Geschrieben von Drahbeck am 23. September 2005 06:55:20:
Als Antwort auf: Re: Zeuge Jehovas protestiert gegen eine
Bluttransfusion geschrieben von Drahbeck am 21. September 2005 04:26:19:
Von den Autoren Erwin Deutsch und Andreas Spickhoff, liegt im Jahre 2003 erschienen,
ein Medizinrecht" betiteltes Buch vor. Es ist insofern auch beachtenswert, als
es an verschiedenen Stellen auch auf das Thema Bluttransfusion, insbesondere deren
rechtliche Aspekte, mit eingeht.
Auch die Autoren gehen davon aus, dass Patienten das grundsätzliche Recht hätten,
bestimmte Behandlungsformen abzulehnen. Das wiederum bedeutet in die Praxis umgesetzt:
Grundsätzlich hat der Arzt die Beschränkung der Zustimmung zu beachten. Wenn
jedoch infolge der Beschränkung notwendige Teile einer kunstgerechten Behandlung
ausgespart werden müßten, so daß die Behandlung grob fehlerhaft erscheint, braucht sie
der Arzt nicht vorzunehmen. Das ist etwa der Fall bei der Beschränkung der Zustimmung
durch einen Zeugen Jehovas, im Falle einer vermutlich stark blutenden Operation". (S.
135)
Auch hier darf der Arzt die medizinischen Behandlungsstandards aber nicht einfach
verlassen. Droht eine solche Situation, bleibt nur. ggf. im Vorfeld die Behandlung
abzulehnen." (S. 141)
Das damit ein Konfliktpotential gegeben ist, macht auch ein "Rechtliche Aspekte
der Transfusionsmedizin bei Zeugen Jehovas" überschriebener Aufsatz von M Durst
deutlich (in: "Bauchchirurgie" von Jürgen Durst, Johannes W. Rohen (Hrsg.)
Stuttgart 1998. Derselbe Aufsatz auch in: "Traumatologische Praxis" Hrsg. von
Jürgen Durst, Stuttgart 1997). Durst konstatiert:
"Vor allem Chirurgen und Anästhesisten werden nicht selten unvermittelt mit der
besonderen Problematik der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas konfrontiert. Der sich
daraus für die behandelnden Ärzte ergebende Gewissenskonflikt, einerseits den Eid des
Hippokrates zu befolgen, andererseits den Willen des einzelnen in jedem Fall zu
respektieren, führt zu einer oft unerträglichen Belastung, weil Angehörige dieser
Religionsgemeinschaft die Blutübertragung selbst dann verweigern, wenn sie dadurch in
Todesgefahr geraten. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um Einzelfälle."
Bezüglich Zahlenangaben wagt er die Einschätzung:
"In Deutschland leben derzeit ungefähr 170.000 Zeugen Jehovas, so daß jedenfalls
der Statistik nach jeder 470. Patient einer Bluttransfusion unter Hinweis auf seine
religiöse Weltanschauung ablehnt."
Weiter beklagt er:
"Chirurgen und Anästesisten stehen dann vor der schlimmstenfalls innerhalb von
Minuten zu beantwortenden Frage, wie die Behandlung unter Beachtung der geltenden straf-
und zivilrechtlichen Rechtslage und den Maßgaben ärztlicher Berufsethik fortzusetzen
ist. Diese ohnehin gesteigerten Anforderungen werden durch einen weiteren - für den Arzt
besonders mißlichen - Umstand noch verschärft. Hinsichtlich einiger ... Fragen ist es
den Gerichten bisher nicht gelungen, eine gefestigte Rechtsprechung zu entwickeln."
"Im Vorfeld abklären"; diese Aussage kommt in der Praxis schon einem
"Babylonischen Talmud" gleich Ersichtlich auch an einem anderen Buch. In dem im
Jahre 2003 in Stuttgart erschienenen Buch "Die Anästhesie" schreibt dessen
Autor Hans W. Striebel beispielsweise (S. 538):
"Zeugen Jehovas lehnen aus religiösen Gründen die Transfusion von homologem Blut ab
... Das religiöse Verständnis der Zeugen Jehovas schließt jedoch den Gebrauch von
Blutbestandteilen wie Albumin, Immunglobulinen und Faktoren zur Blutgerinnung nicht
völlig aus. ... Viele Zeugen Jehovas sind mit der Verwendung eines Dialysesystems, einer
Herz-Lungen-Maschine, einer normo- oder hypervolänischen Hämodilution oder einer
maschinellen Autotranfusion einverstanden, sofern der Blutkreislauf außerhalb des
Körpers nicht unterbrochen wird, das Blut nicht gelagert wird und kein Fremdblut
verwendet wird. Vor dem Eingriff sollte geklärt werden, ob und welche Fremdblut sparenden
Methoden der Zeuge Jehovas akzeptiert."
