Re: Medizinrecht


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von Drahbeck am 23. September 2005 06:55:20:

Als Antwort auf: Re: Zeuge Jehovas protestiert gegen eine Bluttransfusion geschrieben von Drahbeck am 21. September 2005 04:26:19:

Von den Autoren Erwin Deutsch und Andreas Spickhoff, liegt im Jahre 2003 erschienen, ein „Medizinrecht" betiteltes Buch vor. Es ist insofern auch beachtenswert, als es an verschiedenen Stellen auch auf das Thema Bluttransfusion, insbesondere deren rechtliche Aspekte, mit eingeht.

Auch die Autoren gehen davon aus, dass Patienten das grundsätzliche Recht hätten, bestimmte Behandlungsformen abzulehnen. Das wiederum bedeutet in die Praxis umgesetzt:
„Grundsätzlich hat der Arzt die Beschränkung der Zustimmung zu beachten. Wenn jedoch infolge der Beschränkung notwendige Teile einer kunstgerechten Behandlung ausgespart werden müßten, so daß die Behandlung grob fehlerhaft erscheint, braucht sie der Arzt nicht vorzunehmen. Das ist etwa der Fall bei der Beschränkung der Zustimmung durch einen Zeugen Jehovas, im Falle einer vermutlich stark blutenden Operation". (S. 135)

„Auch hier darf der Arzt die medizinischen Behandlungsstandards aber nicht einfach verlassen. Droht eine solche Situation, bleibt nur. ggf. im Vorfeld die Behandlung abzulehnen." (S. 141)

Das damit ein Konfliktpotential gegeben ist, macht auch ein "Rechtliche Aspekte der Transfusionsmedizin bei Zeugen Jehovas" überschriebener Aufsatz von M Durst deutlich (in: "Bauchchirurgie" von Jürgen Durst, Johannes W. Rohen (Hrsg.) Stuttgart 1998. Derselbe Aufsatz auch in: "Traumatologische Praxis" Hrsg. von Jürgen Durst, Stuttgart 1997). Durst konstatiert:
"Vor allem Chirurgen und Anästhesisten werden nicht selten unvermittelt mit der besonderen Problematik der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas konfrontiert. Der sich daraus für die behandelnden Ärzte ergebende Gewissenskonflikt, einerseits den Eid des Hippokrates zu befolgen, andererseits den Willen des einzelnen in jedem Fall zu respektieren, führt zu einer oft unerträglichen Belastung, weil Angehörige dieser Religionsgemeinschaft die Blutübertragung selbst dann verweigern, wenn sie dadurch in Todesgefahr geraten. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um Einzelfälle."

Bezüglich Zahlenangaben wagt er die Einschätzung:
"In Deutschland leben derzeit ungefähr 170.000 Zeugen Jehovas, so daß jedenfalls der Statistik nach jeder 470. Patient einer Bluttransfusion unter Hinweis auf seine religiöse Weltanschauung ablehnt."

Weiter beklagt er:
"Chirurgen und Anästesisten stehen dann vor der schlimmstenfalls innerhalb von Minuten zu beantwortenden Frage, wie die Behandlung unter Beachtung der geltenden straf- und zivilrechtlichen Rechtslage und den Maßgaben ärztlicher Berufsethik fortzusetzen ist. Diese ohnehin gesteigerten Anforderungen werden durch einen weiteren - für den Arzt besonders mißlichen - Umstand noch verschärft. Hinsichtlich einiger ... Fragen ist es den Gerichten bisher nicht gelungen, eine gefestigte Rechtsprechung zu entwickeln."

"Im Vorfeld abklären"; diese Aussage kommt in der Praxis schon einem "Babylonischen Talmud" gleich Ersichtlich auch an einem anderen Buch. In dem im Jahre 2003 in Stuttgart erschienenen Buch "Die Anästhesie" schreibt dessen Autor Hans W. Striebel beispielsweise (S. 538):
"Zeugen Jehovas lehnen aus religiösen Gründen die Transfusion von homologem Blut ab ... Das religiöse Verständnis der Zeugen Jehovas schließt jedoch den Gebrauch von Blutbestandteilen wie Albumin, Immunglobulinen und Faktoren zur Blutgerinnung nicht völlig aus. ... Viele Zeugen Jehovas sind mit der Verwendung eines Dialysesystems, einer Herz-Lungen-Maschine, einer normo- oder hypervolänischen Hämodilution oder einer maschinellen Autotranfusion einverstanden, sofern der Blutkreislauf außerhalb des Körpers nicht unterbrochen wird, das Blut nicht gelagert wird und kein Fremdblut verwendet wird. Vor dem Eingriff sollte geklärt werden, ob und welche Fremdblut sparenden Methoden der Zeuge Jehovas akzeptiert."

