Geschrieben von D. am 13. November 2003 09:28:12:
Laut einem Aufsatz in der Zeitschrift Österreichisches Archiv für Recht und
Religion" (Heft 1/2002) von Silvia Angeletti mit dem Titel:
Der Vertrag zwischen dem italienischen Staat und der Christlichen Gemeinschaft der
Zeugen Jehovas", stellt sich die Sache wie folgt dar.
Im Jahre 1986 wurde den Zeugen Jehovas dort die juristische Rechtspersönlichkeit
zuerkannt. Bereits mit anderen Religionsgemeinschaften hatte der italienische Staat
darüber hinausgehend Verträge abgeschlossen, in denen weitere Detailfragen geregelt
sind. So z. B. finanzielle Aspekte betreffend.
Auch Jehovas Zeugen sind in diesbezügliche Verhandlungen mit dem italienischen Staat
eingetreten. Am 22. 3. 2000 wurde das Ergebnis dieser Verhandlungen mit der italienischen
Regierung paraphiert. Frau Angeletti macht aber darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung ihres Artikels, dieser Vertrag noch keine Rechtskraft erlangt habe. Er
schmort" sozusagen noch im Parlament, dass sein endgültiges okay dazu geben
muss.
Als Details der Vertragsverhandlungen führt die Autorin unter anderem an:
Jehovas Zeugen haben auf eine Klausel verzichten müssen, wonach dem Gewissen der
Vorrang vor den Verfassungsgesetzlich geschützten Werten eingeräumt wird."
Zum Aspekt des von den Großkirchen" nicht gerade geschätzten"
Proselytismus führt sie aus: Damit wird expressis verbis die Freiheit des
Proselytismus anerkannt, was gegenüber den vorangegangenen Entwürfen eine Neuerung
darstellt."
Interessant auch:
Art. 7 Abs. 1 garantiert Jehovas Zeugen das Recht, sich am Fest des Gedenkens an den
Tod Jesu Christi aller Arbeitstätigkeit zu enthalten; und zwar gemäß Art. 7 Abs. 2
ausgenommen hinsichtlich unabdingbaren Erfordernissen, notwendigen von der Rechtsordnung
vorgesehenen Dienste".
Sollte man nun meinen, Jehovas Zeugen würde damit ein für sie spezifischer bezahlter
Feiertag gewährt, so muss man das doch wohl etwas anders sehen, denn weiter heißt es
auch noch:
Das entsprechende Datum muss die Zentrale Gemeinschaft dem Innenminister gemäß
Art. 7 Abs. 3 bis zum 15. Jänner (Januar) jeden Jahres mitteilen, damit es rechtzeitig in
der 'Gazetta Officiale' verlautbart werden kann. Diese Zeit hat eingearbeitet zu
werden."
Weitergehende Ambitionen wies der italienische Staat zurück. Zitat: Jehovas
Zeugen wollten eine ähnliche Regelung auch für die drei Jahresversammlungen erreichen,
konnten dieses Anliegen aber nicht durchsetzen."
Unter dem Abschnitt Kultusbeiträge" liest man, dass
diejenigen, die sich dem italienischen Staat gegenüber als Zeugen Jehovas erklären, 8%
des Einkommensteueraufkommens für ihre Religionsgemeinschaft abzuführen haben. Das ist
kein freiwilliger" Betrag mehr. Das ist gesetzlich verbrieft.
Desweiteren können sie wie es heisst freiwillige Geldspenden an das Zentrale
Institut für den Unterhalt des Klerus, bei der Einkommenssteuererklärung bis zu einem
Betrag von 1.032,91 Euro" jährlich steuerlich wirksam absetzen.
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