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Geschrieben von Drahbeck am 27. August 2007 03:57:57: In einem Familiengerichtlichen Urteil gelesen. Der Fall spielte sich im Jahre 1952 ab, also schon länger zurückliegend.. Trotzdem scheint mir, hat der Fall so etwas wie Präzedenzcharakter, durchaus auch für spätere Zeiten. Im "schönsten Juristendeutsch" wird darin berichtet, dass der Kläger als er von der Arbeit kam, seine Frau "statt bei der Bereitung des Abendessen bei der Lektüre der Bibel vorfand, daß sie ihm erklärt hat, ihr Bestehen bei der Wiederkunft Jehovas, wobei der Kläger sowieso im Schwefelregen zugrunde gehen werde, sei ihr viel wichtiger als die Wünsche des Klägers und daß die Beklagte diese Ablehnung auch oft in unflätiger Weise zum Ausdruck gebracht hat. Diese deutlich abschätzige Einstellung, welche die Beklagte offenbar unter dem Eindruck ihrer neuen religiösen Erkenntnisse gegenüber dem Kläger und ihren Haushaltsobliegenheiten gezeigt hat, mußte zu einer Erschütterung der ehelichen Verhältnisse auch dann führen, wenn sie trotzdem ihren häuslichen Pflichten bis zu ihrem Weggang im wesentlichen noch nachgekommen sein sollte." Aber auch die Widerklage sei begründet. Durch die Beweisaufnahme ist ferner ein Vorfall erwiesen, welcher sowohl die Unduldsamkeit des Klägers als auch seine Neigung zur Mißhandlung der Beklagten in besonders krassem Lichte erscheinen läßt. Der Kläger ist nämlich selbst im Herbst 1952 in einer Versammlung der Zeugen Jehovas eingedrungen und hat trotz Abmahnungen der Teilnehmer die Beklagte und ihre Religion schwer beschimpft, sie mit Schlägen mißhandelt und sie gewaltsam mit sich fortgezerrt. Die besondere Schwere dieser Verfehlung des Klägers liegt in der darin zum Ausdruck gekommenen Mißachtung der Beklagten, die er hier vor einer ganzen Reihe unbeteiligter Personen schwer demütigte. Ob es ihm angesichts der örtlichen Verhältnisse zum Bewusstsein gekommen war, daß diese in einer Privatwohnung stattfindende Versammlung eine gottesdienstliche war, mag bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Nach dem Sach- und Streitstand ist nicht zu verkennen, daß das
Verschulden des Klägers dasjenige der Beklagten überwiegt. Der Beklagten ist zugute zu
halten, daß sie bei ihrer etwas einfältigen Gemütsart durch die neu aufgenommenen
Religionslehren etwas aus dem Gleichgewicht geraten ist."
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