Diese Aussage macht schon mal deutlich. Das mag in einigen Praxisfällen so möglich sein. Aber doch wohl nicht in allen. Insbesondere nicht in akuten Fällen, wo Minuten eine Rolle spielen.
Dazu äußert sich M. Durst auch mit der Aussage:
„Der Bewußtlose wird kraft vermuteter Einwilligung behandelt.
Im übrigen reicht das Geschehenlassen durch den bei Bewußtsein befindlichen Patienten aus. Allerdings sind ernsthafte Behandlungsverweigerungen zu berücksichtigen. So kann etwa ein erwachsener Zeuge Jehovas eine … notwendige Bluttransfusion ablehnen. Gelegentlich fegt auch die Dringlichkeit der Situation früher vorgebrachte Einwendungen hinweg. Es ist nämlich für den Notfall typisch, daß die einmal geäußerte Weigerung der neuen Entwicklung meist nicht standhält." (S. 324)

Nun weiß man, dass Zeugen Jehovas vielfach mit Erklärungen ausgerüstet sind, die ihren Willen auch in Situationen der Bewusstlosigkeit zum Ausdruck bringen sollen. Man weiß auch, dass es im Nachhinein schon noch Gerichtsprozesse gab, weil Ärzte vielleicht, im Blick auf die konkrete Situation, eine andere Auslegungsvariante solcher „Erklärungen" bevorzugten. Bezüglich eines, diesbezüglich bis vor das Bundesverfassungsgericht gelangten Falles äußern die Autoren:

„Es ist nicht verfassungswidrig , einer Zeugin Jehovas Blut zu transfundieren, und zwar trotz gegenteiliger, unmittelbar vor der Operation abgegebener Patientenverfügung."

Die Besonderheit es eben genannten Falles bestand darin:
„Die Patientin hatte sogar einen anderen Zeugen Jehovas als Vorsorgebevollmächtigten benannt. Doch wurde dieses Schriftstück der zuständigen Vormundschaftsrichterin nicht ausgehändigt, die daraufhin den Ehemann als Betreuer bestellte. Dieser, selbst kein Zeuge Jehovas, befürwortete die Blutübertragung, auch um des gemeinsamen Kindes wegen."

Dieser Fall, der als „nicht typisch", als „Einzelfallorientiert" beschrieben wird, wurde noch weiter mit dem Satz kommentiert:
„Man mag das als Widerspruch zur sonstigen Lehre der Rechtsprechung ansehen Doch tut man sich schwer, Lebensrettung als Verfassungsbruch einzustufen."

Im vorgenannten Fall ging es gar darum, dass wegen des Missachtung der Bluttransfusionsverweigerung, gar noch ein in Geld zu zahlender Schadensersatz eingeklagt werden sollte.
Diesem Ansinnen indes, wurde gerichtlicherseits eine klare Absage erteilt. (S. 399).

Und: „Wird dem Patienten entgegen seinem Wunsch das dringend notwendige Blut oder Blutprodukt zugeführt, etwa einem Zeugen Jehovas, liegt kein Straftatbestand vor. Es handelt sich um keine Körperverletzung, da der Körper nicht unangemessen behandelt worden ist. Reine Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden im Strafrecht nicht verfolgt." (S. 799)

Das war sicherlich nicht der „einzigste" Gerichtsfall diesbezüglich. Letztendlich muss man einen Fall aus Österreich, der bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getragen wurde, auch diesem Kontext zuordnen. Da ging es zwar vordergründig um das Sorgerecht nach einer Ehescheidung. Ein österreichisches Gericht sprach einem „Vater die elterliche Sorge zu, da wegen der religiösen Überzeugung der Mutter sie notwendigen medizinischen Behandlungen nicht zustimmen würde. Dazu gehöre etwa die von den Zeugen Jehovas abgelehnte Bluttransfusion."

