ihrer dunklen Geschichtspunkte.

War nun die Auseinandersetzung mit dem genannten Metzler auch in der Form notwendig, wie sie der Zensor strich. Da wird man schon schwankender, und wagt das nicht so eindeutig zu beantworten, wie die vorgenannten Fragen. Immerhin hat der Zensor es der WTG durchaus erlaubt, mit dem Metzler "abzurechnen".

Es ist keineswegs so, dass alles dabei der Zensur verfiel.

Der Zensor hat lediglich, wie vorstehend gelesen, solche Passagen gestrichen, die das ganze noch ins metaphysische zu verbrämen versuchten. Die aber waren nicht zwingend notwendig. Hätte sich die WTG auf die aktenkundigen Kernaussagen beschränkt, hätte sie auch diesbezüglich keine Zensurprobleme gehabt. Zu einem Konflikt gehören immer zwei. Es ist nicht erkennbar, dass die WTG bei ihrem Konflikt mit dem Schweizer Zensor, wirklich nur die "verfolgte Unschuld" war.

Da die katholische-faschistische Liaison im Kampf gegen die Zeugen Jehovas eben genannt wurde, bietet es sich an, noch einen weiteren Aspekt anzusprechen, der sich auch in dieser "Trost"-Ausgabe vorfindet. Man liest dort:

"Zu den in katholischen Schriften … immer wiederkehrenden Verleumdungen gehört besonders die Lüge, daß Jehovas Zeugen Landesfeinde seien, daß sie … von jüdischen Freimaurern ungeheure Geldbeträge beziehen, um die "Säulen des Staates zu untergraben" im Auftrag dieser Ausländer, daß sie dazu die Bibel mißbrauchen … das Christentum mit Haß bekämpfen. Daß beispielsweise jener von katholischen Schreibern oft zitierte Freimaurerbrief eine plumpe Fälschung war, hat nach alten Gerichtsakten sogar O. Walter, Direktor des gleichnamigen Verlages und des katholischen Zeitungsunternehmens "Der Morgen" (der gewöhnlich als Quelle des "Freimaurerbriefes" genannt wird, neben einer Schrift aus dem Verlag Keller-Zoller … zugegeben.

Später freilich versuchten jene katholischen Kreise, die den Originalbrief als "unauffindbar verlegt" aus dem Wege räumten … Den Sachverhalt zu verdrehen, indem sie zuletzt schrieben, das kostbare Original sei anläßlich einer Vergleichsverhandlung den Ernsten Bibelforschern ausgehändigt worden. So zu lesen bei dem unsern Lesern wohlbekannten Fuchs Dr. H. Jonak: "Die Zeugen Jehovas", Seite 48

[redaktionelle Einfügung: an dieser Stelle zur eigenen Urteilsbildung ein Faksimile der genannten Seite 48 der Jonak-Schrift. Es sei aber ausdrücklich hinzugefügt. Nicht "Trost" hat dieses Faksimile zur Verfügung gestellt].

Jonak bestreitet nachträglich, daß O. Walter, als er an den Verlag Keller von jenem … Freimaurerbrief schrieb, den nun verlorenen Originalbrief gemeint habe, und daß Walter den Brief verloren oder unterschlagen habe. Dagegen betont er, nachdem er Gewißheit hat, daß der Originalbrief nicht mehr existiert, daß es "ein in der Rechtswissenschaft anerkannter Grundsatz ist, daß die Unechtheit einer Urkunde von ihrem Angreifer, und nicht die Echtheit von ihrem Verteidiger zu beweisen ist". - S. 48, wie oben.
Es wird wenige Leser geben, die … glauben, daß die Katholiken das ihnen so wertvolle Dokument ohne Quittung den Zeugen Jehovas aushändigten. … Da sie den in ihren Kreisen künstlich gezüchteten Glauben an jenen Freimaurerbrief für ihre katholische Kampfesweise gut brauchen können, haben sie uns durch ihre Wegschaffung des Briefes die Möglichkeit genommen, nach dem oben von Jonak zitierten Rechtsgrundsatz die Unechtheit zu beweisen. Wie sollen sich da Jehovas Zeugen vor solcher "Kriegslist" verteidigen? Wie kann man die Unechtheit des Freimaurerbriefes amtlich beweisen lassen, wenn ihn der katholische Besitzer aus Furcht vernichtet hat?"

Auch hier ist eine Überinterpretation der WTG zu registrieren. Entgegen der WTG-Behauptung hatte der Verlagsleiter Walter lediglich eingeräumt, den fraglichen Brief unauffindbar verlegt zu haben. Von seiner inhaltlichen Substanz hat er sich keinesfalls distanziert. Die Wahrheitsfrage blieb also weiter unentschieden.
Die WTG fragt scheinheilig. Wie sollen wir uns denn da verteidigen? Nun die Antwort darauf hat ihnen schon im Detail Jonak in seinem Buch gegeben. Das aber zitiert die WTG so nicht.

Jonak hat herausgearbeitet. Die WTG hat Kolporteure der misslichen These versucht zu belangen. So auch den Verleger Walter, der ohne Absprache mit seinem Autor (Bomsdorff-Bergen) dann eingeknickt ist (siehe die These vom Unauffindbar sein). Bomsdorff-Bergen hingegen hat nicht nur in einer zum Verlag des Walter gehörenden Tageszeitung die These verbreitet. Er hat sie zusätzlich noch in einer Broschüre publiziert.

Es wäre dringend nötig gewesen, ihn wenn schon nicht als Angeklagten, so doch zumindest als relevanten Zeugen vor Gericht zu ziehen. Genau das hat die WTG aber nicht getan. Sie hat sich damit begnügt, einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Verleger Walter erzielt zu haben.

Sie wusste weiter. Trotz dieses Vergleiches gab es weiterhin keine Ruhe bezüglich der fraglichen These. Wenn sie das beklagt, muss sie sich gleichzeitig vorhalten lassen, nicht entschieden genug diese Auseinandersetzung weiter forciert zu haben. Ihr weinerliches Gejammere "was sollten wir denn tun", spricht eher gegen sie!

Geschrieben von Drahbeck am 02. Oktober 2005 07:55:15:

Als Antwort auf: Re: "Trost" 15. 9. 1945 (Vor sechzig Jahren) geschrieben von Drahbeck am 16. September 2005 08:34:06:

"Zum Schlußwerk organisiert", titelt der "Wachtturm" seinen Hauptstudienartikel in der Ausgabe vom Oktober 1945.
Man meint zu wissen:
"Jehova Gott bringt den großen Höhepunkt seines 'befremdenden Werkes', das der Schlacht von Harmagedon vorausgeht, immer näher".
Und:
"Harmagedon, zu welcher Schlacht alle Nationen nun versammelt werden, wird binnen kurzem Gottes befremdensten Akt kennzeichnen".
Nochmals wiederholt das Zitat: "binnem kurzen".
Und weiter:
"Sie (die Verkünder dieser Botschaft) haben mit Religion nichts zu tun und weigern sich, die Angelegenheiten dieser Welt und ihre populären Pläne hinsichtlich Weltwiederherstellung, Friede und Sicherheit irgendwie zu unterstützen."

Verblendeter geht es kaum, mag man dazu nur sagen. Man vergegenwärtige sich nochmals: Der zweite Weltkrieg mit seinen Trümmerlandschaften, überall gegenwärtig. Und da predigt diese vermeintliche "Gottesorganisation" den Boykott, keine Unterstützung den weltlichen Plänen. Leider unterließ es aber der vermeintliche Gott dieser Organisation sein als Köder hingehaltene Hoffnungen Realität werden zu lassen. Statt dessen trat nur wieder zum xten mal nur eines ein. Anstatt des wundersamen "göttlichen Eingreifens" versucht erneut eine relativ neu "am Markt" befindliche Sekte sich organisatorisch zu etablieren. Auf Kosten aller anderen. Gleich einem unersättlichen Moloch beansprucht sie alle Kräfte der ihr Hörigen; sodass schon aus dieser Sicht keine Chance besteht, anderes, außerhalb ihrer Organisation zu unterstützen.

Diese Tendenz besteht zwar noch heute. Damals, unmittelbar nach Ende des zweiten Weltkrieges hatten solch kontraproduktive Thesen eine weit größere Ausstrahlungskraft - negativer Art.

Es wäre wohl besser, die WTG hätte ihre Organisation beispielsweise in "Zeugen des Opiums" benannt. Denn nur religiöses Opium war und ist es doch, was da angeboten wird!

Geschrieben von km-X Ge 10/05 am 06. September 2005 15:31:45:

Erwachet! 22 Okt.
„Viele Menschen lesen fast täg­lich die Zeitung. Halten Sie das, was in der Zeitung steht, für vertrauenswürdig? [Gib Gelegen­heit zum Antworten.] Diese Erwa­chet-Ausgabe enthält Tipps, wie man vom Zeitungslesen profitieren kann. Außerdem wird gezeigt, wa­rum dabei Vorsicht geboten ist."

Geschrieben von km-X Ge 10/05 am 06. September 2005 15:30:17:

Auch wir können im Dienst mehr erreichen, wenn wir herauszufinden suchen, welche Gemeinsamkeiten zwischen uns und unseren Zuhörern beste­hen, und bei unseren Ausführungen ihre Herkunft und ihre Denkweise berücksichtigen.

Geschrieben von kleine Böckchen am 06. September 2005 15:18:47:

20 Min. Jugendliche, die standhaft und doch respektvoll sind. Vortrag ei­nes Ältesten, gestützt auf den Wacht­turm vom 15. September 2002, Sei­te 23, 24 unter der Überschrift „Respektvoll Abstand nehmen". Bitte im Voraus ein oder zwei Jugendliche, zu erzählen, welchen Herausforderun­gen sie in der Schule schon gegen­überstanden und was ihnen geholfen hat, sie zu meistern

Geschrieben von www am 06. September 2005 15:13:13:

Woche vom 17. Oktober

15 Min. Die Gefahren des Internets meiden. Vortrag eines Ältesten, ge­stützt auf das Erwachet! vom 8. De­zember 2004, Seite 18-21.

Geschrieben von D. am 03. September 2005 11:48:52:

Einer Meldung zufolge, beziffern die "Siebenten-Tags-Adventisten", neueren Zahlen zufolge sich auf 14,3 Millionen (weltweit). Im "Wettrennen zwischen dem Hasen und dem Igel", liegen die Zeugen Jehovas, trotz ihrer moralischen Predigdienstverpflichtung, immer noch weiterhin auf abgeschlagenen Plätzen.

Allerdings, auch das muss gesagt werden. Die relative Stärke der STA ist eindeutig dem Bereich "Dritte Welt" zuzuordnen. Mit Sicherheit jedenfalls nicht in den (noch) europäischen Industriestaaten. Da haben die Zeugen klar "die Nase vorn".
Immerhin ist aber auch für die Zeugen, die Dritte Welt zunehmendes Abgras-Revier. Wie man sieht können andere gleiches aber doch besser.

Eine herausragende Zahl: Brasilien mit 1,3 Millionen Adventisten. Im Vergleich die dortige Zeugen Jehovas-Zahl (Stand 2004) rund 600.000.
Der "Adventisten-Igel" kann also dort dem "Zeugen Jehovas-Hasen", weiterhin sagen: Ich bin schon lange da.

In der gleichen Meldung der EZW wird noch notiert:
"Etwa ein Drittel aller Adventisten leben in Afrika. Allein in den letzten fünf Jahren haben sich etwas mehr als fünf Millionen Menschen den STA angeschlossen. Die jährliche Zuwachsrate liegt bei knapp fünf Prozent, obwohl sich auch relativ viele Menschen vom adventistischen Glauben abwenden ... im gleichen Zeitraum etwa 1,5 Millionen ... Das würde bedeuten, dass derzeit etwa jedes zehnte Mitglied der STA den Rücken kehrt."

Geschrieben von xX am 04. September 2005 00:07:11:

Als Antwort auf: Adventisten geschrieben von D. am 03. September 2005 11:48:52:

Einmal mehr gilt:

Bei Jehovas Zeugen klaffen Darstellung/Eigeneinschätzung und Realität weit auseinander.

