Re:"...niemand schädigen"


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von Drahbeck am 30. Juli 2005 13:15:09:

Als Antwort auf: Re:"...niemand schädigen" geschrieben von Drahbeck am 29. Juli 2005 20:13:11:

Brennglashaft kommt die Problematik auch in der schriftlichen Urteilsbegründung des Berliner Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2005 zum Ausdruck.

Das Thema Bluttransfusion wurde zwar in den verschiedenen Phasen der Gerichtsverfahren mit angesprochen; es erfährt aber schon mal eine wesentliche Einschränkung. Das Gericht interessiert der Aspekt Bluttransfusion nur insoweit, als minderjährige Kinder davon betroffen sind oder sein können.

Der Bereich der Erwachsenen wird dabei grundsätzlich ausgeklammert. Die können in Gerichts-Lesart, sehr wohl (im Fall der Fälle) bewussten Selbstmord begehen. Kein Staatsanwalt kräht ernsthaft danach. Also soweit nicht auf privatrechtlicher Basis (wo sich schon mal die Frage der Aktivlegitimation, der Klageberechtigung stellt). Soweit es nicht auf privatrechtlicher Basis entsprechende Vorstöße gibt, wird es in diesem Lande grundsätzlich keine Gerichtsverfahren in Sachen Bluttransfusion geben. Sollte es doch im Erwachsenenbereich Todesfälle diesbezüglich geben. Die Justiz jedenfalls wird darüber hinweggehen, als sei nichts geschehen.

Sollte es anders sein, müsste der Beweis erbracht werden, das Opfer wurde zu seiner Haltung "gezwungen". Das aber dürfte schon durch dem Umstand nicht möglich sein, dass in vielen Fällen die so Indoktrinierten, notariell beglaubigte Erklärungen bei sich trügen, die auf der WTG-Linie liegen.

Die Justiz lässt also lediglich Bluttransfusionsfälle im Bereich unmündiger Kinder gelten. Und da beruft man sich dann darauf, dass behandelnde Ärzte die Möglichkeit hätten, den Widerspruch der Erziehungsberechtigten zu umgehen, indem zeitweilig das Sorgerecht außer Kraft gesetzt wird. Das ist zwar für die Ärzte nicht "bequem". Sie müssen schon, entgegen ihrer Alltagslethargie, zusätzliche Schritte unternehmen. Aber prinzipiell haben sie diese Option.

Dann erscheint mir noch ein weiterer Aspekt wesentlich. Nicht umsonst rennen die Advokaten der WTG bei jedem kleinen Anlass schon Sturm, wo die Vokabel "Verbot" zur Anwendung kommt. "Verbote" gäbe es in ihrer Lesart nicht. Das ist also das Entscheidende.

Sachverhalte, die einige vielleicht mit dem Begriff "Verbot" belegen, gibt es als eingeschliffene Mechanismen sehr wohl. Nur lassen sich diie im Fall der Fälle, justiziabel "wasserfest" eben nicht als juristisch dem Bu chstaben nach beginnend mit "Ich verbiete ... bei Sanktionsstrafandohung" wirksames Verbot nachweisen. Und das wissen die WTG-Advokaten nur zu genau. Und darauf bauen sie auch.

Summa summarum. Die Judikatur dieses Landes eröffnet (nicht erst seit "heute") allerlei Advokatentricks ein reiches, sehr reiches Betätigungsfeld.
Beispiel der Satz im Urteil:
" Nach dieser Darstellung hält sich die Klägerin auch im 'Umgang mit Abtrünnigen' in den Grenzen dessen, was ihr die Verfassung abverlangt. Denn Art. 6 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz der Generationen-Großfamile; unter 'Familie' im Sinne dieser Verfassungsnorm ist vielmehr nur die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern zu verstehen."

Die WTG lässt sich ihre Advokaten auch einiges kosten (obwohl sie ansonsten als sehr kostenbewusst bekannt ist). Offenbar ging dieses Kalkül bisher immer noch auf.


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