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Geschrieben von Drahbeck am 16. März 2003 10:38:54: Als Antwort auf: Re: KdöR - Die Antwort ... eisiges Schweigen geschrieben von Drahbeck am 21. Juli 2001 06:32:27: Der wertende Schlusssatz einer juristischen Hausarbeit von Boris Maskow aus dem Jahre
2002 mit dem Titel: "Zeugen Jehovas als Körperschaft öffentlichen Rechts?"
lautet: Nun ist dies eine Meinungsäußerung. Man weiß, es gibt auch andere Meinungen. Etwa in dem Gutachten im WTG-Auftrag von Hermann Weber. Letzteres hat sich aber auch Maskow angesehen, nebst auch dem Gutachten von Christoph Link. Mit der Zitierung von Gutachten und Gegengutachten, ist noch lange keine Entscheidung gefallen. Es gehört zu den Grundsätzen rechtsstaatlicher Justiz, dass die damit befassten Richter sich ihre eigene Meinung zu bilden pflegen. Man weiß, fast die gesamte Webseite der Zeugen Jehovas in Deutschland, ist vorrangig
nur dem Körperschafts-Anspruch gewidmet. Und dokumentiert wird dort dass, was
vermeintlicherweise diesem Zweck dient. Kritische Voten indes, findet man dort kaum. Auch er sieht sich genötigt einzuräumen, dass Formalien - etwa die Gewähr der Dauer
und ähnliches - seitens der Zeugen Jehovas erfüllt werden, fügt aber zugleich hinzu: "In der Literatur wird die Anerkennungswürdigkeit als ungeschriebenes Kriterium gefordert. Der Bestand an Werten solle nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden, sondern dem Staatszweck dienen. Der Staat habe deshalb ein Auswahlrecht, bezüglich der Ziele einer Gemeinschaft. Diese müssen im Rahmen des Wertekonsens von den Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert werden. Die religiös dualistische Sicht der Zeugen Jehovas zielt auf den Abbruch sozialer Kontakte aus dem als schlecht empfunden Vorleben. Bei Kindern soll es nach Möglichkeit gar nicht erst zum Aufbau solcher Kontakte außerhalb der Glaubensgemeinschaft kommen. Das gesamte soziale Leben spielt sich innerhalb der Gemeinde ab. Diese bezieht auch ihre Informationen wesentlich aus den gesellschaftseigenen Publikationsorganen. Wichtigster und weitestgreifender Sanktionsmechanismus der Zeugen Jehovas ist deshalb der totale Gemeinschaftsentzug. Diese Kontaktsperre dringt selbst in den familiären Nähebereich und zielt auf Strafisolation. Link hält ihn für weiterreichend, als den großen Kirchenbann des Mittelalters. Er begründet dies mit der umfassenden Strafwirkung: das Mittel der Kontaktsperre wird schon bei vergleichsweise geringfügigen Verstößen auferlegt." Und nach der Meinung von Maskow wird "der Umgang mit Minderjährigen das
Hauptinteresse der Prüfung auf sich ziehen." Mit Blick auf die elterliche Pflicht aus § 1631a I BGB ist noch zu bemerken, daß der treue und verständige Sklave auf dem Empfehlungswege die Eltern vor einer universitären Ausbildung der Kinder warnt, die Unterwürfigkeit unter die theokratische Herrschaft gehe dem Kindeswohl vor. Das führt letztlich zur Unmöglichkeit der Einübung demokratischer Verhaltensweisen, die in der streng hierarchischen Religionsgemeinschaft ebenfalls nicht erlernt werden. Darin ist ein eklatanter Widerspruch zum eigenverantwortlichen Persönlichkeitsbild des Grundgesetzes zu erblicken. Der Umgang der Zeugen Jehovas mit grundrechtlich verbürgten Garantien läßt auf ein
mangelndes Verantwortungsbewußtsein schließen, das namentlich eine jenseitige
Heilserwartung pflegt und sich dem gegenwärtigen Staatsbetrieb nicht verpflichtet fühlt.
Die daraus resultierenden zahlreichen zwar nur punktuellen Verstöße gegen einfaches
Recht mögen für sich genommen läßlich sein und vom Grundrecht der Religionsfreiheit
verdrängt werden, in der Gesamtschau stellte sich eine Verleihung der Korporationsrechte
an eine Organisation, die in keiner Weise den demokratischen Konsens zu tragen bereit ist,
als unverantwortbar dar." |