Geschrieben von Johannes am 04. September 2005 14:05:22:

Erneut brachte die Zeitschrift Erwachet in ihrer Ausgabe vom 22. Juli einen Artikel, in dem offen die Aussagen der Bibel bestritten werden. Es handelte sich um einen Artikel eines Korrespondenten aus Polen über Kopernikus. Es wurde offen zugegeben, daß Josua 10:12,13 nicht mit dem fast 500 Jahre alten kopernikanischen Weltbild übereinstimmt, trotzdem müsse man aber Kopernikus gegenüber Gottes Wort den Vorzug geben. Denn man dürfe das, was in der Bibel steht, nicht wörtlich nehmen. Wohlan denn, ihr Zeugen, warum wird dann bei euch die Erschaffung Adam und Evas, die biblische Zeitrechnung oder etwa die Existenz Jesu Christi wörtlich genommen? Worin hier der Unterschied liegt und wie man denn Josua 10:12,13 im übertragenen Sinn verstehen soll, das wird nicht gesagt.

Wenn schon Herr Drahbeck kritisiert wird, weil er aus jahrzehntealten Dokumenten (CV) zitiert, dann muß man doch erst recht fragen, mit welcher Veanlassung die Wachtturmgesellschaft 500 Jahre alten Vorstellungen vor der Geschriebenen, die sie vorgeblich vertritt, den Vorzug gibt. Kopernikus kannte damals keine anderen Antriebskräfte für die Himmelskörper als rein mechanische, weil damals die bewegenden Kräfte des Elektromagnetismus noch ganz unbekannt waren. Alle fortschrittlich gesinnten und bibelglaubenden Menschen sollten sich deshalb schnell von der Wachtturmgesellschaft trennen.

Geschrieben von Bauer am 01. September 2005 23:54:55:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Abaddon am 01. September 2005 13:10:12:

Da die WTG wohl keine Versicherungen abschließt hat sie jetzt ein echter Verlust getroffen ....

Andererseits scheint Gott kein sonderliches Interesse an der Anbetung durch Jehovas Zeugen zu haben oder sie gar zu beschützen.

Wenn ich Gott wäre, es wäre mir peinlich solche 'Anbeter' zu haben.

Nur traurig, dass die Armen für ihr vermeintliches Seelenheil nun auch noch ihr allerletztes Hemd opfern und für neue Säle spenden werden. Spenden werden auch hier wieder reichlich von allen JZ eingesammelt werden. Geld von Jehovas Zeugen, der Organisation, wird es sicherlich nur leihweise und womöglich nur gegen Zinsen geben.

Geschrieben von Abaddon am 05. September 2005 12:58:13:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Bauer am 01. September 2005 23:54:55:

Warum sollten Zeugen Jehovas vor Naturkatastrophen geschützt sein? So wie es Gott über Gut und Böse regnen läßt so trifft auch "Unvorhergesehenes" alle Menschen ... Das ist der Lauf der Dinge!

Wunder gibt es keine auch wenn manche das gerne hätten und gewisse Erlebnisse als solche bezeichnen!

Geschrieben von Tipp am 05. September 2005 13:33:11:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Abaddon am 05. September 2005 12:58:13:

Das hört sich in den Versammlungen anders an.

Nur Außenstehende kann ein JZ so beschummeln und täuschen. Wer regelmäßiger in die Versammlung geht der weiß, dass "Jehova seine schützende Hand über sein Volk hält."

vergleiche:

Parsimony.11792

Geschrieben von Abaddon am 07. September 2005 11:10:54:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Tipp am 05. September 2005 13:33:11:

nanana ... wer so einen Blödsinn verzapft, hat nie richtig studiert ...

bei uns wurde sogar davor gewarnt, solche schlüsse zu ziehen ... wir haben uns gefreut, dass es niemand erwischt hat - und es war purer zufall, dass die meisten gerade christliche zusammenkünfte besuchten

aber hätte es einige erwischt, dann sicher nicht als "strafe", weil sie nicht in der versammlung waren

wer sowas sagt, ist für eine führungsposition nicht geeignet und wer sowas glaubt, ist selber schuld!

Geschrieben von Wachtturmforscher am 05. September 2005 14:03:53:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Tipp am 05. September 2005 13:33:11:

Wenn auf den Kongressen der Zeugen Jehovas Beispiele für das plötzliche Hereinbrechen von Harmagedon angeführt wurden, dann wurden bisher nur Beispiele von Personen angeführt, die der US-Mafia im Weg waren. So hörte man z.B. auf den Kongressen nach 1963 "So schnell wie das Haupt von Kennedy zertrümmert wurde, so schnell wird Harmagedon hereinbrechen." Kennedy stellte sich der Mafia, die auch die Präsidenten in den USA bestimmt und kontrolliert in den Weg und wurde deswegen erschossen.

Nach der Einnahme Iraks wurde gesagt: "So wie das Standbild Saddam Husseins gekippt wurde, so schnell werden die bösen Menschen und ihr Andenken in Harmagedon verschwinden."

Nun bin ich doch gespannt, ob in nächster Zeit auch folgender Vergleich gewählt wird: "So wie die Stadt New Orleans von der Bildfläche verschwand und man von ihr nicht mehr als Trümmer und Wüste findet, so werden auch die Kirchen etc. in Harmagedon untergehen."

Geschrieben von Abaddon am 07. September 2005 11:08:31:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Wachtturmforscher am 05. September 2005 14:03:53:

So einen Schwachsinn hab ich ja noch nie gehört ...

Glaubst du das eigentlich, was du da erzählst?

Geschrieben von Wachtturmforscher am 07. September 2005 12:25:26:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Abaddon am 07. September 2005 11:08:31:

So einen Schwachsinn hab ich ja noch nie gehört ...

Glaubst du das eigentlich, was du da erzählst?

Was die beiden Vergleiche mit der Zertrümmerung des Hauptes von Kennedy und dem Kippen des Standbildes von Saddam Hussein mit Harmagedon betrifft, diese stammen nicht von mir sondern Bezirks- und Kreisaufsehern im Namen der Gesellschaft. Erkundige dich doch einmal bei denen, warum sie diese schwachsinnige Vergleiche gebracht haben. Diese Vergleiche lassen ja vermuten, daß die Wachtturmgesellschaft direkt mit der Mafia in den USA zusammenarbeitet, weil sie ausgerechnet denen ein Harmagedon herbeiwünscht, die sich bei dieser Mafia unbeliebt gemacht haben.

Dabei ist der von mir vorgeschlagene Vergleich mit New Orleans und Harmagedon fundierter. Wir werden sehen, ob dieser Vergleich kommt oder die Führungselite der Zeugen Jehovas weiter mit der Mafia verbunden bleibt.

Geschrieben von Abaddon am 12. September 2005 10:22:03:

Als Antwort auf: Re: Zahlreiche Kingdom-Halls durch Kathrin abgesoffen geschrieben von Wachtturmforscher am 07. September 2005 12:25:26:

Wenn du alles glaubst was du hörst ...

Geschrieben von Nora am 03. September 2005 02:06:13:

Nicht schlecht für einen der sich zeuge Gottes nennt?
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Echt die Hölle:
Abaddon
(griech. abaton „Grube") Die bekannteste Gestalt, die eine Zeit in einer Grube ../allmende/grube.htm ausharren mußte war der Josef der Genesis (1. Mose 37 - 50). Der Sohn Jakobs (Isreals) und der Rahel wurde von seinen elf Brüdern (zusammen 12 ../allmende/zahlen/12.htm) in die berühmte Grube geworfen, dann aber doch nicht verschmachten gelassen, sondern sie verkauften ihn nach Ägypten (1. Mose 37,21-27). Nach dieser Begebenheit wurde er zum Seher ../allmende/seher.htm und vermochte Träume zu deuten.
Man kann diese Geschichte so deuten, daß der Aufenthalt im Erdinnern ein Initiationsritus gewesen ist, der den Initianden symbolisch mit der Mutter Erde ../allmende/goetter/erde.htm vereinte (Grube = Gebärmutter), um nach dieser Prüfung mit besonderen Gaben ausgestattet zu sein. Ähnlich ist der Mythos vom nordischen Odin ../germanen/odin.htm, der in die Höhle der Gunnlöd ../germanen/gunnloed.htm hinabgleitet, wo er den Dichtermet Odrörir ../germanen/odrorir.htm für die Asen ../germanen/asen.htm gewinnt.
Heidnische ../allmende/heidentum.htm Tempel ../allmende/tempel.htm wiesen häufig eine derartige Höhle oder Grube ../allmende/grube.htmauf, vgl. Taurobolium ../griechen/taurobolium.htm
(hebr. „Verderben", „Untergang") In der Johannes-Offenbarung des Neuen Testaments heißt der Engel des Abgrunds, der Anführer eines dämonischen <../allmende/daemon.htm> Heeres ist, Abaddon (Offenbarung 9,11). Als griechische Übersetzung seines Namens wird Apollyon genannt (ebd.).

Geschrieben von Bibelleser am 08. September 2005 00:17:24:

Als Antwort auf: Re: Fr Abbadon geschrieben von NORA am 07. September 2005 23:21:03:

Mir erscheint Abaddon einfach nur ein durchgeknallter Typ zu sein.

Im Alten Testament ist "Abaddon" der Ort der Verdammnis
vergleiche einmal:

www.abaddon-mysticstore.de/

Abaddon

auch: Apollyon, Apollion

Abaddon bedeutete im Alten Testament zuerst nur "Verlorensein, Untergang, die Stätte des Verderbens" (hebräisch: Abaddon = Untergang / griechisch: Apollyon = Verderben, der Verderber) (Hi. 26,6 und Hi. 28,22, Ps. 88,11). In Abaddon, das Totenreich, kamen alle Toten - Sünder sowie Fromme. Das hebräische Verb "abad" bedeutet: verloren gehen, verschwinden, verlieren, sich das Leben nehmen, Selbstmord begehen.

Später wird im Neuen Testament der Begriff personifiziert als höllischer, zerstörender Engel der Apokalypse, Herr der dämonischen Heuschrecken (Off. 9,7 bis Off. 9,11), angeblich ein gefallener Engel, der Engel des Abgrunds. Der Abgrund wird im NT verstanden als das Totenreich, das den Sündern und bösen Geistern vorbehalten ist.

Nach LaVey's Satanischer Bibel (infernal names): der Zerstörer

---

Dieser Abaddon macht die Zeugen Jehovas doch eigentlich lächerlich, sehr lächerlich und sich selbst zur absoluten Witzfigur.

Ein Zeuge Jehovas, der als Pseudo den Namen eines gefallenen Dämonen-Engels annimmt, der kann nicht ganz richtig im Kopf sein.

Zuviel Wachtturm gelesen, zu wenig Bildung und wohl nie so richtig gelernt zu denken.

Abaddon - die Welt der schwarzen Seelen.

Wer Abaddon als Zeuge Jehovas ernst nimmt, ist selber schuld.

Geschrieben von Abaddon am 12. September 2005 10:18:50:

Als Antwort auf: Abbadon, ein Dämon geschrieben von Bibelleser am 08. September 2005 00:17:24:

Allein deine "schlüssigen Ausführungen" und allzu "treffenden Worte" lassen hier erkennen, wem es tatsächlich an Bildung mangelt!

Nur so nebenbei: Der Unterschied zwischen mir und dir (und einigen anderen hier) ist, dass ich kein Schwarz-Weiß-Maler bin und mir sehr wohl im klaren bin, dass nicht alles "heile Welt" ist ...

Was habt ihr im Gegenzug zu bieten?

Ich bin übrigens nicht allzu aktiv und keiner, der alles nur schönreden will - und ich hab auch meine Gründe!

Wer niemals den Fehler macht und wie ein "dummes Schäfchen" (wie ihr es nennt) alles nachmacht, was man ihm vormacht, der muß auch später nicht ein ganzes Leben darüber schimpfen! So einfach ist das ...

Hättet ihr schon früher euer Hirn eingeschalten, müßtet ihr euch jetzt nicht den Kopf zerbrechen, wie ihr den Zeugen Jehovas eins reinwürgen könnt!

Alles mit Maß und Ziel ...

Geschrieben von Drahbeck am 31. August 2005 17:05:36:

Als Antwort auf: Text of M. Gebhard in english geschrieben von Charles Chasson am 31. August 2005 16:45:07:

"Ich suche eine englische Übersetzung der Arbeit{Werks} der M. Gebhard "Geschichte der Zeugen Jehovas" besonders bezüglich des Jahres 1933 und einiger Briefe{Literatur} der M. Harbeck Hitler...
Wo kann ich es finden kann? "

Sorry. Es ist alles
n u r
Deutschsprachig vorhanden.

Einige Suchmaschinen bieten auch die Option Translation an. Welche das im französischsprachigem Raum ist, entzieht sich aber meiner Kenntnis. In Deutschland ist es beispielsweise Google, und auch Altavista.

