Re: Im Zeitspiegel


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von D. am 12. Dezember 2007 11:59:39:

Als Antwort auf: Re: Im Zeitspiegel geschrieben von D. am 07. Dezember 2007 14:54:34:

„Eltern, welche den erzieherischen Einfluss ihren Kindern gegenüber in der Richtung verüben, dass die Kinder in scharfen Gegensatz zur Volksgemeinschaft geraten, mißbrauchen das ihnen zustehende Sorgerecht.
AG Waldenburg (Schles.) vom 2.9.1937 - VIII 195 -
Die Eltern der Kinder gehören der Sekte der internationalen Bibelforscher an. Wie bei allen Bibelforschern, handelt es sich auch bei ihnen nicht nur darum, dass Sie einen besonderen religiösen Überzeugung huldigen. Sie glauben vielmehr, aus ihrer religiösen Überzeugung die Verneinung der einfachsten und selbstverständlichsten Pflichten dem Staate und dem deutschen Volke gegenüber herleiten zu müssen. Sie verweigern hartnäckig auch bei feierlichen Anlässen den deutschen Gruß, um dadurch ihre Ablehnung der heutigen Verhältnisse auszudrücken. Sie stellen sich bewusst außerhalb der Volksgemeinschaft.

Der Vater erklärt, dass er auch im Falle eines Krieges der Wehrpflicht nicht nachkommen würde. Die Ansicht der die Eltern huldigen, läuft also auf eine völlige Untergrabung jedes Wehrwillens hinaus, ist also allein schon dadurch geeignet, die Grundlagen des Staates zu erschüttern.
Diese Ansicht der Eltern überträgt sich auch auf ihre Kinder. Die Eltern haben es zwar bei ihrer Anhörung bestritten. Sie haben erklärt, dass sie ihre Kinder in weltanschauliche Hinsicht überhaupt nicht beeinflussen. Eine Geisteshaltung wie diejenige der Bibelforscher beherrscht aber das gesamte Leben. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass sich eine solche Anschauung auch ohne viel Worte im Schoße der Familie täglich äußert und die Kinder durch das Beispiel beeinflusst. Hinzu kommt, dass hier zweifellos Anzeichen für eine solche aktive Beeinflussung nachgewiesen sind.

Der Vater mußte auf Vorhalt vorzugeben, dass er bereits bestraft worden ist, weil er seine Kinder zu nationalsozialistischen Feiern nicht in die Schule geschickt hat. Der Vater hat auch insoweit glaubhaft erklärt, das seinen Kindern an solchen Veranstaltungen nichts liege, und dass sie selbst den Wunsch hätten, nicht an ihnen teilzunehmen. Das beweist nur, wie stark der Einfluss ist, der tatsächlich von den Eltern ausgeht, und wieweit die Kinder diesem Einfluss schon erlegen sind.

Dieser Sachverhalt zwingt zufolge rechtlicher Würdigung:
Wenn Eltern ihren Kindern durch ihr Beispiel einer Anschauung beibringen, die sie in unerlässlichen Gegensätz zu derjenigen Überzeugung bringen muss, zu der sich die weitaus überwiegende Mehrheit des deutschen Volkes bekennt, so bedeutet das einen Mißbrauch des Sorgerechts im Sinne des § 1666 BGB.
Dieser Missbrauch gefährdet die Kinder aufs höchste, weil er dazu führt, dass auch sie einmal außerhalb der Volksgemeinschaft zu stehen kommen.

Zur Abwendung dieser Gefahr hat das Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Erfolg verspricht hier nur die völlige Entziehung des Personensorgerechts; sie allein bietet die Gewähr dafür, dass ungünstige erzieherische Einfluss der Eltern ausgeschaltet und gebrochen wird.

Im übrigen hat nach der Auffassung des Vormundschaftsgerichts folgendes zu gelten. Das Recht als völkische Ordnung vertraut deutschen Eltern das Recht der Erziehung nur unter der - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochenen so doch selbstverständlichen - Voraussetzung an, dass die Eltern dieses Erziehungsrecht so ausüben, wie Volk und Staat es erwarten dürfen. Dazu gehört vor allem, dass die Erziehung als erstrebenswertes Ziel ansieht, in den Kindern den Glauben an die Überzeugung zu wecken, dass sie Angehörige einer großen Nation sind und mit den übrigen Volksgenossen durch die Gleichheit der wesentlichen Anschauung zu der Einheit des deutschen Volkes zusammengeschlossen sind. Wer dagegen in Ausübung einer formell ihm zustehenden Erziehungsrecht in Kindern Ansichten weckt, die sie unlöslichen Widerspruch zur Volksgemeinschaft bringen müssen, erfüllt diese selbstverständliche Voraussetzungen nicht, so dass ihn schon aus Erwägung allgemeiner Art das Einziehungsrecht abgesprochen werden muss, ohne dass es auf den Nachweis der Voraussetzungen des § 1666 BGB. im einzelnen ankommen kann."

Offenbar hat die in Kattowitz damals erscheinende Zeitschrift „Der Deutsche in Polen", welche sich laut Untertitel als Christlich orientiert verstand, diesen Bericht auch registriert und in ihrer Ausgabe vom 12. 12. 1937 unter der Überschrift „Entziehung des Sorgerechtes für Kinder" wie folgt berichtet:

„Die Zeitschrift „Deutsches Recht" zollt einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in Frankfurt Höchst-Beifall, dass einer geschiedenen Mutter das Sorgerecht über ihre beiden Kinder abgesprochen hat, weil sie den Sohn in einem Alumonat angemeldet und die Tochter in die klösterliche Erziehung geben wollte.

Von noch größer exemplarischer Wichtigkeit ist eine kürzlich gefällte Entscheidung des Vormundschaftsgericht Waldenburg in Schlesien (abgedruckt in der Zeitschrift „Deutsche Justiz"), dass nicht wie in dem zitierten Fall, einem geschiedenen Ehepartner das im Scheidungsprozess zuerkannte Sorgerecht absprach, sondern Eltern das natürliche Sorgerecht für ihre Kinder entzog. Es handelte sich um ein Ehepaar, das der Sekte der Bibelforscher angehört. Diese Zugehörigkeit urteilte das Gericht, beeinflusse die Erziehung der Kinder, wenn aber Eltern ihren Kindern durch ihr Beispiel eine Anschauung beibrachten, die sie in unlöslichen Gegensatz zu der Überzeugung bringen müsse, zu der sich die weitaus überwiegende Mehrheit des deutschen Volkes bekenne, so bedeute das einen Missbrauch des Sorgerechts und eine Gefährdung der Kinder.

Zur Abwehr dieser Gefahr habe das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Erfolg verspreche hier nur die volle Entziehung des Personensorgerechts.

Dass die Bedeutung dieser Entscheidung über den individuellen Fall der Bibelforscher hinausgeht, drückte das Vormundschaftsgericht selber in folgenden grundsätzlichen Feststellungen aus:
„Das Recht als völkische Ordnung vertraut deutschen Eltern das Recht Erziehung nur unter der (wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochenen), so doch selbstverständlichen Voraussetzung an, dass die Eltern dieses Erziehungsrecht so ausüben, wie Volk und Staat es erwarten dürfen. Wer dagegen in Ausübung eines formell ihm zustehenden Erziehungsrechtes in Kindern Ansichten weckt, die sie in unlöslichen Widerspruch zur Volksgemeinschaft bringen müssen, erfüllt diese selbstverständliche Voraussetzung nicht, so dass ihm schon aus Erwägungen allgemeiner Art das Erziehungsrecht abgesprochen werden muss."

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