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Geschrieben von Drahbeck am 10. Januar 2008 06:01:50: Als Antwort auf: Re: Im Zeitspiegel geschrieben von D. am 28. Dezember 2007 06:03:13: Was so alles passierte ... Um die Formen des Meinungskampfes Der Staatsanwalt vertrat in seinem Plädoyer den Standpunkt, dass der Staat, das Zusammenleben seiner Bewohner regeln müsse, Glaubens-, Rede- und Kritikfreiheit gestatten müsse. Zugleich aber müsse er die Formen des Meinungskampfes regeln, damit nicht der eine dem andern durch Worte, oder wir es zu unserem Schaden erlebten, durch Taten niederknüppele. Das sei hier nach § 166 StGB geschehen, das öffentliche beschimpfende Äußerungen
über eine Religionsgemeinschaft oder ihre Gebräuche unter Strafe stellt. Sein Antrag
lautete gegen Erdmenges auf eine Geldstrafe von RM. 300,- gegen Hamann auf RM 600,- oder 6
Wochen bzw. 3 Monate Gefängnis. Wegen der Äußerung über den Papst und die Geistlichen wurde Anklagte Hamann freigesprochen. Er habe damit nicht die Institutionen der Kirche oder des Priesterstandes an sich angegriffen, sondern Einzelpersonen, und das ist im Rahmen des § 166 StGB. nicht strafbar. Die Angeklagte und der Staatsanwalt haben Berufung eingelegt. Das war dann wohl schon der zweite Fall der Art, welcher vor die Schranken des
Kadi gelangte. Herr Slupina muss sich schon zum einem erst mal sagen lassen. Seine Wendung: Siehe Anklageschrift ..." ist dergestalt unvollständig, dass er dem Leser selbige weder mitteilt noch einen Quellenbeleg für sie nennt. Er geht also davon aus, dass der gewöhnliche Leser den Aktenbestand der WTG, der ihm ja zugänglich ist, kennen könnte: oder was eher wahrscheinlich ist, garnicht es so genau wissen will. Damit entspricht Herr Slupina zwar den gängigen Gepflogenheiten unter Seinesgleichen. Wer sich zu diesen Seinesgleichen" eben nicht zählt, dürfte das wohl etwas anders sehen. Noch makabrer hingegen wirkt die Wendung wegen ihrer christlichen Tätigkeit ... verurteilt." Worin denn diese zur Verurteilung führende christliche" Tätigkeit bestanden haben soll, dass, man ahnt es schon, hält Herr Slupina wiederum nicht für mitteilenswert. Die Krone" der Verirrungen-Verwirrungen aber liefert aber Frau Y.... In
ihrem Visier"-Buch (S. 85f. Dok. 9), zitiert sie wortwörtlich eine, wie die
WTG-Apparatschicks grundsätzlich zu formulieren belieben zersetzende Schrift"
des Willy Müller vom 22. 5. 1959. Und selbige soll dessen erste zersetzende
Schrift" gewesen sein. Festzustellen ist aber auch. In diesem Text erwähnt Müller mit den August Seck, in der falschen Schreibweise Sekt" Und er unterstellt, dessen Verhaftung habe etwas mit dem WTG-Antikommunismus zu tun. Da liegt er in der Tat grundlegend schief. Das makabre an der ganzen Sache ist jedoch dass. Einerseits wird zwar von Y... dieser Text dokumentiert; aber andererseits, gibt es keinerlei richtigstellende Detailhinweise. Y... verbreitet somit selbst Falschmeldungen, ohne diese in Detail richtig zu stellen. Und im Fall Seck gibt es sogar eine interne Stellungnahme der WTG dazu,
welche im nachfolgendem als Repro vorgestellt sei. |