Siehe:
world.altavista.com/

Da kann man sich zumindest einen sehr groben Überblick verschaffen. Aber eine "richtige" Übersetzung ist das sicherlich nicht

Die Detailinks zur Hitlerzeit sind enthalten in

Hitlerzeit

Geschrieben von Harbeck am 03. September 2005 11:59:54:

Als Antwort auf: Re: Text of M. Gebhard in english geschrieben von Drahbeck am 31. August 2005 17:05:36:

Der Harbeck letter findet sich im Anhang von Jim Penton's Jehovah's Witnesses and the Third Reich

Als Antwort auf: Re: Sektenreport geschrieben von Drahbeck am 05. September 2005 06:02:00:

Gelesen in: Alan Rogerson: "Viele von uns werden niemals sterben. Geschichte und Geheimnis der Zeugen Jehovas" Hamburg 1971 S. 206:
"Jehovas Zeugen weisen gerne auf Fälle hin, bei denen Bluttransfusionen einen Rückfall verursacht oder sogar einen Patienten getötet haben. Die Zeugen erinnern auch an zahlreiche Fälle, wo die Patienten ohne Bluttransfusion weitergelebt haben, obwohl die Ärzte erklärt hatten, daß sie sterben müßten. Diese Behauptungen sind jedoch nicht sehr stichhaltig, da andere Zeugen ohne Bluttransfusion gestorben sind.

Auf diesen Punkt wird im "Toronto Telegramm" vom 7. Juli 1956 hingewiesen:

Donna Jones, 17, aus Hamilton hatte sich während der letzten ... Jahre fünfmal geweigert, Transfusionen anzunehmen, obwohl diese Entscheidung ihr Leben kosten konnte. Sie lebt noch heute und erklärt dazu:
'Jehova sorgt für sein Volk.' Aber Mrs Grant, die 29jährige Mutter von fünf kleinen Mädchen hatte nicht so viel Glück. Sie lehnte im letzten Februar eine Bluttransfusion ab - und starb."

Geschrieben von Drahbeck am 07. September 2005 06:33:39:

Als Antwort auf: Re: Alan Rogerson geschrieben von Drahbeck am 06. September 2005 08:16:28:

Gelesen in „Berliner Dialog" 1997 Heft 1 (S.29) unter Bezugnahme auf die Zentralausgabe des „Evangelischen Pressedienstes" Nr. 184 vom 25. 9. 1996:

Die neunzehnjährige Niederländerin Emelie Grootjes ist ein weiteres Todesopfer der Zeugen Jehovas-Lehre, nach der Bluttransfusion generell abgelehnt wird. Sie hatte sich bei einem Unfall beim Rollschuhlaufen beide Beine gebrochen und starb fünf Tage nach ihrem Sturz an einer Embolie wie Ärzte des Krankenhauses in Borremouth mitteilten.
Britischen Rundfunkberichten vom 23. September 1996 zufolge, hatten die Eltern der jungen Frau eine lebensrettende Bluttransfusion abgelehnt

Geschrieben von Drahbeck am 10. September 2005 07:54:35:

Als Antwort auf: Re: Ein Fall in den Niederlanden geschrieben von Drahbeck am 07. September 2005 06:33:39:

Gelesen in "Südkurier" Konstanz 29. Mai 1999

Zeugin Jehovas lehnt Fremdblut ab

weitere Meldung daselbst

Südkurier Konstanz 1. Juni 1999

"Zeugin" weiter in Lebensgefahr
auch noch

 "Tagesanzeiger" Zürich vom 24. 6. 1999)

Geschrieben von BinLeser am 20. September 2005 15:54:45:

Als Antwort auf: Re: Es geschah in einer Mannheimer Klinik geschrieben von Drahbeck am 10. September 2005 07:54:35:

BinLeser.
Nachfolgender Textauszug ist eine schlechte und absolut falsche Information in der Sache

> Gibt es Operationen, die ohne Bluttransfusionen gar nicht durchgeführt
> werden können?
> Ja, zum Beispiel große Korrektureingriffe an der Wirbelsäule. Hier ist
> der Blutverlust bei einer Operation sehr groß. Für die bekennenden
> "Zeugen Jehovas" ist ein solcher Eingriff also ausgeschlossen. ....

Große Korrektureingriffe an der Wirbelsäule z.B. bei Skoliose können
ohne die Gabe von Fremdblut in dafür ausgerüsteten Kliniken durchgeführt werden.
Inzwischen gibt es in der med. Fachliteratur eine ganze Anzahl von Artikeln zur operativen Behandlung von Zeugen Jehovas nicht nur zur Thematik WirbelsäulenOPs, sonderen auch große Eingriffe z.B. Zweitoperationen an der Hüfte wie beim Hüftprothesenwechel.
Es geht also ...!
BinLeser

Geschrieben von Drahbeck am 11. September 2005 08:08:49:

Als Antwort auf: Re: Es geschah in einer Mannheimer Klinik geschrieben von Drahbeck am 10. September 2005 07:54:35:

22 Juni 2000
Die Zeugen Jehovas werden weiterhin diejenigen Mitglieder aus ihren Reihen verweisen, die sich dem Verbot der meisten Bluttransfusionen, wie es die Gruppe lehrt, widersetzen, sagte ein Vertreter der Religionsgemeinschaft.
Ihr Sprecher James Pellechia wies damit Zeitungsberichte als irreführend zurück, die davon gesprochen hatten, dass die seit langem praktizierte Haltung aufgehoben worden war.
Die Gruppe erkennt an, dass sie Mitglieder, die Bluttransfusionen erhalten, seit neuestem nicht mehr "ausschließt", d. h. exkommuniziert. Pellechia sagte aber, dass ein Zeuge Jehovas, der eine Transfusion erlaubt, automatisch "seine Mitgliedschaft widerruft."
„Es kommt auf dasselbe heraus," sagte Pellechia.
Warum die semantische Änderung? Pellechia sagte, die Gruppe präzisiere lediglich, dass jemand, der ihre Glaubensziele verwirft, freiwillig die Gemeinschaft verlassen hat.
Aber Raymond Franz, ein ehemaliger Zeuge Jehovas, der früher in der Leitenden Körperschaft der Gruppe gedient hatte, glaubt, die Führung der Zeugen Jehovas hoffe, die öffentlichkeitswirksame Beendigung der Ausschlusspraxis würde dem schlechten Ansehen der Gruppe in Europa entgegentreten.
Pellechia merkt an, dass seit zwei Jahrzehnten einige Zeugen Jehovas glauben, dass eine Transfusion von Fraktionen erlaubt ist, die aus den Hauptbestandteilen des Blutes gewonnen wurden.

Geschrieben von Drahbeck am 12. September 2005 04:12:19:

Als Antwort auf: Re: Eine Meldung geschrieben von Drahbeck am 11. September 2005 08:08:49:

Ein 26 Jahre alter Zeuge Jehovas, intelligent und einen Universitätsabschluß in Mathematik anstrebend, lehnte die Gabe von Bluttransfusionen als Behandlung seiner Leukämie ab. Seine Ärztin empfand seine Ablehnung als dumm und auf einer falschen Interpretation der Bibel basierend. Als ihre langen Gespräche mit diesem jungen Mann keine Veränderung seiner Einstellung bewirkten, drohte sie, eine richterliche Verfügung zu erwirken. Der junge Mann sagte seiner Ärztin, daß sie seine tiefsten Glaubensvorstellungen verletzen würde und daß sie falsch handle, wenn sie dies versuche. Sie antwortete, daß er nicht das Recht habe, Leben abzuweisen und aufgrund einer nicht aufgeklärten religiösen Überzeugung auf den Friedhof zu gehen.

Ein älterer Arzt griff in die Diskussion ein und stellte klar, daß ein Universitätsabschluß keine Ermächtigung darstellt, um zu beurteilen, wessen Glaubensvorstellungen nicht aufgeklärt und wessen Glaubensvorstellungen intelligent sind. Der ältere Arzt sagte, daß es unsere Aufgabe sei, festzustellen, ob der junge Mann aus seiner eigenen religiösen Überzeugung heraus handle oder aufgrund der Glaubensvorstellungen seiner Eltern oder anderer Menschen. Eine sorgfältige Prüfung bewies, daß der junge Mann keiner Gehirnwäsche unterzogen worden war und nicht von anderen Menschen kontrolliert wurde. Er war so autonom, wie es jemand mit Glaubensvorstellungen jeder Art nur sein kann. Auf dieser Grundlage und nach dem Prinzip, daß Freiheit zu gewissen Zeiten ein höheres Gut als Leben oder Gesundheit darstellt, wurde seine Ablehnung nach weiteren Versuchen, ihn zur Änderung seiner Haltung zu bewegen, respektiert. Er wurde anderthalb Monate später beerdigt.

Geschrieben von Freiheitsliebender Mensch am 12. September 2005 09:49:49:

Als Antwort auf: Re: Anderthalb Monate spter wurde er beerdigt geschrieben von Drahbeck am 12. September 2005 04:12:19:

Dieser Detlev Zech, der das Buch mitgeschrieben hat, ist nicht zufällig identisch mit einem Detlef Zwarg aus Vaterstetten?

Nein, aber mal im Ernst: Dieser ältere Arzt hat schon Recht: Mit welchen Berechtigung setzt sich die Ärzteschaft über die Überzeugungen ihrer Patienten? Frei über seinen Körper und Gesundheit entscheiden zu können, gehört für mich zu den elementaren Grundrechten eines jeden Menschen und wird auch von unserem Grundgesetz gedeckt. Wenn das für den Einzelnen bedeutet, lieber zu sterben anstatt eine vermeintlich lebensrettende medizinische Behandlung zu akzeptieren, dann soll er das tun dürfen. Der einzige Knackpunkt muss für die Ärzte sein: Handelt der Patient aus EIGENER Überzeugung oder wurde er von außen dazu gedrängt?

Wenn die "Götter in Weiß" konsequent wären, müssten sie ALLES verbieten, was das Leben ihrer Patienten verkürzen könnte, also auch das Rauchen, Alkoholismus oder eine ungesunde Ernährung.

Gelesen in: Lehrbuch der Palliativmedizin von Eberhard Aulbert, Detlev Zech, Stuttgart 2000

Geschrieben von Drahbeck am 13. September 2005 07:46:43:

Als Antwort auf: Re: Anderthalb Monate später wurde er beerdigt geschrieben von Drahbeck am 12. September 2005 04:12:19:

Gelesen in: Reinhard Dettmeyer "Medizin und Recht für Ärzte", Berlin 2001 S. 223f.

"In einem tödlich endenden Fall von hämorrhagischem Schock infolge eines blutenden Ulcus duodeni unterschrieben sowohl der Patient als auch seine Ehefrau eine Willenserklärung, die die Gabe von Bluttransfusionen auch im äußersten Fall verbot. Ein persönlicher Bevollmächtigter sowie der Vorsitzende des Krankenhausverbindungskomitees der Zeugen Jehovas wurden eingeschaltet, die im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit des Patienten Sorge tragen sollten, dass sein Wille respektiert wird. Dabei wurden Vollmachten erteilt zur Durchführung und Abwehr gerichtlicher Maßnahmen, zur Einsichtnahme in Krankenunterlagen und zur Erteilung von Untervollmachten an Ärzte und Rechtsanwälte."

Was hier in trockenstem Juristendeutsch formuliert ist, muss man sich mal in der Praxis vorstellen. Da wachen also auch Beauftragte des "Krankenhausverbindungskomitees der Zeugen Jehovas" darüber, dass Ärzte nicht etwa eigenmächtig Leben mittels Bluttransfusion erhalten. Sie wachen also im Angesicht der Ärzte darüber, dass der Patient auch wirklich verreckt! Und um etwaige Gewissensskrupel der Ärzte abzumildern, ist man bereit denen juristisch "beizustehen". Zitiert wird da eine solche den Ärzten übergebene "Erklärung", mit den in ihr auch enthaltenen Sätzen:

"Ich befreie die behandelnden Ärzte, das Krankenhaus und das Krankenhauspersonal insoweit von der Haftung für jegliche Schäden, die bei kunstgerechter Versorgung auf meine Ablehnung der Bluttransfusionen zurückgeführt werden könnten. Dieser Wille ist auch für meine Erben bindend."

