Die Sache mit dem Lastkraftwagen


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von Drahbeck am 07. Juni 2006 06:25:49:

Da gibt es laut einem vor das Bundesverwaltungsgericht gelangten Fall vom 5. 11. 1981 in diesem Lande eine Firma in der Rechtsform einer GmbH, die wie es im Urteil heißt ein Steinwerk betreibt und in diesem Zusammenhang auch über diverse eigene Lastkraftwagen verfügt. Soweit ist da noch nichts besonderes. Die Besonderheit kann man wohl insbesondere darin sehen, dass sowohl der Geschäftsführer als auch die sonstigen Gesellschafter dieser GmbH den Zeugen Jehovas angehören.

Eines Tages bekam der Geschäftsführer dieser Firma Post, über deren Inhalt er nicht sonderlich erfreut war. Unter Zitierung einschlägiger Gesetzesvorschriften wurde ihm da die auffordernde Mitteilung gemacht. Er müsse einen seiner LKW in betriebsbereitem Zustand, nach vorheriger Aufforderung, der Bundeswehr zur Verfügung stellen. Das ganze alles im Falle des was-wäre-wann-Falles. Also es war noch nicht eine direkte Handlungsaufforderung; sondern lediglich eine vorsorgliche Mitteilung was auf ihn in einer bestimmten Konstellation zukommen könne; und was dann von ihm erwartet werde.

Offenbar entschied der Firmeninhaber dazu strikt nein zu sagen. Und weil er das tat, landete daher der Fall vor Gericht. Dort führte er aus, er sei als Zeuge Jehovas anerkannter Kriegsdienstverweigerer; deshalb komme er diesem Ansinnen nicht nach. Dieses entschied aber für ihn ungünstig. Und so wanderte der Fall von Instanz zu Instanz bis er schließlich als Endpunkt beim Bundesverwaltungsgericht angekommen war. Auch dieses entschied wiederum zu ungunsten des Firmenchefs. In seiner Urteilsbegründung führte es erneut mit aus:

"Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Lastkraftwagen, dessen Verwendungszweck im Verteidigungsfalle noch offen ist, keine "Waffe" im vorbezeichneten Sinne ist. Von der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer wird auch keinerlei Tätigkeit verlangt, die als "Dienst" oder "dienen" bezeichnet werden könnte, so daß eine Berufung auf das Kriegsdienstverweigerungsrecht hier nicht in Betracht kommt."

Da bietet es sich dann doch an, noch auf ein anderes Beispiel zu sprechen zu kommen. In einer 1975 erschienenen Schrift von Hans Welzel mit dem Titel "Abhandlungen zum Strafrecht und zur Rechtsphilosophie", in dem der Autor unter anderem ausführt, dass die Seuche der Pocken durch staatlich angeordnete Zwangsimpfungen habe entscheidend zurückgedrängt werden können. Und das besonders in jenen Ländern, die den Zwangscharakter dieser Impfungen wieder auflockerten, sie erneut ausgebrochen sei. In diesem Kontext sucht der Autor nach Vergleichsfällen für seine offenbare These, die Gewissensfreiheit könne nicht grenzenlos sein. Und er meint dabei wohl auch bei den Zeugen Jehovas "fündig" geworden zu sein.

Als in seiner Sicht abschreckendes Beispiel zitiert er einen dänischen Bischof namens Berggrav, der berichtet haben soll :
"Daß ein dänischer Zeuge Jehovas sich aus Gewissensgründen geweigert habe, beim Löschen eines Schadenfeuers zu helfen, da diese Tätigkeit einen Einbruch in Gottes Willen bilden würde"

Als Quelle für diese Aussage führt er eine Schrift des genannten Bischofs aus dem Jahre 1950 an. Nun kann man wohl annehmen, dass der Fall, den dieser Bischof bemüht, nicht direkt im Jahre 1950 sondern höchstwahrscheinlich schon einige Jahre früher, möglicherweise noch zu Zeiten Rutherfords stattfand. Da wiederum kann man darauf hinweisen, dass Zeugen Jehovas sowohl im Naziregime als auch in England, in der Zeit des zweiten Weltkrieges es strikt ablehnten, an Luftschutzanordnungen teilzunehmen. Offenbar gab es wohl auch in Dänemark ähnlich gelagerte Fälle zu der Zeit!


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