Annotationen zu den Zeugen Jehovas

Paragraphenreiter

Eine Blütenlese Bundesdeutscher Juristerei sei noch zitiert. In der Fachzeitschrift "Das Standesamt" Ausgabe vom 10. 9. 1953 verbreitet sich ein Amtsgerichtsrat Dr. Müller "Über die Eintragung der Zugehörigkeit zu den 'Zeugen Jehovas'". Er nimmt Bezug auf einen Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 29. 4. 1953:

"Olga S. … Stellte vor dem Standesbeamten des Standesamtes M. den Antrag auf Berichtigung des Geburtenbuches 1951. Bei ihrer richterlichen Anhörung trug sie zur Begründung vor, daß im Jahre 1951 gegen ihren Willen ihre Zugehörigkeit zu den 'Zeugen Jehovas' in das Register eingetragen worden sei. Dies könne nur auf die von einer Fürsorgerin abgegebene Meldung zurückgeführt werden. Ihr Wille sei es gewesen, in das Geburtenbuch die Bezeichnung 'bekenntnislos' eintragen zu lassen, wozu sie durch die Vorschriften der 'Zeugen Jehovas', die man wegen möglicherweise zu erwartender Verfolgungen getroffen habe, verpflichtet sei. Auch im Hinblick darauf, daß die 'Zeugen Jehovas' nicht als Religionsgemeinschaft bezeichnet werden könnten, wünsche sie die Berichtigung.

Das religiöse Bekenntnis darf zukünftig also nur noch auf Antrag, nicht allgemein, eingetragen werden. Diese Neuregelung darf hier aber nicht berücksichtigt werden, weil sie zur Zeit der Eintragung der Geburt des Siegfried K. noch nicht erlassen war.

Die 'Zeugen Jehovas' sind rechtlich als Religionsgesellschaft … Zu bewerten, unabhängig davon, daß sie nicht den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden."

1953er Rückblick zur Zeugen Jehovas-Geschichte

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