Geschrieben von Drahbeck am 14. September 2005 06:57:23:

Als Antwort auf: Re: Reinhard Dettmeyer, Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn geschrieben von Drahbeck am 13. September 2005 07:46:43:

Warschau  30. 11. 2001 -
Eine 18 Jahre alte Zeugin Jehovas ist in der Nähe des oberschlesischen Oppelns (Opole) nach einem Autounfall gestorben, weil sie die lebensrettende Bluttransfusion verweigerte. Die Frau, die am Samstag bei einem Unfall schwer verletzt wurde, verbot den Mitarbeitern der Unfallstation aus religiösen Gründen, ihr eine Bluttransfusion zu geben, meldete die polnische Nachrichtenagentur PAP am Montag. Auch die Angehörigen der jungen Frau verweigerten das Einverständnis zu einer Transfusion, obwohl die Ärzte warnten, dass die Patientin sterben könne. Die rechtliche Lage in Polen lässt nicht zu, einem Patienten gegen seinen ausdrücklichen Willen Blut zu übertragen.

Geschrieben von Drahbeck am 18. September 2005 06:09:34:

Als Antwort auf: Re: Zeugin Jehovas starb nach Unfall - Bluttransfusion verweigert geschrieben von Drahbeck am 14. September 2005 06:57:23:

Gelesen in einer im Jahre 2001 erschienenen Dissertation von Markus Ulbrich, mit dem Titel:
"Urologische Operationen bei Zeugen Jehovas".
Schon einleitend und dass nimmt der Verfasser als Anlass für seine weiteren Ausführungen berichtet er:
"So berichtet beispielsweise eine ... Zeitung in ihrer Ausgabe vom 30. 05. 1998 unter der Überschrift 'Blutkonserven werden an Pfingsten knapp' über einen Mangel an Blutkonserven in einzelnen Gebieten des Bundesrepublik und verbreitet einen Spendenaufruf des Deutschen Roten Kreuzes.
Es stellt sich die Frage, in wieweit ein Verzicht auf Bluttransfusionen möglich ist."

Als Schlussfolgerung seiner Ausführungen, die in der Sache nicht auf ein "breites" Publikum zugeschnitten sind und die in erster Linie Fachkollegen ansprechen wollen, konstatiert er:
"Die umfangreichen Erfahrungen der blutersatzfreien Chirurgie aus allen Fachgebieten, die durch die Übernahme der Behandlung von ZJ gewonnen wurden, gipfeln in der Feststellung, daß durch Verzicht auf jegliche Blutprodukte die postoperative Mortalität um 0,5 - 1,5 % erhöht wird." (S. 47)

Etwas verdolmetscht besagt diese Aussage: Es gibt also 0,5 - 1,5% mehr Todesfälle bei Zeugen Jehovas, als im Durchschnitt der übrigen Bevölkerung, bei vergleichbaren medizinischen Eingriffen mit oder ohne Bluttransfusion, statistisch hochgerechnet.

Auch der Verfasser dieser Studie stellt sich auf den Standpunkt, dass "das schlichte Ablehnen einer größeren elektiv-operativen Behandlung eines Anhängers der Sekte Zeugen Jehovas längst überholt ist". Fügt im gleichem Atemzug aber noch hinzu: "Beim Kind und operativen Notfall bleibt für den Behandler dennoch das Dilemma" (S. 48).

Bemerkenswert noch der Satz (S. 46):
"Die aufwendigeren Techniken beim blutersatzfreien Operieren sind zeitintensiv ... Und kostenträchtig; die Kosten werden durch die längeren Liegezeiten von 19,5 Tagen bei allen blutungsbedingten Eingriffen bzw. von 23, 9 Tagen bei solchen mit hohem Blutungsrisiko weiter erhöht. Eine Kalkulation wäre eine Aufgabe für die Gesundheitsökonomie."

Geschrieben von Raimund am 18. September 2005 07:11:58:

Als Antwort auf: Re: Markus Ulbrich geschrieben von Drahbeck am 18. September 2005 06:09:34:

Wieder mal typisch... können Sie denn im Gegenzug denn auch sagen, wie hoch das Risiko ist, sich durch Bluttransfusionen mit Hepatitis etc. anzustecken? Dieses Risiko muß nämlich gegengerechnet werden. Bluttransfusionen stellen von daher ein nicht unbeträchtliches Risiko dar.

Des weiteren müßte bei der statistischen Angabe, wonach bei Verzicht von Bluttransfusionen die postoperative Mortalität um 0,5-1,5 Prozent steige, in Erfahrung gebracht werden, ob es sich hierbei um eine Angabe der Wahrscheinlichkeit handelt. Das ist von enormer Bedeutung für die Beurteilung dieses Wertes, Sie statistische Blinze! Mir ist nämlich nicht bekannt, daß es hierzulande üblich ist, Todesfälle nach Operationen nach jeweiliger Blutvergabe zu erfassen. Es wird ja auch nicht erfasst, wie viele Patienten nach einer Bluttransfusion an Hepatitis sterben (soll gar nicht so selten sein).

Blut ist ein Riesengeschäft. Das wird von diversen "Hilfsorganisationen" wie dem Roten Kreuz die Hilfsbereitschaft der Menschen mißbraucht, indem man an sie appelliert, ihr Blut für einen angeblich guten Zweck herzugeben. Das wird beispielsweise mit so einem saublöden Werbespot unterstützt, der suggerierte, die Rettungssanitäter wären in ihren Möglichkeiten vollkommen beschränkt, hätten sie kein Spenderblut zur Verfügung. Vollkommener Quatsch! In keinem Rettungswagen wird Blut mitgeführt. Wozu auch, das gehört gar nicht zur Erstversorgung. Aber es macht sich dann einfach gut in seiner Wirkung

Geschrieben von Drahbeck am 19. September 2005 07:39:37:

Als Antwort auf: Re: Markus Ulbrich geschrieben von Drahbeck am 18. September 2005 06:09:34:

Gelesen in einem medizinischen Fachbuch:
"Die Zeugen Jehovas lehnen die Transfusion von Blut und Blutprodukten ab. Sie glauben, daß sie jede Hoffnung auf ewiges Leben verwirken, wenn sie eine Transfusion akzeptieren. Eine Transfusion wird deshalb als Körperverletzung interpretiert. Diese Patienten werden die Transfusion von Vollblut, EK, Leukozyten, Plasma und Thrombozyten ablehnen. Sie akzeptieren jedoch einen kardiopulmonalen Bypass, die Dialyse oder ähnliche Hilfsmittel und auch eine intraoperative Blutwäsche (wie etwa „Cell saver"), wenn der extrakorporale Kreislauf nicht unterbrochen wird. Ihr religiöses Verständnis verbietet nicht generell die Gabe von Albumin, Immunglobulinen oder anderen Präparationen (z. B. Faktorenkonzentrate). Der Einsatz dieser Produkte muß individuell besprochen und entschieden werden. Andere Volumenersatzmittel wie Kristalloide, Dextrane oder sauerstofftragende Blutersatzmittel werden akzeptiert."

(Yao, Fun-Sun F.; Artusio, Joseph:
Arbeitsbuch Anästhesiologie, München 2001, S. 1088f.)

Geschrieben von Drahbeck am 20. September 2005 07:52:24:

Als Antwort auf: Re: Verhandlungssache geschrieben von Drahbeck am 19. September 2005 07:39:37:

Gelesen in der "Östereichische Ärztezeitung" vom 10. Mai 1967
Ein Artikel von Dr. Herbert Heiss, (Oberarzt der Univ.-Frauenklinik Graz)
"Die Verweigerung der Bluttransfusion aus religiösen Gründen"

Das (Österreichische) Bundesministerium für soziale Verwaltung hat mit Beschluss vom 16. 1. 1967 (Z1. V-115.247-G 2/41/2/66) nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zu dem Fragenkomplex der Blutübertragung an Angehörige der "Zeugen Jehovas" und generell zur Frage der Verweigerung der Zustimmung gesetzlichen Vertreters seine Auffassung wie folgt bekanntgegeben:
Minderjährige Pflegebefohlene, die das 18. Lebensohr vollendet haben und die nötige geistige Reife besitzen, können die Vornahme einer Bluttransfusion bzw. die Vornahme einer besonderen Heilbehandlung einschließlich operativer Eingriffe auch dann verweigern, wenn der gesetzliche Vertreter oder sonstige Sorgeberechtigte die Zustimmung erteilt. Das gleiche gilt auch für die übrigen Pflegebefohlenen, wenn sie die notwendige geistige Reife aufweisen. Bei Pflegebefohlenen, die als Minderjährige das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei Pflegebefohlenen überhaupt, die nicht die notwendige geistige Reife besitzen, um die Verweigerung der Vornahme einer bestimmten Heilbehandlung richtig beurteilen zu können, ist grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Zustimmung kann, wenn der gesetzliche Vertreter mit seiner Weigerung die ihm obliegende Sorgepflicht verletzt, durch entsprechende Maßnahmen des Pflegschaftsgerichtes substituiert werden. Ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich jedoch, weil die Untersuchung sich auf jene Fälle beschränken kann, in denen eine Anrufung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr für das Leben oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Pflegebefohlenen nicht vertretbar ist. In diesen Fällen wird im Hinblick auf die dem Sorgeberechtigten (Vater, Mutter, Vormund, Kurator) gesetzlich auferlegte Pflicht, für das Leben und die Gesundheit seines Pflegebefohlenen zu sorgen, eine Verweigerung der Zustimmung zur Vornahme einer unbedingt notwendigen, d. h. lebenserhaltenden Heilbehandlung eine schwere Verletzung der Sorgepflicht darstellen.

Ein Arzt, der in diesen Fällen entgegen der Weigerung des Sorgeberechtigten in Erfüllung seiner ärztlichen Pflicht eine notwendige Heilbehandlung durchführt, handelt n i c h t rechtswidrig.

Weigert sich eine geistig reife und gesunde eigenberechtigte Person, an sich eine Blutübertragung oder eine besondere Heilbehandlung vornehmen zu lassen, ist diese Weigerung für den Arzt auch s t r a f r e c h t l i c h beachtlich (§ 499 StGB, Übertretung der eigenmächtigen Heilbehandlung). Eine solche Weigerung, sofern sie nur ernstlich bestimmt und aus freiem Willensentschluß ausgesprochen wurde, ist ohne Rücksicht auf die zugrunde liegenden Beweggründe selbst dann verbindlich, wenn damit der sichere Tod des Kranken verbunden ist.

Zu beachten ist jedoch, daß die Weigerung nur dann frei und ernstlich ist, wann der Kranke eine richtige Vorstellung über die unabwendbare oder doch wahrscheinliche Folge der Unterlassung der Heilbehandlung hat. In dieser Hinsicht besteht eine Aufklärungspflicht des Arztes, die zur Behandlung gehört.

Wie bereits oben angeführt, verletzt der gesetzliche Vertreter, der die Zustimmung zu einer zur Lebenserhaltung notwendigen Heilbehandlung verweigert, die ihm vom Gesetz auferlegte Pflicht, für das Leben und die Gesundheit seines Pflegebefohlenen zu sorgen.

Auch aus der Bestimmung des § 360 StGB kann die Rechtswidrigkeit der Weigerung des gesetzlichen Vertreters, eine notwendige Heilbehandlung durchführen zu lassen, sofern er, wie dies meist zutrifft, zur Pflege des Kranken verpflichtet ist, abgeleitet werden. Nach § 360 StGB macht sich nämlich derjenige schuldig, der es unterläßt, einem Angehörigen, dessen Pflege ihm obliegt, den notwendigen medizinischen Beistand zu verschaffen. Dieser medizinische Beistand umfaßt nicht nur die Herbeirufung des Arztes, die Veranlassung der Spitalsaufnahme und die Herbeischaffung der erforderlichen Arzneien, sondern auch die Befolgung der zur Heilung notwendigen ärztlichen Anordnungen.

Ist somit die Weigerung des gesetzlichen Vertreters bzw, des Sorgeberechtigten rechtswidrig und kann das Pflegschaftsgericht wegen Gefahr im Verzuge nicht rechtzeitig angerufen werden, dann ist auch die eigenmächtige Heilbehandlung (als Fall des § 499 Abs. 2 StGB) n i c h t strafbar.

Die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im obigen Erlaß aufgerollte Frage nach der Zulässigkeit einer Bluttransfusion als lebensrettende Maßnahme ist nach der Diskussion über die ärztliche Aufklärungspflicht und im Hinblick auf den Entwurf eines neuen österreichischen Strafgesetzbuches besonders aktuell und erfordert auch eine ärztliche Stellungnahme.

