Re: Taufe


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von Drahbeck am 11. Juli 2004 10:28:21:

Als Antwort auf: Re: Taufe geschrieben von Prometeus am 11. Juli 2004 09:52:40:

„Da für die Katholen die Taufe ein „Sakrament" ist, das nur ein „Geweihter Priester" erteilen kann, anerkennen sie keine Taufen in anderen Glaubensgemeinschaften.
Die meisten Freikirchen, z.B. Baptisten haben erfahrungsgemäß dagegen überhaupt kein Problem damit die ZJ- Taufe anzuerkennen, da sie ja meist auch Erwachsenen erteilt wurde. Bei Protestanten dürfte es wohl ähnlich sein."

Ja lieber Prometeus. Soweit es sich um Baptisten und sonstige Freikirchen handelt, einverstanden.
Bei der Evangelischen Kirche hingegen, an die dabei besonders neben der Katholischen gedacht wurde, sieht es schon grundlegend anders aus.
Dazu ein Zitat aus. „Handbuch Religiöse Gemeinschaften", 3. Auflage Gütersloh 1985.
Abschnitt über die Zeugen Jehovas.
Seite 352:
„3.11.16 Stellungnahme und Ratschläge.
1. Eine bei den JZ vollzogene Taufhandlung ist keine christliche Taufe. Lediglich eine vor Beitritt zu den JZ vollzogene christliche Taufe müßte, wenn sie nachgewiesen wird, anerkannt werden.
2. Die Taufe der JZ kennt kein Patenamt.
3. Als Pate bei einer Taufe der evang,-luth. Kirche kann ein JZ unter keinen Umständen zugelassen werden.
4. Jehovas Zeugen, die evang.-luth. werden wollen, müssen, wenn sie nicht ehedem rite getauft worden sind, getauft werden. Darauf, daß der Taufe sorgfältiger Unterricht vorangeht, ist besonders zu achten. Auch bei Zulassung von Kindern zu Taufe (und Konfirmation), von denen auch nur ein Elternteil zu den JZ gehört, ist Sorgfalt geboten, da mit rücksichtslosem Beeinflussungsversuchen zu rechnen ist."

Das sind die ersten vier von insgesamt 12 diesbezüglichen Punkten.
Ein paar „Highlights" aus den übrigen Punkten
Keine kirchlichen Räume für die Zeugen Jehovas.
Anwesenheit an einem Gedächtnismahl der Zeugen Jehovas, zieht Verlust der „kirchlichen Rechte" nach sich.
Kirchliche Bestattung eines verwaisten ZJ ist nur dann möglich, wenn zweifelsfrei vorher festgestellt wurde, der hat zu Lebzeiten mit den ZJ gebrochen „und ist nur durch den Tod am Wiedereintritt in die evang,-luth. Kirche gehindert worden."
Auch in der fünften Auflage, Gütersloh 2000, so nachlesbar. Dort auf Seite 386.


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