Heinrich Metzler

Ich habe mich schon verschiedentlich zu dem Fall Jonak und dem damit verbundenen "Rattenschwanz" geäußert. Meine Sympathie gehört in dieser Auseinandersetzung in der Regel den Zeugen Jehovas, nicht jedoch ihren katholischen Kontrahenten mit faschistischer Schützenhilfe. Allerdings ist auch mir bewusst, dass auch die Zeugen Jehovas mit "allen Wassern der Rhetorik" gewaschen sind. Aber nicht nur sie. Für die zeitgenössischen Berufsgegner der Zeugen gilt ähnliches. Also man muss bei diesen zeitgenössischen Dokumenten schon genau hinsehen. Es ist bekannt, dass die Zeugen Jehovas in Österreich der dreißiger Jahre gleichfalls verboten wurden. Um dazu mal eine unverdächtige Quelle zu zitieren.

In dem 1982 erschienenen Band 2 der Dokumentation "Widerstand und Verfolgung in Oberösterreich wird dazu ausgeführt (S. 199): "Die Sekte der Zeugen Jehovas (Ernste Bibelforscher) war in Österreich 'durch den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Wien vom 17. Juni 1935 und endgültig durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 1935 1936 verboten worden.' Die Verfolgung erschöpfte sich jedoch damals zumeist in der Beschlagnahme von Druckschriften, die aggressive Passagen gegen die römisch-katholische Kirche enthielten."

Diesen Hintergrund sollte man mit im Auge haben, wenn man das nachfolgende Dokument beurteilen will. Im Jahre 1937 gelang es der sogenannten "Schweizerischen Presse-Korrespondenz", die Zeugen Jehovas durchaus herauszufordern. Im Jahrgang 1937 des "Goldenen Zeitalters" lassen sich etliche Stellen nachweisen, die von dieser auch publizistisch ausgetragenen Kontroverse künden. Wie gesagt: In Rhetorik waren beide Seiten keine "Waisenknaben". Ein Dokument aus diesem Schlagabtausch, sei nachstehend doch noch wiedergegeben ("Goldene Zeitalter" 1. 12. 1937 S. 6):

Einleitend wird auf bereits frühere Veröffentlichungen hingewiesen, in denen sowohl die SPK als auch die Zeugen Jehovas versuchten, sich gegenseitig "aufs Glatteis" zu locken. Keiner der Kontrahenten konnte seine Ursprungsabsicht im vollen Umfange verwirklichen. Aber immerhin, auch das "Goldene Zeitalter" sieht sich genötigt, wenn auch widerwillig, auch der ihm unbequemen Gegenmeinung einmal Raum zu geben. Man kann dort lesen:

"Darauf Herr Metzler am 20. 1937 an Herrn Harbeck:

"Sehr geehrter Herr Harbeck!

Nachdem Sie nun bereits im Goldenen Zeitalter unsere bisherige Korrespondenz publiziert haben, komme ich heute dazu, Ihren Brief vom 18. Sept. 37 zu beantworten. Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass Sie den Inhalt dieser Zeilen Ihren Lesern nicht vorenthalten werden.

Der Vorschlag vom 31. Juli dieses Jahres, auf gestellte Fragen an Sie Antworten zu erteilen und sowohl Fragen und Entgegnungen in der SPK als auch im 'Goldenen Zeitalter' zu veröffentlichen, haben Sie mit unsachlichen Argumenten abgelehnt. Dagegen haben Sie den Gegenvorschlag gemacht, biblische Fragen mit einem Vertreter der evangelischen oder katholischen Geistlichkeit öffentlich zu diskutieren, und Sie stellten das Ersuchen, Ihnen 'einen ebenbürtigen Vertreter der katholischen Kirche' zu nennen. Hierauf antworte ich Ihnen, dass ich nicht in der Lage bin, einen Ihnen ebenbürtigen Vertreter zu nennen, da zur Erfüllung der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit der Betreffende ebenso wie Sie, wegen Vergehens der Religionsstörung verurteilt worden sein müsste.

Ich berufe mich in dieser Hinsicht auf das Urteil des Landgerichtes für Strafsachen in Wien vom 4. Mai 1934, mit welchem Sie wegen Vergehens der Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche nach § 303 Öst. Strafgesetz, und wegen Verbrechens der Religionsstörung nach § 122 Öst. Strafgesetz verurteilt worden sind. Der Oberste Gerichtshof in Wien hat ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und mit Erkenntnis vom 1. März 1935 das Urteil bestätigt.

Nicht anders erging es Ihnen in Bern. Auf Grund einer gegen Sie eingebrachten Strafanzeige wegen Herabwürdigung der Religion wurden Sie allerdings mit Urteil vom 26. August 1936 vom Berner Gericht freigesprochen, doch ergab sich nachträglich, dass Sie das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes in Wien dem Berner Gerichte in gekürzter Abschrift vorgelegt hatten, so dass das Gericht irregeführt wurde. Es wurde daher gegen dieses Fehlurteil berufen und das Obergericht des Kanton Bern hat Sie mit Erkenntnis vom 28. Mai 37 laut Artikel 94 des Strafgesetzbuches wegen 'Herabwürdigung der Religion, fortgesetzt begangen in den letzten Jahren im Kanton Bern', für schuldig erklärt und Sie zu einer Buße und Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Mit diesen Urteilen stehen die Gerichte in Wien und Bern nicht vereinzelt da. So wurden Zeugen Jehovas auch von dem Gerichte in Vevey am 11. Juni 1930 wegen Herabwürdigung der Religion verurteilt, welche Erkenntnis das Bundesgericht in Lausanne bestätigte. Ebenso wurden erst unlängst Zeugen Jehovas in Kanada vor dem Schwurgericht in Quebec am 17. April 1937 wegen 'Conspiration se diticuse' verurteilt. Schließlich füge ich bei, dass unter Ihrer Leitung Zeugen Jehovas in der Schweiz fortgesetzt gesetzwidrig Schriften verteilen, was laut Jahrbuch 1936 Seite 165 in 66 Fällen, und laut Jahrbuch 1937 in 64 Fällen zu gerichtlichen Verurteilungen führte.

Unter diesen Umständen lehne ich es ab, einen katholischen Geistlichen zu verleiten, mit Ihnen religiöse Fragen zu diskutieren.

Hochachtend gez.: Metzler."

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1937er Rückblick zur Zeugen Jehovas-Geschichte