Nach Rottländer ("Medizinsche Klinik" 61. Jg. (1966) 26.) ist der Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet, sich über Ge- und Verbotsnormen einer religiösen Sekte, der ein Patient angehört, zu informieren. Zwischen Arzt und Patient können Rechtsbeziehungen mannigfacher Art bestehen (ein auf Dienstleistungen höherer Art gerichteter Dienstvertrag, in seltenen Fällen ein Werksvertrag, ein Krankenkassenvertrag zugunsten Dritter, ein aufgespaltener oder totaler Arzt-Krankenhaus-Vertrag); ihr Inhalt ist immer in erster Linie auf die Heilung des kranken Menschen ausgerichtet. Für den Arzt erwächst gegenüber dem Patienten immer 'die Pflicht, die Heilbehandlung unter Beachtung der anerkannten' Regeln der Heilkunst in einer Weise durchzuführen, welche die günstigsten Aussichten für einen Heilerfolg bietet, wobei er den Willen des Patienten grundsätzlich nicht unberücksichtigt lassen darf. Über diese wesentliche Pflicht hinaus kann aus der Arzt-Patient-Beziehung n i c h t die generelle Verpflichtung für den Arzt hergeleitet werden, sich auch noch über die religiösen Vorschriften zu informieren, denen sich der Patient verpflichtet fühlt, es sei denn in seltenen Ausnahmen, daß die Kenntnis dieser Vorschrift geradezu Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung etwa des psychisch labilen Sektierers wäre.

Setzt sich der Arzt unwissentlich oder wissentlich über eine Vorschrift einer Sekte hinweg, so macht er sich dadurch nicht strafbar, denn die Verletzung ausschließlich religiöser, nicht strafrechtlich fundierter Vorschriften ist nicht strafbar. Wenn ein durch die Vorschrift einer Religionsgemeinschaft gebotenes Handeln oder Unterlassen nicht gleichzeitig durch seinen Niederschlag in einem Strafgesetz mit einem fest umrissenen Tatbestand für strafbar erklärt worden ist, so die Verletzung des religiösen Ge- oder Verbotes, mag sie auch für den Täter schwere Sünde sein, k e i n strafbare Handlung.

Damit sind zwei aufgeworfene Fragen zwar beantwortet, aber hinter diesen verbirgt sich noch das Problem, wie sich der Arzt gegebenenfalls zu verhalten hat, wenn der lebensgefährlich erkrankte Patient, der einer die Blutübertragung ablehnenden Sekte angehört, seine Einwilligung in die indizierte Bluttransfusion verweigert.

Die Bluttransfusion ist ein ärztlicher Eingriff und der zufolge nach ständiger Rechtssprechung tatbestandmäßig eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzes und nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Nach geltendem Recht hat der Arzt grundsätzlich die freie Entschließung des a n g e m e s s e n aufgeklärten Patienten zu respektieren, auch die des Transfusionsverweigerers. Gegen den klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des mündigen Patienten darf der Arzt somit die Bluttransfusion n i c h t vornehmen. in Fällen, bei denen Gefahr im Verzuge ist, der Patient bewußtlos ist, eine eindeutige Willensäußerung nicht abzugeben vermag oder die Lage nicht mehr zu überschauen ist, darf der Arzt unterstellen, daß sich de Patient wie ein normaler Mensch verhalten und in die unaufschiebbare Transfusion einwilligen werde. Vorsicht ist in solchen Fällen gegenüber den Erklärungen des Ehegatten oder von Angehörigen am Platze. Entscheidend ist allein der Wille des Patienten. Wenn die Angehörigen auch behaupten, der Patient sei eín überzeugter Transfusionsgegner, so steht damit keineswegs fest, daß er angesichts des drohenden Tode seine Ansicht nicht doch noch geändert hätte. Unerheblich ist schließlich die Kenntnis des Arztes von der Zugehörigkeit des bewußtlosen Patienten zu einer Sekte, welche die Bluttransfusion kategorisch ablehnt.

Die Zugehörigkeit des Patienten zu einer die Transfusion ablehnenden Glaubensgemeinschaft an sich ist vom Standpunkt des behandelnden Arztes aus gesehen irrelevant. Nur wenn der Patient selbst - grundsätzlich nicht die Angehörigen - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Transfusion ablehnt sind dem Arzt die Hände gebunden.

Aber selbst in diesem Fall ist der verneinende Wille des Patienten umbeachtlich, wenn der Arzt erkennt daß der Patient in selbstmörderischer A b s i c h t die Transfusion verweigert. In diesem Fall ist er sogar verpflichtet, die rettende Transfusion vorzunehmen, wenn er sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung im Notfall, im Sinne des StGB strafbar machen will. Auch könne der Transfusionsverweigerer mit seiner Weigerung u. U. gegen das Sittengesetz verstoßen (Urteil des OLG Stuttgart vom 6. 7. 1964, veröffentlicht in Monatsschrift für Deutsches ,Recht 12:1024) mit der Wirkung, daß sein entgegenstehender Wille unbeachtlich sei. Unterstützt etwa der Ehemann seine Frau in ihren Bestrebungen, eine Bluttransfusion abzulehnen, so hatte dieser seine Hilfeleistungspflicht dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, seinen Einfluß auf seine Ehefrau im Sinne des ärztlichen Ratschlages geltend zu machen, sie also nicht umzustimmen versucht habe, ja ihre ablehnende Entschließung noch durch den Hinweis auf die Lehren des Brüdervereines gefördert habe. Bei einer derartigen Sachlage trüge das Sittengesetz, das auch insoweit maßgeblich sei, dem Angeklagten ein Tätigwerden in der bezeichneten Richtung auf, gehe es doch um das Leben seiner Frau, das höchste Gut, das auch ein Höchstmaß an Einsatz erfordere. Es erscheine gesundem ethischen Empfinden schlechthin unerträglich, wollte man unter solchen Umständen einem Eheteil von Rechts wegen gestatten, untätig und nur im Gebet verharrend den anderen dahinsterben zu lassen.

Nach den in diesem Urteil entwickelten Gedanken, würde sich der Arzt nicht strafbar gemacht haben, wenn wie im vorliegenden Fall unter Außerachtlassung der religiösen Vorschriften der betreffenden Sekte und gegen den Willen der Patientin die indizierte Transfusion vorgenommen hätten. Sie würden sich unter Umständen sogar wegen unterlassener Hilfeleistung in einem Notfall strafbar gemacht haben, wenn sie die Möglichkeit zur Transfusion gehabt, dieselbe aber im Hinblick auf die sektiererische Ablehnung unterlassen hätten, obwohl klar erkennbar war, daß hier ein schwerer Verstoß gegen die allgemeinen sittlichen Anschauungen vorliegt.

Zusammenfassend ist zu diesem Punkt zu betonen, daß es bedauerlich ist, daß bei der derzeitigen Stellung zur Rechtslage eine befriedigende Lösung dieses für Ärzte und Juristen gleichermaßen schwierigen Problems bisher nicht gegeben ist. Die Ärzte stehen vor der Tatsache, daß sie n i c h t berechtigt sind, gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten eine Bluttransfusion ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung vorzunehmen. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich die "Suicid-Unglücksfälle", bei denen die Hilfeleistungspflicht des Arztes dem entgegenstehenden Willen des Patienten vorgeht. Anders ist der Fall zu beurteilen, in dem der Patient einer Krankheit, die nicht unter den Begriff des Unglücksfalles zu bringen ist, ungehindert, ihren tödlichen Verlauf lassen will und man darin nicht einen Verstoß gegen die guten Sitten erblicken will oder kann. Hier muß der Arzt den Patientenwillen nach Schwalm ("Monatsschrift für deutsches Recht" 1962: 689) auch dann achten, wenn diesem eine Selbsttötungsabsicht zugrunde liegt. Im Gegensatz hierzu vertritt Bockelmann ("Neue juristische Wochenschrift" 1961: 945) die Auffassung, daß - wenn der Arzt in letzterem Falle die Selbsttötungsabsicht des Patienten nicht respektiert - eine Strafbarkeit nicht begründet sei. Wenn eine Einwilligung in eine lebensrettende Bluttransfusion nicht vorliegt, so fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn der Arzt in solchen Fällen als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677, 678 und 679 des BGB tätig wird; denn ein Verhalten, welches trotz Tatbestandsmäßigkeit durch das Zivilrecht gestattet wird, kann nicht strafbar sein. Kann also die Entscheidung des erwachsenen Patienten während einer Operation oder Geburt nicht eingeholt werden, so handelt der Arzt rechtmäßig, wenn er die im Interesse des Patienten gebotenen Maßnahmen mit Rücksicht auf dessen mutmaßlichen Willen trifft. Als mutmaßlicher Wille kann die Entscheidung zugrunde gelegt werden, die ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände treffen würde. Es kann in einem solchen Falle also auch bei einem Zeugen Jehovas davon ausgegangen werden, daß er seine Zustimmung zu einer Bluttransfusion geben würde.

Hiebei ist (Muth und Hentrich) noch zu bemerken, daß bei erwachsenen Frauen die Angehörigen, einschließlich des Ehemannes, kein Verfügungsrecht haben. Kann also bei einer Frau während der Operation oder Geburt ihre eigene Entscheidung nicht eingeholt werden, so ist der Widerspruch der Angehörigen ohne rechtliche Bedeutung. Diese Zustimmung der Angehörigen ist lediglich ein Indiz für die mutmaßliche Einwilligung der Patientin. Der Arzt braucht also den Widerspruch der Angehörigen nicht zu berücksichtigen. Da die Einwilligung des Patienten im Zeitpunkt des ärztlichen Eingriffes vorliegen muß, kann umgekehrt nicht davon ausgegangen werden, daß ein Patient, der vor der Operation seine Zustimmung verweigert hat, bei dieser Entscheidung verbleiben würde, wenn ihm in der kritischen Phase der Operation die lebensbedrohende Situation in vollem Umfang klar würde. Der Arzt kann also auch in solchen Fällen als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Patienten die Entscheidung treffen, ob eine Bluttransfusion vorzunehmen ist.

Lehnt der Patient unter allen Umständen und trotz intensiver Aufklärung über die Bedeutung seiner Weigerung die Bluttransfusion ab, so ist diesem Willen des Patienten zu entsprechen, will sich der Arzt nicht wegen eigenmächtiger Heilbehandlung strafbar machen.

Von besonderem Interesse ist noch die Fragestellung bei erforderlicher Austauschtransfusion N e u g e b o r e n e r, welche bekanntlich nur mit Einverständnis der Eltern durchgeführt werden darf. Dieselbe Problematik ergibt sich, wenn bei einem M i n d e r j ä hrigen bzw. bei geschäftsunfähigen E r w a c h s e n e n eine Blutübertragung notwendig ist.

Wenn Minderjährige noch ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffes und seine Gestaltung zu ermessen vermögen, so können sie nach Rottländer selbst einwilligen. Die gesetzlichen Vertreter brauchen in diesen Fällen nicht erst um ihre Einwilligung angegangen zu werden, ihre religiösen Bedenken gegen die Transfusion sind hier ohne Bedeutung.

Besitzen Minderjährige die für eine rechtswirksame Einwilligung erforderliche Reife noch nicht, dann müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) um Erlaubnis gefragt werden. Wird sie etwa unter Hinweis auf das Verbot ihrer Reiligionsgemeinschaft abgelehnt und ist noch genügend Zeit vorhanden, so muß sich der Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden, welches bei mißbräuchlicher Weigerung unter teilweiser Entziehung der elterlichen Gewalt für das Kind einen Pfleger bestellt, welcher die Einwilligung erteilt. Ist aber Gefahr im Verzug, so kann der Arzt die Blutübertragung aus dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (Beseitigung einer drohenden Gefahr, die nicht anders möglich ist als durch Begehung einer "angemessenen" Straftat, wenn das zu schützende Interesse das beeinträchtigte erheblich überwiegt) gegen den ausdrücklichen Willen der elterlichen Gewalthaber vornehmen. Um das Leben des Kindes zu retten, darf sich der Arzt in diesen Falle über den ausdrücklich erklärten Willen der elterlichen Gewalthaber hinwegsetzen, weil dieser Wille hier nicht Ausfluß des Selbstbestimmungsrechtes der Gewalthaber ist, sondern nur Ausfluß ihres Fürsorgerechtes. Die Erhaltung des Lebens des Kindes ist aber ungleich wichtiger als die Respektierung des Fürsorgerechtes der Gewalthaber.

Die generelle Berufung auf den übergesetzlichen Notstand versagt jedoch in der Regel beim Erwachsenen (Schwarz-Dreher), weil die Rechtssprechung in der erzwungenen Bluttransfusion einen "unangemessenen" Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erblickt.