Diese Aussage macht schon mal deutlich. Das mag in einigen Praxisfällen so möglich
sein. Aber doch wohl nicht in allen. Insbesondere nicht in akuten Fällen, wo Minuten eine
Rolle spielen.
Dazu äußert sich M. Durst auch mit der Aussage:
Der Bewußtlose wird kraft vermuteter Einwilligung behandelt.
Im übrigen reicht das Geschehenlassen durch den bei Bewußtsein befindlichen Patienten
aus. Allerdings sind ernsthafte Behandlungsverweigerungen zu berücksichtigen. So kann
etwa ein erwachsener Zeuge Jehovas eine
notwendige Bluttransfusion ablehnen.
Gelegentlich fegt auch die Dringlichkeit der Situation früher vorgebrachte Einwendungen
hinweg. Es ist nämlich für den Notfall typisch, daß die einmal geäußerte Weigerung
der neuen Entwicklung meist nicht standhält." (S. 324)
Nun weiß man, dass Zeugen Jehovas vielfach mit Erklärungen ausgerüstet sind, die
ihren Willen auch in Situationen der Bewusstlosigkeit zum Ausdruck bringen sollen. Man
weiß auch, dass es im Nachhinein schon noch Gerichtsprozesse gab, weil Ärzte vielleicht,
im Blick auf die konkrete Situation, eine andere Auslegungsvariante solcher
Erklärungen" bevorzugten. Bezüglich eines, diesbezüglich bis vor das
Bundesverfassungsgericht gelangten Falles äußern die Autoren:
Es ist nicht verfassungswidrig , einer Zeugin Jehovas Blut zu transfundieren, und
zwar trotz gegenteiliger, unmittelbar vor der Operation abgegebener
Patientenverfügung."
Die Besonderheit es eben genannten Falles bestand darin:
Die Patientin hatte sogar einen anderen Zeugen Jehovas als Vorsorgebevollmächtigten
benannt. Doch wurde dieses Schriftstück der zuständigen Vormundschaftsrichterin nicht
ausgehändigt, die daraufhin den Ehemann als Betreuer bestellte. Dieser, selbst kein Zeuge
Jehovas, befürwortete die Blutübertragung, auch um des gemeinsamen Kindes wegen."
Dieser Fall, der als nicht typisch", als Einzelfallorientiert"
beschrieben wird, wurde noch weiter mit dem Satz kommentiert:
Man mag das als Widerspruch zur sonstigen Lehre der Rechtsprechung ansehen Doch tut
man sich schwer, Lebensrettung als Verfassungsbruch einzustufen."
Im vorgenannten Fall ging es gar darum, dass wegen des Missachtung der
Bluttransfusionsverweigerung, gar noch ein in Geld zu zahlender Schadensersatz eingeklagt
werden sollte.
Diesem Ansinnen indes, wurde gerichtlicherseits eine klare Absage erteilt. (S. 399).
Und: Wird dem Patienten entgegen seinem Wunsch das dringend notwendige Blut oder
Blutprodukt zugeführt, etwa einem Zeugen Jehovas, liegt kein Straftatbestand vor. Es
handelt sich um keine Körperverletzung, da der Körper nicht unangemessen behandelt
worden ist. Reine Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden im Strafrecht nicht
verfolgt." (S. 799)
Das war sicherlich nicht der einzigste" Gerichtsfall diesbezüglich.
Letztendlich muss man einen Fall aus Österreich, der bis vor den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte getragen wurde, auch diesem Kontext zuordnen. Da ging es
zwar vordergründig um das Sorgerecht nach einer Ehescheidung. Ein österreichisches
Gericht sprach einem Vater die elterliche Sorge zu, da wegen der religiösen
Überzeugung der Mutter sie notwendigen medizinischen Behandlungen nicht zustimmen würde.
Dazu gehöre etwa die von den Zeugen Jehovas abgelehnte Bluttransfusion."
Da diese Begründung sich aber auf der "was wäre wenn"-Ebene bewegte, nicht
auf der Ebene eines tatsächlich medizinisch eingetretenen Falles, entschied der EMG gegen
dieses Urteil, zugunsten der Zeugin Jehovas. (S. 400)
Die juristischen Problematiken kommen auch in dem schon genannten Aufsatz von M. Durst
zum Ausdruck.
