Re: "GEMEINSCHAFTSENTZUG"


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von X am 07. Oktober 2007 20:10:

Als Antwort auf: Re: "GEMEINSCHAFTSENTZUG" geschrieben von X am 07. Oktober 2007 14:27:59:

Zitate:
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Versammlungsordnung (VersO)
von
JEHOVAS ZEUGEN IN DEUTSCHLAND,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
in der Fassung vom 08.07.2006

§ 13

MITGLIEDSCHAFT

(1) Wer rechtmäßig als Zeuge Jehovas getauft wurde und mit einer Versammlung im Wirkungsbereich der Religionsgemeinschaft verbunden ist, ist Mitglied der Religionsgemeinschaft. ...


§ 14

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft endet durch:

1. die Begründung der Verbundenheit mit einer Versammlung außerhalb des Wirkungsbereiches (§ 1 Abs.3),

2. schriftliche Erklärung des Verlassens der Gemeinschaft gegenüber der Ältestenschaft der örtlichen Versammlung oder der Religionsgemeinschaft,

3. Austrittserklärung bei der gemäß Landesrecht vorgesehenen Behörde,

4. mündliche Erklärung des Verlassens der Gemeinschaft gegenüber zwei Mitgliedern der Religionsgemeinschaft,

5. offenkundiges Verhalten, das im Widerspruch zum religionsgemeinschaftlichen Recht steht,

6. einen Ausschlussbeschluss des zuständigen Rechtskomitees der Religionsgemeinschaft nach Durchführung eines Rechtskomiteeverfahrens auf der Grundlage des religionsgemeinschaftlichen Rechts, in dem Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird; gegen die Entscheidung des Rechtskomitees kann Berufung eingelegt werden gemäß religionsgemeinschaftlichem Recht, über die ein Berufungskomitee der Religionsgemeinschaft befindet,

7. Tod des Mitglieds.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2-5 wird das Vorliegen des Sachverhalts durch ein aus mindestens drei Ältesten der Religionsgemeinschaft gebildetes Komitee festgestellt.
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Teil 21


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