Zusammenfassend ist zu dieser zweiten Problematik zu betonen, daß bei Kindern oder geschäftsunfähigen Erwachsenen, zur Durchführung einer Bluttransfusion die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also diejenige der Eltern oder des Vormundes, notwendig ist. Wird die Zustimmung zur Bluttransfusion verweigert und steht noch ausreichend Zeit zur Verfügung, so empfiehlt es sich, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes herbeizuführen. § 1666 BGB bestimmt hierzu, daß das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn das leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, daß die Eltern das Recht der Sorge um die Person des Kindes mißbrauchen. Das ist der Fall, wenn sie ihre Zustimmung zu einem ärztlichen Eingriff entgegen aller Vernunft verweigern. Kann die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nicht mehr eingeholt werden, so kann der Arzt entweder unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes oder wiederum als Geschäftsführer ohne Auftrag, und zwar jetzt an Stelle des gesetzlichen Vertreters, die erforderliche Entscheidung treffen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß nach § 679 BGB der entgegenstehende Wille der Eltern oder des Vormundes n i c h t berücksichtigt zu werden braucht, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kinde oder dem Mündel, nämlich die Pflicht, auf jeden Fall ihr Leben zu erhalten, unterbleiben würde.

Geschrieben von Drahbeck am 21. September 2005 04:26:19:

Als Antwort auf: Re: Juristisches "Medizinerdeutsch" geschrieben von Drahbeck am 20. September 2005 07:52:24:

Gelesen in "Die Welt" 23. April 2002

Operation geglückt, Patient todtraurig
Zeuge Jehovas protestiert gegen eine Bluttransfusion
 

Geschrieben von Drahbeck am 23. September 2005 06:55:20:

Als Antwort auf: Re: Zeuge Jehovas protestiert gegen eine Bluttransfusion geschrieben von Drahbeck am 21. September 2005 04:26:19:

Von den Autoren Erwin Deutsch und Andreas Spickhoff, liegt im Jahre 2003 erschienen, ein „Medizinrecht" betiteltes Buch vor. Es ist insofern auch beachtenswert, als es an verschiedenen Stellen auch auf das Thema Bluttransfusion, insbesondere deren rechtliche Aspekte, mit eingeht.

Auch die Autoren gehen davon aus, dass Patienten das grundsätzliche Recht hätten, bestimmte Behandlungsformen abzulehnen. Das wiederum bedeutet in die Praxis umgesetzt:
„Grundsätzlich hat der Arzt die Beschränkung der Zustimmung zu beachten. Wenn jedoch infolge der Beschränkung notwendige Teile einer kunstgerechten Behandlung ausgespart werden müßten, so daß die Behandlung grob fehlerhaft erscheint, braucht sie der Arzt nicht vorzunehmen. Das ist etwa der Fall bei der Beschränkung der Zustimmung durch einen Zeugen Jehovas, im Falle einer vermutlich stark blutenden Operation". (S. 135)

„Auch hier darf der Arzt die medizinischen Behandlungsstandards aber nicht einfach verlassen. Droht eine solche Situation, bleibt nur. ggf. im Vorfeld die Behandlung abzulehnen." (S. 141)

Das damit ein Konfliktpotential gegeben ist, macht auch ein "Rechtliche Aspekte der Transfusionsmedizin bei Zeugen Jehovas" überschriebener Aufsatz von M Durst deutlich (in: "Bauchchirurgie" von Jürgen Durst, Johannes W. Rohen (Hrsg.) Stuttgart 1998. Derselbe Aufsatz auch in: "Traumatologische Praxis" Hrsg. von Jürgen Durst, Stuttgart 1997). Durst konstatiert:
"Vor allem Chirurgen und Anästhesisten werden nicht selten unvermittelt mit der besonderen Problematik der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas konfrontiert. Der sich daraus für die behandelnden Ärzte ergebende Gewissenskonflikt, einerseits den Eid des Hippokrates zu befolgen, andererseits den Willen des einzelnen in jedem Fall zu respektieren, führt zu einer oft unerträglichen Belastung, weil Angehörige dieser Religionsgemeinschaft die Blutübertragung selbst dann verweigern, wenn sie dadurch in Todesgefahr geraten. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um Einzelfälle."

Bezüglich Zahlenangaben wagt er die Einschätzung:
"In Deutschland leben derzeit ungefähr 170.000 Zeugen Jehovas, so daß jedenfalls der Statistik nach jeder 470. Patient einer Bluttransfusion unter Hinweis auf seine religiöse Weltanschauung ablehnt."

Weiter beklagt er:
"Chirurgen und Anästesisten stehen dann vor der schlimmstenfalls innerhalb von Minuten zu beantwortenden Frage, wie die Behandlung unter Beachtung der geltenden straf- und zivilrechtlichen Rechtslage und den Maßgaben ärztlicher Berufsethik fortzusetzen ist. Diese ohnehin gesteigerten Anforderungen werden durch einen weiteren - für den Arzt besonders mißlichen - Umstand noch verschärft. Hinsichtlich einiger ... Fragen ist es den Gerichten bisher nicht gelungen, eine gefestigte Rechtsprechung zu entwickeln."

"Im Vorfeld abklären"; diese Aussage kommt in der Praxis schon einem "Babylonischen Talmud" gleich Ersichtlich auch an einem anderen Buch. In dem im Jahre 2003 in Stuttgart erschienenen Buch "Die Anästhesie" schreibt dessen Autor Hans W. Striebel beispielsweise (S. 538):
"Zeugen Jehovas lehnen aus religiösen Gründen die Transfusion von homologem Blut ab ... Das religiöse Verständnis der Zeugen Jehovas schließt jedoch den Gebrauch von Blutbestandteilen wie Albumin, Immunglobulinen und Faktoren zur Blutgerinnung nicht völlig aus. ... Viele Zeugen Jehovas sind mit der Verwendung eines Dialysesystems, einer Herz-Lungen-Maschine, einer normo- oder hypervolänischen Hämodilution oder einer maschinellen Autotranfusion einverstanden, sofern der Blutkreislauf außerhalb des Körpers nicht unterbrochen wird, das Blut nicht gelagert wird und kein Fremdblut verwendet wird. Vor dem Eingriff sollte geklärt werden, ob und welche Fremdblut sparenden Methoden der Zeuge Jehovas akzeptiert."

Diese Aussage macht schon mal deutlich. Das mag in einigen Praxisfällen so möglich sein. Aber doch wohl nicht in allen. Insbesondere nicht in akuten Fällen, wo Minuten eine Rolle spielen.
Dazu äußert sich M. Durst auch mit der Aussage:
„Der Bewußtlose wird kraft vermuteter Einwilligung behandelt.
Im übrigen reicht das Geschehenlassen durch den bei Bewußtsein befindlichen Patienten aus. Allerdings sind ernsthafte Behandlungsverweigerungen zu berücksichtigen. So kann etwa ein erwachsener Zeuge Jehovas eine … notwendige Bluttransfusion ablehnen. Gelegentlich fegt auch die Dringlichkeit der Situation früher vorgebrachte Einwendungen hinweg. Es ist nämlich für den Notfall typisch, daß die einmal geäußerte Weigerung der neuen Entwicklung meist nicht standhält." (S. 324)

Nun weiß man, dass Zeugen Jehovas vielfach mit Erklärungen ausgerüstet sind, die ihren Willen auch in Situationen der Bewusstlosigkeit zum Ausdruck bringen sollen. Man weiß auch, dass es im Nachhinein schon noch Gerichtsprozesse gab, weil Ärzte vielleicht, im Blick auf die konkrete Situation, eine andere Auslegungsvariante solcher „Erklärungen" bevorzugten. Bezüglich eines, diesbezüglich bis vor das Bundesverfassungsgericht gelangten Falles äußern die Autoren:

„Es ist nicht verfassungswidrig , einer Zeugin Jehovas Blut zu transfundieren, und zwar trotz gegenteiliger, unmittelbar vor der Operation abgegebener Patientenverfügung."

Die Besonderheit es eben genannten Falles bestand darin:
„Die Patientin hatte sogar einen anderen Zeugen Jehovas als Vorsorgebevollmächtigten benannt. Doch wurde dieses Schriftstück der zuständigen Vormundschaftsrichterin nicht ausgehändigt, die daraufhin den Ehemann als Betreuer bestellte. Dieser, selbst kein Zeuge Jehovas, befürwortete die Blutübertragung, auch um des gemeinsamen Kindes wegen."

Dieser Fall, der als „nicht typisch", als „Einzelfallorientiert" beschrieben wird, wurde noch weiter mit dem Satz kommentiert:
„Man mag das als Widerspruch zur sonstigen Lehre der Rechtsprechung ansehen Doch tut man sich schwer, Lebensrettung als Verfassungsbruch einzustufen."

Im vorgenannten Fall ging es gar darum, dass wegen des Missachtung der Bluttransfusionsverweigerung, gar noch ein in Geld zu zahlender Schadensersatz eingeklagt werden sollte.
Diesem Ansinnen indes, wurde gerichtlicherseits eine klare Absage erteilt. (S. 399).

Und: „Wird dem Patienten entgegen seinem Wunsch das dringend notwendige Blut oder Blutprodukt zugeführt, etwa einem Zeugen Jehovas, liegt kein Straftatbestand vor. Es handelt sich um keine Körperverletzung, da der Körper nicht unangemessen behandelt worden ist. Reine Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden im Strafrecht nicht verfolgt." (S. 799)

Das war sicherlich nicht der „einzigste" Gerichtsfall diesbezüglich. Letztendlich muss man einen Fall aus Österreich, der bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getragen wurde, auch diesem Kontext zuordnen. Da ging es zwar vordergründig um das Sorgerecht nach einer Ehescheidung. Ein österreichisches Gericht sprach einem „Vater die elterliche Sorge zu, da wegen der religiösen Überzeugung der Mutter sie notwendigen medizinischen Behandlungen nicht zustimmen würde. Dazu gehöre etwa die von den Zeugen Jehovas abgelehnte Bluttransfusion."

Da diese Begründung sich aber auf der "was wäre wenn"-Ebene bewegte, nicht auf der Ebene eines tatsächlich medizinisch eingetretenen Falles, entschied der EMG gegen dieses Urteil, zugunsten der Zeugin Jehovas. (S. 400)

Die juristischen Problematiken kommen auch in dem schon genannten Aufsatz von M. Durst zum Ausdruck.
Auch er stellt fest:
"Bleiben (ärztliche) Bemühungen erfolglos, sollte er diese ebenso wie die Aufklärung und die fehlende Einwilligung in die Bluttransfusion sorgfältig dokumentieren. Aus rechtlicher Sicht macht sich der die Transfusion unterlassende Arzt dann weder strafbar noch schadenersatzpflichtig."

Die rechtliche Problematik macht aber insbesondere seine nachfolgende Aussage deutlich:
"Anders dagegen, wenn die Transfusion dennoch vorgenommen wird. Hier steht in jedem Fall eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) im Raum. Je nach Sachlage des Einzelfalles kommt zusätzlich eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung und Freiheitsberaubung (§§ 240, 239 StGB) in Betracht. Der Arzt kann sich in diesen Fällen nicht etwa auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.

Ein rechtfertigender Notstand (§34 StGB) erforderte zunächst eine qualifizierte Höherrrangigkeit des von dem Arzt geschützten Rechtsgutes Leben über die von ihm verletzten Rechte der Selbstbestimmung und Religionsfreiheit. Selbst wenn man eine derartige Höherrangigkeit unter Hinweis auf den absoluten Lebensschutz bejahen wollte, wäre die Transfusion jedenfalls kein angemessenes Mittel, um diese Wertung durchzusetzen ...

Im Regelfall wird eine entsprechende Strafanzeige des Patienten daher auch zu einer Verurteilung des Arztes führen, zumal die Staatsanwaltschaft auf Grund des Leglitätsgrundsatzes verpflichtet ist, bei Gericht Anklage zu erheben."

In der Praxis bedeutet das nichts anderes als wie, dass Ärzte sehenden Auges ein Unglück nicht verhindern dürfen, dass sie meinen - aus medizinischer Sicht - eigentlich beherrschen zu können.

Indes ist damit das Thema juristischer Komplikationen noch keineswegs abgehakt. Dazu gehört auch der Fall eines Zeugen Jehovas, bei dem „als Folge eines von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls eingesetzte Hüftgelenkprothese vereiterte … Er verstarb im Zusammenhang mit der Nachoperation, weil er als Zeuge Jehovas eine Bluttransfusion abgelehnt hatte. Da die Ablehnung der Transfusion die wesentliche Bedingung für den Tod war, haben die Hinterbliebenen nicht einmal Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen."

