Re: Entscheidungsfrist bis zum 21. März

Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von D. am 02. Dezember 2004 19:36:47:

Als Antwort auf: Anerkennung zuerkannt, wenn ...... geschrieben von BinLeser am 02. Dezember 2004 15:05:28:

... Im jahrelangen Rechtsstreit um die Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin einen Vergleich vorgeschlagen. Danach solle das Land Berlin der Religionsgemeinschaft den Körperschaftsstatus zuerkennen, während diese auf damit verbundene Rechte wie die Erhebung von Kirchensteuern oder die Erteilung von Religionsunterricht verzichte, wie ein OVG-Sprecher am Donnerstag sagte. Die Erklärung der Zeugen Jehovas müsse unwiderruflich sein und für die gesamte Bundesrepublik gelten.

Die Beteiligten sollen bis zum 21. März mitteilen, ob sie auf den Vergleich eingehen. Für den Fall einer Nichteinigung werde das Gericht am 24. März eine Entscheidung verkünden.

Das Verfahren musste wegen des Wechsels des Vorsitzenden Richters nochmals von vorn aufgerollt werden. Seit 1993 kämpfen die Zeugen Jehovas gegen das Land Berlin, weil ihnen die Annerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwehrt wird. Der Fall ging durch alle Instanzen und war im Mai 2001 vom Bundesverwaltungsgericht mit Auflagen an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Die Bundesrichter hatten betont, dass es bei der Bewertung nicht auf die Lehre der Religionsgemeinschaft, sondern auf ihr Handeln ankäme.

So hat das Gericht zu klären, ob die Voraussetzungen der Rechtstreue im Wirken der Zeugen Jehovas erfüllt werden und ob sie Grundrechte Dritter beeinträchtigen oder gar gefährden. Insbesondere geht es dabei um ihren Umgang mit so genannten Abtrünnigen und um Erziehungspraktiken.

Würden die Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft anerkannt, dürften sie, wie die großen Kirchen auch, unter anderem Kirchensteuern erheben, Beamte beschäftigen, Stiftungen bilden und Vertreter in Rundfunkräte entsenden

de.news.yahoo.com/041202/336/4bmbc.html


ZurIndexseite