Auch er stellt fest:
"Bleiben (ärztliche) Bemühungen erfolglos, sollte er diese ebenso wie die
Aufklärung und die fehlende Einwilligung in die Bluttransfusion sorgfältig
dokumentieren. Aus rechtlicher Sicht macht sich der die Transfusion unterlassende Arzt
dann weder strafbar noch schadenersatzpflichtig."
Die rechtliche Problematik macht aber insbesondere seine nachfolgende Aussage deutlich:
"Anders dagegen, wenn die Transfusion dennoch vorgenommen wird. Hier steht in jedem
Fall eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) im
Raum. Je nach Sachlage des Einzelfalles kommt zusätzlich eine tateinheitliche
Verurteilung wegen Nötigung und Freiheitsberaubung (§§ 240, 239 StGB) in Betracht. Der
Arzt kann sich in diesen Fällen nicht etwa auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.
Ein rechtfertigender Notstand (§34 StGB) erforderte zunächst eine qualifizierte
Höherrrangigkeit des von dem Arzt geschützten Rechtsgutes Leben über die von ihm
verletzten Rechte der Selbstbestimmung und Religionsfreiheit. Selbst wenn man eine
derartige Höherrangigkeit unter Hinweis auf den absoluten Lebensschutz bejahen wollte,
wäre die Transfusion jedenfalls kein angemessenes Mittel, um diese Wertung durchzusetzen
...
Im Regelfall wird eine entsprechende Strafanzeige des Patienten daher auch zu einer
Verurteilung des Arztes führen, zumal die Staatsanwaltschaft auf Grund des
Leglitätsgrundsatzes verpflichtet ist, bei Gericht Anklage zu erheben."
In der Praxis bedeutet das nichts anderes als wie, dass Ärzte sehenden Auges ein
Unglück nicht verhindern dürfen, dass sie meinen - aus medizinischer Sicht - eigentlich
beherrschen zu können.
Indes ist damit das Thema juristischer Komplikationen noch keineswegs abgehakt. Dazu
gehört auch der Fall eines Zeugen Jehovas, bei dem als Folge eines von ihm selbst
verschuldeten Verkehrsunfalls eingesetzte Hüftgelenkprothese vereiterte
Er
verstarb im Zusammenhang mit der Nachoperation, weil er als Zeuge Jehovas eine
Bluttransfusion abgelehnt hatte. Da die Ablehnung der Transfusion die wesentliche
Bedingung für den Tod war, haben die Hinterbliebenen nicht einmal Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen."
Weiter wird kommentiert:
Der Zeuge Jehovas handelt auf eigene Gefahr, wenn er eine aussichtsreiche Behandlung
ablehnt. Das gilt auch gegenüber einem Unterhaltpflichtigen. Die Verweigerung der
Behandlung unterbricht den Haftungszusammenhang, zumal keine Herausforderung"
der Nichtbehandlung vorliegt." (S. 401)
Mit erwähnt werden auch einige sich in den USA abspielende Fälle, mit anschließendem
(oder zeitverzögerten) Gerichtsverfahren. Auch da gab es durchaus widersprüchlich zu
nennende Urteile:
Bezüglich eines sich offenbar im Bereich New York abspielenden Falles liest man:
Eine Schwangere hatte sich im Zusammenhang mit der Geburt Bluttransfusionen
verboten. Nach der Geburt begann sie zu bluten und verweigerte eine Bluttransfusion. Auf
Antrag des Krankenhauses erlaubte der Richter Transfusionen. Das Berufungsgericht hebt
diese Entscheidung auf, da die Patientin nicht einmal angehört worden sei. Jedenfalls
hätte man die Umstände, etwa ob das Kind gefährdet worden wäre und ob sie noch andere
Kinder gehabt hätte, mitberücksichtigen müssen. (S. 399).
Über einen Fall aus Florida heißt es:
Eine Patientin, die eine Zeugin Jehovas war, benötigte dringend eine
Bluttransfusion. Sie verweigerte ihre Zustimmung, obwohl ihr mitgeteilt wurde, daß sie
wahrscheinlich sterben würde. Das Untere Gericht erlaubte der Klinik die Transfusion. Das
Oberste Gericht Floridas gibt ihrem Rechtsmittel statt. Eine geschäftsfähige Patientin
darf auch eine lebensrettende Bluttransfusion aus religiösen Gründen verweigern, selbst
wenn sie zwei kleine Kinder hat. Das Recht auf persönliche Freiheit geht allen anderen
Erwägungen vor." (S. 388)
Und über einen Fall aus Pennsylvania wird berichtet:
Aus religiösen Gründen hatten die Eltern eine Bluttransfusion für ihr Kind
verweigert. Das Kind litt an Sichelzellanämie. Zwar hätten die Eltern das
grundsätzliche Recht, ihre Religion frei zu praktizieren. Jedoch überwiege das Interesse
des Staates an der Gesundheit des Kindes bei weitem avoidable consequences"
wurde der Klage wegen Verletzung des Lebens nicht stattgegeben." (S. 400)
Insbesondere, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind, sieht es auch in Deutschland,
anders aus. Dazu schreiben die Autoren:
Im Klinikalltag kommt es bisweilen vor, daß Sorgeberechtigte ihr Sorgerecht
mißbrauchen. Ausgangspunkt ist, daß die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechtes ein
erhebliches Ermessen haben.
Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo eine Gefährdung des Kindes vorliegt. Eine solche
Gefährdung ist generell bei unverständlichem Verhalten der Eltern, gemessen an den
Erfordernissen der medizinischen Sorge für das Kind und der überwiegenden Auffassung in
der Gesellschaft, gegeben. Das kommt vor allen Dingen bei abweichender und sektierischer
Haltung vor, also etwa bei Operationsverweigerung
des Kindes durch Gegner der
Chirurgie, bei Ablehnung der Transfusion durch Eltern als Zeugen Jehovas und bei der
Weigerung , die notwendigen chemotherapeutischen Mittel zu geben, durch Anhänger einer
natürlichen Heilung. Das Vormundschaftsgericht ist gemäß § 1666 BGB verpflichtet, die
geeigneten Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten
gefährdet wird. Voraussetzung ist weiter, daß die Eltern nicht gewillt oder in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden. Bei einer medizinisch notwendigen Behandlung eines
Jugendlichen, wird das stets der Fall sein. Das Vormundschaftsgericht schränkt dann die
elterliche Sorge ein und bestellt einen Pfleger oder trifft die Entscheidung selbst. Das
kann bei besonderer Eilbedürftigkeit auch ohne Gewährung des rechtliches Gehörs der
Eltern erfolgen." (S. 387)
Auch auf die Frage: Was ist denn nun, sollte der Zuständige im Vormundschaftsgericht
in der Kürze der Zeit nicht erreicht werden können, wird eingegangen. Dazu das
Statement:
Bei Nichterreichen des Vormundschaftsgerichts können die Ärzte also das
Erforderliche und Notwendige zum Wohl des Kindes unternehmen und sind an die
mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge nicht gebunden." (S. 388)
Beachtlich auch die Aussage. Was ist denn nun, trifft es einen Jugendlichen aus einer
Zeugen Jehovas-Familie. Abgesehen vom Nervenaufreibenden Hickhack wird dazu gesagt:
Die Festlegung der Grenze auf etwa sechzehn Jahren wirkt zum Wohle und Wehe des
Patienten. Er kann eigenverantwortlich Maßnahmen zustimmen, welche seine Eltern aus
Unverstand nicht vornehmen lassen würden. Er kann aber auch Behandlungen ablehnen, welche
lebensrettend sind." (S. 385).
Bezüglich der Altersgrenze etwa sechzehn Jahre, gibt es in der Rechtsmedizinischen
Literatur, (etwa bei Reinhard Dettmeyer "Medizin und Recht für Ärzte", Berlin
2001, S. 211) unter Hinweis auf Veröffentlichungen in der "Neuen Juristischen
Wochenschrift" einen diesbezüglichen Veranschaulichungsfall, wo einer Jugendlichen
gestattet wurde, eine Entscheidung, im Widerspruch zu ihren Eltern, zu tätigen. Das
genannte Fallbeispiel sagt aus:
"Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre) bedarf zur Einwilligung in den mit einem
Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Eingriff nicht der Zustimmung ihrer
Erziehungsberechtigten, wenn sie nach ihrem Reifegrad in der Lage ist, die Bedeutung eines
Schwangerschaftsabbruchs und dessen Tragweite für ihr Leben zu erkennen. Die Eltern
verweigerten als Zeugen Jehovas ihre Zustimmung. Das Gericht stützte sich bei seiner
Entscheidung u. a. auf die Begutachtung des Reifegrades der minderjährigen Schwangeren
durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychatrie."
Zur Altersgrenze definiert M. Durst:
"Minderjährige können in eine Bluttransfusion grundsätzlich selbst einwilligen,
ebenso wie sie diese selbstständig verweigern können. Entscheidend ist nicht die
bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit,
sondern die natürliche Einsichtsfähigkeit, die sich bei Minderjährigen nach ihrer
geistigen und sittlichen Reife bestimmt. Auch wenn es demnach keine festen Altersgrenzen
geben kann, gelten Kinder unter 14 Jahren als einwilligungsunfähig."
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