Weiter wird kommentiert:
„Der Zeuge Jehovas handelt auf eigene Gefahr, wenn er eine aussichtsreiche Behandlung ablehnt. Das gilt auch gegenüber einem Unterhaltpflichtigen. Die Verweigerung der Behandlung unterbricht den Haftungszusammenhang, zumal keine „Herausforderung" der Nichtbehandlung vorliegt." (S. 401)

Mit erwähnt werden auch einige sich in den USA abspielende Fälle, mit anschließendem (oder zeitverzögerten) Gerichtsverfahren. Auch da gab es durchaus widersprüchlich zu nennende Urteile:
Bezüglich eines sich offenbar im Bereich New York abspielenden Falles liest man:
„Eine Schwangere hatte sich im Zusammenhang mit der Geburt Bluttransfusionen verboten. Nach der Geburt begann sie zu bluten und verweigerte eine Bluttransfusion. Auf Antrag des Krankenhauses erlaubte der Richter Transfusionen. Das Berufungsgericht hebt diese Entscheidung auf, da die Patientin nicht einmal angehört worden sei. Jedenfalls hätte man die Umstände, etwa ob das Kind gefährdet worden wäre und ob sie noch andere Kinder gehabt hätte, mitberücksichtigen müssen. „(S. 399).

Über einen Fall aus Florida heißt es:
„Eine Patientin, die eine Zeugin Jehovas war, benötigte dringend eine Bluttransfusion. Sie verweigerte ihre Zustimmung, obwohl ihr mitgeteilt wurde, daß sie wahrscheinlich sterben würde. Das Untere Gericht erlaubte der Klinik die Transfusion. Das Oberste Gericht Floridas gibt ihrem Rechtsmittel statt. Eine geschäftsfähige Patientin darf auch eine lebensrettende Bluttransfusion aus religiösen Gründen verweigern, selbst wenn sie zwei kleine Kinder hat. Das Recht auf persönliche Freiheit geht allen anderen Erwägungen vor." (S. 388)

Und über einen Fall aus Pennsylvania wird berichtet:
„Aus religiösen Gründen hatten die Eltern eine Bluttransfusion für ihr Kind verweigert. Das Kind litt an Sichelzellanämie. Zwar hätten die Eltern das grundsätzliche Recht, ihre Religion frei zu praktizieren. Jedoch überwiege das Interesse des Staates an der Gesundheit des Kindes bei weitem „avoidable consequences" wurde der Klage wegen Verletzung des Lebens nicht stattgegeben." (S. 400)

Insbesondere, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind, sieht es auch in Deutschland, anders aus. Dazu schreiben die Autoren:
„Im Klinikalltag kommt es bisweilen vor, daß Sorgeberechtigte ihr Sorgerecht mißbrauchen. Ausgangspunkt ist, daß die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechtes ein erhebliches Ermessen haben. …
Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo eine Gefährdung des Kindes vorliegt. Eine solche Gefährdung ist generell bei unverständlichem Verhalten der Eltern, gemessen an den Erfordernissen der medizinischen Sorge für das Kind und der überwiegenden Auffassung in der Gesellschaft, gegeben. Das kommt vor allen Dingen bei abweichender und sektierischer Haltung vor, also etwa bei Operationsverweigerung … des Kindes durch Gegner der Chirurgie, bei Ablehnung der Transfusion durch Eltern als Zeugen Jehovas und bei der Weigerung , die notwendigen chemotherapeutischen Mittel zu geben, durch Anhänger einer natürlichen Heilung. Das Vormundschaftsgericht ist gemäß § 1666 BGB verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird. Voraussetzung ist weiter, daß die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei einer medizinisch notwendigen Behandlung eines Jugendlichen, wird das stets der Fall sein. Das Vormundschaftsgericht schränkt dann die elterliche Sorge ein und bestellt einen Pfleger oder trifft die Entscheidung selbst. Das kann bei besonderer Eilbedürftigkeit auch ohne Gewährung des rechtliches Gehörs der Eltern erfolgen." (S. 387)

Auch auf die Frage: Was ist denn nun, sollte der Zuständige im Vormundschaftsgericht in der Kürze der Zeit nicht erreicht werden können, wird eingegangen. Dazu das Statement:
„Bei Nichterreichen des Vormundschaftsgerichts können die Ärzte also das Erforderliche und Notwendige zum Wohl des Kindes unternehmen und sind an die mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge nicht gebunden." (S. 388)

Beachtlich auch die Aussage. Was ist denn nun, trifft es einen Jugendlichen aus einer Zeugen Jehovas-Familie. Abgesehen vom Nervenaufreibenden Hickhack wird dazu gesagt:
„Die Festlegung der Grenze auf etwa sechzehn Jahren wirkt zum Wohle und Wehe des Patienten. Er kann eigenverantwortlich Maßnahmen zustimmen, welche seine Eltern aus Unverstand nicht vornehmen lassen würden. Er kann aber auch Behandlungen ablehnen, welche lebensrettend sind." (S. 385).

Bezüglich der Altersgrenze etwa sechzehn Jahre, gibt es in der Rechtsmedizinischen Literatur, (etwa bei Reinhard Dettmeyer "Medizin und Recht für Ärzte", Berlin 2001, S. 211) unter Hinweis auf Veröffentlichungen in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" einen diesbezüglichen Veranschaulichungsfall, wo einer Jugendlichen gestattet wurde, eine Entscheidung, im Widerspruch zu ihren Eltern, zu tätigen. Das genannte Fallbeispiel sagt aus: "Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre) bedarf zur Einwilligung in den mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Eingriff nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, wenn sie nach ihrem Reifegrad in der Lage ist, die Bedeutung eines Schwangerschaftsabbruchs und dessen Tragweite für ihr Leben zu erkennen. Die Eltern verweigerten als Zeugen Jehovas ihre Zustimmung. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung u. a. auf die Begutachtung des Reifegrades der minderjährigen Schwangeren durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychatrie."

Zur Altersgrenze definiert M. Durst:
"Minderjährige können in eine Bluttransfusion grundsätzlich selbst einwilligen, ebenso wie sie diese selbstständig verweigern können. Entscheidend ist nicht die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit,
sondern die natürliche Einsichtsfähigkeit, die sich bei Minderjährigen nach ihrer geistigen und sittlichen Reife bestimmt. Auch wenn es demnach keine festen Altersgrenzen geben kann, gelten Kinder unter 14 Jahren als einwilligungsunfähig."

Geschrieben von Drahbeck am 24. September 2005 07:58:02:

Als Antwort auf: Re: Medizinrecht geschrieben von Drahbeck am 23. September 2005 06:55:20:

Eine medizinische Dissertation von Michael Brock, im Jahre 2003 von der Universität Münster angenommen, widmet sich dem Thema:
"Kontinuierliche Autotransfusion bei Zeugen Jehovas während herzchirurgischer Operationen".

Der Autor schätzt ein, "dass mehr als 60% aller Patienten, die herzchirurgischen Operationen unterzogen werden, im perioperativen Verlauf transfusionsbedürftig werden".

Das dabei insbesondere Zeugen Jehovas Sorgenkinder darstellen können, liegt auf der Hand.
Bezüglich ihrer "Krankenhaus-Verbindungskomitees" äußert er:
"Die Mitglieder des Krankenhausverbindungskomitees vertreten generell die offizielle Meinung der WTG. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch das Krankenhausverbindungskomitee nicht in erster Linie der Wille des Patienten vertreten wird, wohl aber die offizielle Glaubensdoktrin"

Zur Rechtslage äußert er:
"Im Gegensatz zu anderen europäischen und außereuropäischen Ländern, in welchen die Rechtslage der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas juristisch gesichert ist, liegen in Deutschland noch keine Grundsatzurteile zur Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas vor. Ein Rechtsstreit in dieser Frage wurde vom OLG München (AZ 1 U 4705/98) im Januar 2002 an den Bundesgerichtshof verwiesen."

Angesichts der vielfältigen Bestrebungen die Kosten für Krankenhausbehandlungen zu senken, ist es durchaus bedeutsam, wie er sich zu diesen ökonomischen Aspekten äußert:
Er meint:
"Nicht selten ist eine blutlose Alternativbehandlung aufwendiger und kostenintensiver."

Noch aber wagt es die Zweiklassenmedizin in diesem Lande nicht, auch gegen diese Brock'sche Aussage "Sturm zu laufen" Noch ....

"Diese Mehrkosten sind durch den Kostenträger zu leisten, der alleine das wirtschaftliche Risiko trägt, bzw. das wirtschaftliche Risiko über die Solidargemeinschaft der Versicherten abwickelt. Auf der anderen Seite trägt die Solidargemeinschaft auch andere Risiken ihrer Versicherten, zu denken ist beispielsweise an den verbreiteten Nikotinabusus oder an den weithin sozial akzeptierten Alkoholkonsum mit ihren bekannt negativen Folgen für den Gesundheitszustand des Einzelnen und mit ihren bekannt hohen Kosten für das Gesundheitssystem. Es lässt sich also argumentieren, dass eine Versicherung auch den religiösen Bedürfnissen ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen hat. Deshalb wird die blutlose Behandlung gegenwärtig auch als ein Grundrecht des Patienten angesehen und zu den allgemeinen, durch die Pflegesätze abgegoltenen Krankenhausleistungen".

Aber für ihn als Arzt sind diese ökonomischen Aspekte sicherlich nicht vordergründig. Ihn treiben ganz andere Sorgen um; die sich auch in solchen Sätzen niederschlagen wie:

"Für Ärzte, die sich mit dem Hippokratischen Eid dem Erhalt des körperlichen irdischen Lebens verpflichtet haben, ergibt sich aus den Überzeugungen der Zeugen Jehovas zur Bluttransfusion somit ein doppeltes Dilemma: Durch Eid der körperlichen Existenz verpflichtet, sollen sie Verantwortung für die Seele eines Patienten übernehmen, so das eine Dilemma, und sie sollen sich gegen ihr gesichertes Wissen verhalten, da die medizinischen Erwägungen zur Indikation einer Bluttransfusion durch die Ablehnung der Zeugen Jehovas konterkariert werden, so das andere Dilemma."

Und da konstatiert er, dass sein ärztlicher Spielraum, durch die Zeugen Jehovas eben empfindlich eingeschränkt ist, zu den übrigen Widrigkeiten hinzukommend.

Sein Kardinalsatz ist dabei vielleicht der:
"Deshalb kommt der intraoperativen Autotransfusion – also der maschinellen Wiederaufbereitung des verlorenen Wundblutes – als einziger Maßnahme des Blutersatzes in diesem Patientenkollektiv eine Schlüsselrolle zu. Aber sogar der maschinellen Autotransfusion stimmen strenge Zeugen Jehovas nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nur wenn eine ununterbrochene Kontinuität zwischen dem extrakorporalen System zur Aufbereitung des Wundblutes und dem körpereigenen Kreislauf bestehen bleibt, ist die Retransfusion bei Zeugen Jehovas erlaubt."

Dieser Thematik sucht er nun in Sonderheit in seiner Studie nachzugehen. Die Details erschließen sich dem Nichtmediziner dabei sicherlich nicht, was auch gar nicht Sinn und Zweck des Anliegens ist.
Wenn auf die Brock'sche Studie hier besonders hingewiesen wird, so aus einem eher formalen Grunde. Neben einer Buchausgabe selbiger gibt es auch, auf dem Depositserver der Deutschen Bibliothek, eine im Internet herunterladbare Variante davon.
Theoretisch haben Doktoranden schon einige Zeit die Möglichkeit, ihre Dissertationen als Online-Variante dort zu deponieren. Praktisch machen (auch im Bereich Medizin) immer noch, nur eine Minderheit davon Gebrauch. Dazu gehört eben auch Herr Brock, und deshalb sei auch auf die diesbezügliche URL hingewiesen::

http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=968071546

Auf eine weitere medizinische Dissertation, wieder von der Universität Münster (im Jahre 2005 angenommen), die sie auch auf dem Depositserver der Deutschen Bibliothek befindet
http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=975446223
sei noch hingewiesen. Die Arbeit von Abdul-Rahman Dakkak
"Herzchirurgie bei Zeugen Jehovas" berichtet von 42 Zeugen Jehovas-Fällen, die am Universitätsklinikum Münster in den Jahre 1999 - 2003 operiert wurden. Ihnen allen gemeinsam. Sie alle (ohne Ausnahme) wurden unter Zuhilfenahme einer Herz-Lungen-Maschine operiert. Wie man aber aus der zuvor zitierten Arbeit von Brock entnehmen kann, ist die Sicherheit, dass Zeugen Jehovas-Patienten dem zustimmen, durchaus nicht immer prinzipiell gegeben. Es mag im Einzelfall auch noch einiger Überredungskünste dafür bedürfen.