Da diese Begründung sich aber auf der "was wäre wenn"-Ebene bewegte, nicht auf der Ebene eines tatsächlich medizinisch eingetretenen Falles, entschied der EMG gegen dieses Urteil, zugunsten der Zeugin Jehovas. (S. 400)

Die juristischen Problematiken kommen auch in dem schon genannten Aufsatz von M. Durst zum Ausdruck.
Auch er stellt fest:
"Bleiben (ärztliche) Bemühungen erfolglos, sollte er diese ebenso wie die Aufklärung und die fehlende Einwilligung in die Bluttransfusion sorgfältig dokumentieren. Aus rechtlicher Sicht macht sich der die Transfusion unterlassende Arzt dann weder strafbar noch schadenersatzpflichtig."

Die rechtliche Problematik macht aber insbesondere seine nachfolgende Aussage deutlich:
"Anders dagegen, wenn die Transfusion dennoch vorgenommen wird. Hier steht in jedem Fall eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) im Raum. Je nach Sachlage des Einzelfalles kommt zusätzlich eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung und Freiheitsberaubung (§§ 240, 239 StGB) in Betracht. Der Arzt kann sich in diesen Fällen nicht etwa auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.

Ein rechtfertigender Notstand (§34 StGB) erforderte zunächst eine qualifizierte Höherrrangigkeit des von dem Arzt geschützten Rechtsgutes Leben über die von ihm verletzten Rechte der Selbstbestimmung und Religionsfreiheit. Selbst wenn man eine derartige Höherrangigkeit unter Hinweis auf den absoluten Lebensschutz bejahen wollte, wäre die Transfusion jedenfalls kein angemessenes Mittel, um diese Wertung durchzusetzen ...

Im Regelfall wird eine entsprechende Strafanzeige des Patienten daher auch zu einer Verurteilung des Arztes führen, zumal die Staatsanwaltschaft auf Grund des Leglitätsgrundsatzes verpflichtet ist, bei Gericht Anklage zu erheben."

In der Praxis bedeutet das nichts anderes als wie, dass Ärzte sehenden Auges ein Unglück nicht verhindern dürfen, dass sie meinen - aus medizinischer Sicht - eigentlich beherrschen zu können.

Indes ist damit das Thema juristischer Komplikationen noch keineswegs abgehakt. Dazu gehört auch der Fall eines Zeugen Jehovas, bei dem „als Folge eines von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls eingesetzte Hüftgelenkprothese vereiterte … Er verstarb im Zusammenhang mit der Nachoperation, weil er als Zeuge Jehovas eine Bluttransfusion abgelehnt hatte. Da die Ablehnung der Transfusion die wesentliche Bedingung für den Tod war, haben die Hinterbliebenen nicht einmal Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen."

Weiter wird kommentiert:
„Der Zeuge Jehovas handelt auf eigene Gefahr, wenn er eine aussichtsreiche Behandlung ablehnt. Das gilt auch gegenüber einem Unterhaltpflichtigen. Die Verweigerung der Behandlung unterbricht den Haftungszusammenhang, zumal keine „Herausforderung" der Nichtbehandlung vorliegt." (S. 401)

Mit erwähnt werden auch einige sich in den USA abspielende Fälle, mit anschließendem (oder zeitverzögerten) Gerichtsverfahren. Auch da gab es durchaus widersprüchlich zu nennende Urteile:
Bezüglich eines sich offenbar im Bereich New York abspielenden Falles liest man:
„Eine Schwangere hatte sich im Zusammenhang mit der Geburt Bluttransfusionen verboten. Nach der Geburt begann sie zu bluten und verweigerte eine Bluttransfusion. Auf Antrag des Krankenhauses erlaubte der Richter Transfusionen. Das Berufungsgericht hebt diese Entscheidung auf, da die Patientin nicht einmal angehört worden sei. Jedenfalls hätte man die Umstände, etwa ob das Kind gefährdet worden wäre und ob sie noch andere Kinder gehabt hätte, mitberücksichtigen müssen. „(S. 399).

Über einen Fall aus Florida heißt es:
„Eine Patientin, die eine Zeugin Jehovas war, benötigte dringend eine Bluttransfusion. Sie verweigerte ihre Zustimmung, obwohl ihr mitgeteilt wurde, daß sie wahrscheinlich sterben würde. Das Untere Gericht erlaubte der Klinik die Transfusion. Das Oberste Gericht Floridas gibt ihrem Rechtsmittel statt. Eine geschäftsfähige Patientin darf auch eine lebensrettende Bluttransfusion aus religiösen Gründen verweigern, selbst wenn sie zwei kleine Kinder hat. Das Recht auf persönliche Freiheit geht allen anderen Erwägungen vor." (S. 388)

Und über einen Fall aus Pennsylvania wird berichtet:
„Aus religiösen Gründen hatten die Eltern eine Bluttransfusion für ihr Kind verweigert. Das Kind litt an Sichelzellanämie. Zwar hätten die Eltern das grundsätzliche Recht, ihre Religion frei zu praktizieren. Jedoch überwiege das Interesse des Staates an der Gesundheit des Kindes bei weitem „avoidable consequences" wurde der Klage wegen Verletzung des Lebens nicht stattgegeben." (S. 400)

Insbesondere, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind, sieht es auch in Deutschland, anders aus. Dazu schreiben die Autoren:
„Im Klinikalltag kommt es bisweilen vor, daß Sorgeberechtigte ihr Sorgerecht mißbrauchen. Ausgangspunkt ist, daß die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechtes ein erhebliches Ermessen haben. …
Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo eine Gefährdung des Kindes vorliegt. Eine solche Gefährdung ist generell bei unverständlichem Verhalten der Eltern, gemessen an den Erfordernissen der medizinischen Sorge für das Kind und der überwiegenden Auffassung in der Gesellschaft, gegeben. Das kommt vor allen Dingen bei abweichender und sektierischer Haltung vor, also etwa bei Operationsverweigerung … des Kindes durch Gegner der Chirurgie, bei Ablehnung der Transfusion durch Eltern als Zeugen Jehovas und bei der Weigerung , die notwendigen chemotherapeutischen Mittel zu geben, durch Anhänger einer natürlichen Heilung. Das Vormundschaftsgericht ist gemäß § 1666 BGB verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird. Voraussetzung ist weiter, daß die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei einer medizinisch notwendigen Behandlung eines Jugendlichen, wird das stets der Fall sein. Das Vormundschaftsgericht schränkt dann die elterliche Sorge ein und bestellt einen Pfleger oder trifft die Entscheidung selbst. Das kann bei besonderer Eilbedürftigkeit auch ohne Gewährung des rechtliches Gehörs der Eltern erfolgen." (S. 387)

Auch auf die Frage: Was ist denn nun, sollte der Zuständige im Vormundschaftsgericht in der Kürze der Zeit nicht erreicht werden können, wird eingegangen. Dazu das Statement:
„Bei Nichterreichen des Vormundschaftsgerichts können die Ärzte also das Erforderliche und Notwendige zum Wohl des Kindes unternehmen und sind an die mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge nicht gebunden." (S. 388)

Beachtlich auch die Aussage. Was ist denn nun, trifft es einen Jugendlichen aus einer Zeugen Jehovas-Familie. Abgesehen vom Nervenaufreibenden Hickhack wird dazu gesagt:
„Die Festlegung der Grenze auf etwa sechzehn Jahren wirkt zum Wohle und Wehe des Patienten. Er kann eigenverantwortlich Maßnahmen zustimmen, welche seine Eltern aus Unverstand nicht vornehmen lassen würden. Er kann aber auch Behandlungen ablehnen, welche lebensrettend sind." (S. 385).

Bezüglich der Altersgrenze etwa sechzehn Jahre, gibt es in der Rechtsmedizinischen Literatur, (etwa bei Reinhard Dettmeyer "Medizin und Recht für Ärzte", Berlin 2001, S. 211) unter Hinweis auf Veröffentlichungen in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" einen diesbezüglichen Veranschaulichungsfall, wo einer Jugendlichen gestattet wurde, eine Entscheidung, im Widerspruch zu ihren Eltern, zu tätigen. Das genannte Fallbeispiel sagt aus:

"Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre) bedarf zur Einwilligung in den mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Eingriff nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, wenn sie nach ihrem Reifegrad in der Lage ist, die Bedeutung eines Schwangerschaftsabbruchs und dessen Tragweite für ihr Leben zu erkennen. Die Eltern verweigerten als Zeugen Jehovas ihre Zustimmung. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung u. a. auf die Begutachtung des Reifegrades der minderjährigen Schwangeren durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychatrie."

Zur Altersgrenze definiert M. Durst:
"Minderjährige können in eine Bluttransfusion grundsätzlich selbst einwilligen, ebenso wie sie diese selbstständig verweigern können. Entscheidend ist nicht die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit,
sondern die natürliche Einsichtsfähigkeit, die sich bei Minderjährigen nach ihrer geistigen und sittlichen Reife bestimmt. Auch wenn es demnach keine festen Altersgrenzen geben kann, gelten Kinder unter 14 Jahren als einwilligungsunfähig."


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