Dakkak zitiert in seinen Ausführungen auch noch zwei einschlägige Fälle vom nordamerikanischen Kontinent:
"Von einem Patienten verklagt zu werden, weil man sein Leben gerettet hat, zählt auch in den USA nicht zu den gewöhnlichen Kunstfehlerrisiken eines Arztes]. Aber ein Patient aus South Carolina glaubte, keine Wahl zu haben, als er aus der Narkose erwachte und zu seinem Entsetzen erfuhr, dass ihn sein Chirurg während der Operation mit einer Bluttransfusion vor einem drohenden Herzinfarkt bewahrt hatte. Der Arzt habe sich an ihm der "medizinischen Körperverletzung" schuldig gemacht, sagte Harvey vor Gericht aus, und er habe sich zum Zensor seiner Religionsfreiheit aufgeschwungen. "Die Entscheidung stand ihm nicht zu. Diese Entscheidung gebührt Jehova, allein - ein Leben gehört ihm." Der Arzt verteidigte sich mit seinem hippokratischen Eid; darüber hinaus habe er die Mutter des ins Koma gefallenen Patienten um ihr Einverständnis für eine Bluttransfusion gebeten und sie erhalten. Er habe das Leben seines Patienten, der zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte, retten müssen. Zu richten sei über seine Verletzung des Staatsgesetzes über das Verhältnis von Ärzten zu mündigen Patienten, "nicht über die theologische Schlüssigkeit der Haltung von Zeugen Jehovas zu Blut". Harvey bestritt seiner Mutter das Recht, sich über sein schriftliches Verbot von Transfusionen hinwegzusetzen. Ein Bezirksgericht entschied im Jahr 2000 für den Arzt. Der Patient gab nicht auf und ging in die Berufung…

Kanada:
Der Fall eines 16-jährigen Mädchens im kanadischen Calgary wurde bekannt, das als Zeugin Jehovas die Behandlung ihrer Leukämie durch Blutpräparate verweigerte. Die Eltern kämpften dafür, sie in die USA zu bringen, wo sie sich mehr Respekt für ihren Glauben erhofften. 1995 brachte „Erwachet" den Fall des 15-jährigen Joshua, der myeloische Leukämie hatte. Ein Berufungsgericht im kanadischen Neubraunschweig erklärte ihn zu einem 'reifen Minderjährigen' und unterstützte seine Weigerung, sich Bluttransfusionen geben zu lassen.

Zu den von Dakkak gebrachten Zitaten gehört auch eines, dass den willkommenen "Versuchskaninchen-Charakter" der Zeugen Jehovas Patienten herausstellt:

"Professor Stein A. Evensen vom Norwegischen Nationalen Krankenhaus schrieb:
„Zeugen Jehovas, die eine Operation benötigten, haben den Weg gewiesen und
für den nötigen Druck gesorgt, auf einem wichtigen Sektor des norwegischen
Gesundheitswesens Verbesserungen zu erzielen."

Ja, so mag das sein. "Vom Blut der Märtyrer" lebt die Kirche, weiß eine kirchengeschichtliche Einsicht zu berichten. Nachdem die Märtyrersituationen Hitlerdeutschland und Ostdeutschland ihren Schrecken weitgehend verloren haben, ist noch ein Ersatzschlachtfeld übrig geblieben. Wohl dem, der es im Fall der Fälle auch überlebt.

Geschrieben von Raimund am 24. September 2005 14:33:05:

Als Antwort auf: Re: Bluttransfusion-Dissertation geschrieben von Drahbeck am 24. September 2005 07:58:02:

"Nicht selten ist eine blutlose Alternativbehandlung aufwendiger und kostenintensiver."

Hat der Autor diese Auffassung irgendwie begründet oder ist das seine Vermutung? Womit belegt er das?

Geschrieben von Drahbeck am 24. September 2005 14:55:57:

Als Antwort auf: Re: Bluttransfusion-Dissertation geschrieben von Raimund am 24. September 2005 14:33:05:

Es wurde bereits erwähnt: Diese Dissertation ist auf dem Depositserver der Deutschen Bibliothek für jedermann Online einsehbar.
http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=968071546

Auf Seite 56 gibt es die zitierte Anmerkung:
"Nicht selten ist eine blutlose Alternativbehandlung aufwendiger und kostenintensiver.
Es kommen zusätzliche Medikamente, wie z. B. Erythropoetin, zur Anwendung, oder es verlängert sich aufgrund einer verzögerten Rekonvaleszenz nach chirurgischen Eingriffen die Krankenhausaufenthaltsdauer (71). Diese Mehrkosten sind durch den Kostenträger zu leisten, der alleine das wirtschaftliche Risiko trägt, bzw. das wirtschaftliche Risiko über die Solidargemeinschaft der Versicherten abwickelt."

Die darin erwähnte Anmerkungsnummer 71 bezieht sich offenbar auf:
71. Schmid C, Krempel S, Scheld HH (2002) Jehova`s Witnesses – How to
encounter the transfusion issue. Thorac Cardiov Surg 50: 380-383.

Noch immer ist der Stand der Dinge, und das sagt auch dieser Autor, dass diese Mehrkosten derzeit hingenommen werden. Es werden derzeit ja auch noch Mehrkosten hingenommen, die etwa durch Rauchen oder ähnliche Gewohnheiten ursächlich bedingt sind.

Geschrieben von Drahbeck am 25. September 2005 06:14:32:

Als Antwort auf: Re: Bluttransfusion-Dissertation geschrieben von Drahbeck am 24. September 2005 14:55:57:

Gelesen in: Hubert J. Bardenheuer (Hrsg.)
"Weiterbildung für Anästesisten 2003" Berlin 2004 S. 179f.

Nach dem eindeutig geäußerten Willen des Patienten verbieten sich auch Überlegungen ob bei Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation der Patient möglicherweise seine Ansicht ändern würde, wenn er dies noch könnte. Da die Anordnung des Zeugen Jehovas keinerlei Ausnahmesituationen bestimmt, darf auch bei drohendem Tod kein Blut transfundiert werden. Wollen die behandelnden Ärzte das Risiko (des Todes) als Folge der absprachegemäß unterlassenen Gabe von Blut nicht eingehen, so können sie bei Elektiveingriffen den Abschluss des Behandlungsvertrages verweigern. Auch der Arzt ist ...
frei eine Behandlung abzulehnen, wenn kein Notfall vorliegt und keine besondere rechtliche Verpflichtung gegeben ist.

In einem Fall des O(ber)L(andes)G(erichts) München war als Folge von Komplikationen unerwartet die Notwendigkeit der Gabe von Blutprodukten entstanden. In einer solchen Situation soll sich der behandelnde Arzt nach einem lesenswerten aktuellen Urteil des OLG München auf sein eigenes Gewissen berufen können, eine zuvor erfolgte schriftliche Weisung des Patienten in Form einer sog. Patientenverfügung sei nicht unter allen Umständen rechtsverbindlich.

Dieses äußerst kritisch zu betrachtende Urteil missachtet den eindeutigen Patientenwillen und argumentiert, es sei die religiös motivierte Gewissensentscheidung des Patienten gegen die des Standesethos und dem eigenen Selbstverständnis verpflichtete Gewissensentscheidung des Arztes gestellt. Ob andere Gerichte dieser faktischen Einschränkung des Grundsatzes ... Folgen werden, bleibt abzuwarten.

Kommt es bei einem Zeugen Jehovas als Folge der unterlassenen Gabe von Bluttransfusionen zum (Todesfall), so wäre von einem „nicht natürlichen Tod" auszugehen. Aus dem Urteil ging weiter hervor, dass Schadensersatzansprüche bei absprachewidriger Gabe von Blutprodukten jedenfalls eine erhebliche Begrenzung erfahren dürften, wenn sie denn im Grundsatz bejaht werden sollten. Im Grundsatz bleibt die Frage, ob Zeugen Jehovas entgegen ihrer Anordnung bei drohendem Tod im Falle der Bewusstlosigkeit Blut gegeben werden darf, in Rechtsprechung und Strafrechtsliteratur umstritten.

Geschrieben von Drahbeck am 26. September 2005 03:12:40:

Als Antwort auf: Re: Weiterhin umstritten geschrieben von Drahbeck am 25. September 2005 06:14:32:

Gelesen in:
"Neue Presse" (Hannover) 13. August 2004
Baby schwer behindert - Millionenklage
Die Mutter lehnte Bluttransfusion ab

Geschrieben von Drahbeck am 27. September 2005 08:14:05:

Als Antwort auf: Re: Zu klärende Frage: Wer das Risiko trgt geschrieben von Drahbeck am 26. September 2005 03:12:40:

Gelesen in.
www.kids-lev.com/presse/247.htm

Gerichtsurteil erlaubt Bluttransfusion

Fox30 News, 12. Mai 2004

Eine umstrittene Gerichtsentscheidung, die Leben über Religion stellt.

Ein Paar aus Jacksonville couple, beide Zeugen Jehovas, bekam über das Wochenende ein sterbenskrankes Kind, aber ihre Religion verbietet ihnen, eine Transfusion geben zu lassen – selbst um das Leben des Kindes zu retten. Wenige Stunden nach der Geburt entschied ein Richter aus Duval County gegen die Eltern.

Das Kind wurde am Samstag im Baptist Medical Center geboren und benötigte eine ärztliche lebensrettende Behandlung. Ein Gerichtsentscheid kam ihm zu Hilfe. Besorgte Ärzte dort behaupten, sie hätten keine andere Wahl gehabt, als die Gerichte einzuschalten. Das Neugeborene, im Antrag nur „Baby X" genannt, benötigte eine Bluttransfusion. Dieses Vorgehen richtet sich im Kern gegen den Willen und die Religion der Eltern des Kindes.

Staatsanwalt Harry Shorstein sagt: „Das Kind war ein Frühchen. Es wog gerade einmal 1 ½ Pfund." Shorstein berief eine Notsitzung ein. Die Eltern des Kindes, Deliah Floyd und Doward Carter, verzichteten auf ihr Erscheinen, aber Richter John Skinner hörte die Aussage von ärztlichen Fachleuten, das Baby würde ohne Bluttransfusion sterben.

In seiner Entscheidung sagte Richter Skinner, das Krankenhaus habe ein zwingendes Interesse am Lebenserhalt von „Baby X", das über dem Recht der Eltern stehe, ihre Religion auszuüben. Rebecca Rounds, eine Zeugin Jehovas, sagt: „Die Eltern haben das Recht zu entscheiden, was das Beste für ihr Kind ist und was sie für ihr Kind akzeptieren." Rounds sagt, die Zeugen Jehovas hielten eine Transfusion für unbiblisch. Die Anhänger dürfen nicht einmal Eigenblutkonserven für einen späteren Fall lagern lassen. Die Eltern des Kindes lehnten einen Kommentar ab.

„Ich denke, die Entscheidung war in diesem Falle leicht. In anderen Fällen von Schwangerschaft kann es unter unserem Gesetz komplizierter werden. Jemand darf bewusst sterben, obwohl die ärztliche Behandlung sein Leben retten würde." Aber in diesem Fall, sagt Shorstein, konnte das Kind nicht für sich selbst sprechen.

Jehovas Zeugen glauben, dass die Entscheidungsbefugnis bei den Eltern und nicht bei den Gerichten liegen sollte. „Wenn ein Kind alt genug ist, um selbst zu entscheiden, dann respektieren sie das oftmals. Wenn das Kind noch zu klein ist, sollten die Wünsche der Eltern respektiert werden", sagt Rounds. Nach dem Gerichtsentscheid dürfen die Ärzte Transfusionen geben, bis das Kind außer Gefahr ist und sie nicht mehr die Aufsicht haben.

Geschrieben von Drahbeck am 28. September 2005 07:41:33:

Als Antwort auf: Re: Gerichtsurteil erlaubt Bluttransfusion geschrieben von Drahbeck am 27. September 2005 08:14:05:

Gelesen in: Ärzte-Zeitung 26. 8. 2005
Einem Patienten in einer lebensbedrohlichen Situation nicht helfen zu dürfen, obwohl es möglich wäre, ist ein Alptraum für jeden Arzt. Gelegentlich lehnen Patienten aus weltanschaulichen Gründen eine lebensrettende Behandlung ab.
...

"Für die Klinikmitarbeiter war es ein Drama, der jungen Mutter nicht helfen zu dürfen", sagt Chefarzt Dr. Bernd Probach. www.aerztezeitung.de/docs/2005/08/26/150a0205.asp?cat=/news

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