Re: "GEMEINSCHAFTSENTZUG"


Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von X am 05. September 2007 23:16:

Als Antwort auf: Re: Ein offener Brief an seinen Sohn geschrieben von + am 05. September 2007 15:09:08:

Zitate:
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reform rundschau I Juli 2007 I 3 4 I

Als Erwachsene sind wir mitverantwortlich für die Bewahrung der Erde und des Lebens, zumindest im Kleinen, an unserem Ort.

Mitverantwortlich für den Abbau von Hass und Zerstörung.

Mitverantwortlich für das Gelingen und Glück auch des eigenen Lebens - im Miteinander

Die Erhaltung des Lebens entsteht aus Miteinander und Füreinander, mit Auflösen von Trennung und Polarität.
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Brücke zum Menschen 1990/I 101/102 S.23

Der ,Gemeinschaftsentzug' bei Jehovas Zeugen einst und jetzt

I.Die historische Entwicklung

Der ,Gemeinschaftsentzug' der Zeugen Jehovas ist in der heutigen Form noch keine vierzig Jahre alt.

Der WT 15.1.68, S.52/18, führt aus:

,Schon im Jahre 1904 schrieb der erste Präsident der Watch Tower Society in seinem Buch , Die neue Schöpfung', wie gemäß der Bibel gegen Übeltäter vorgegangen werden sollte, nämlich daß die Versammlung ,sich von ihnen zurückziehen, die brüderlichen Beziehungen zu ihnen abbrechen' sollte. Diese strenge Art von Ausschluß wurde jedoch selten angewandt. Erst im Jahr 1952 wurden die Versammlungen angewiesen, diese Maßnahme zu ergreifen.
Von da an konnten die einzelnen Christen ihren Wandel nicht mehr als rein persönliche Sache betrachten.'

Diese Darstellung entspricht nur bedingt den Tatsachen.

Sie sucht den Eindruck zu vermitteln, 1952 hätte man lediglich begonnen, die theoretischen Gedanken Russels in die Tat umzusetzen.

Davon kann jedoch nicht die Rede sein.

Vielmehr liegen zwischen Russels Anschauungen und dem von der WTG 1952 und in den folgenden Jahren entwickelten ,Exkommunikations'-Verfahren teilweise Welten.

Dies beginnt schon bei der Durchführung:

Für Russell war gemäß Mt.18,17 die ganze Versammlung (Gemeinde) die einzige Instanz, die ein Urteil fällen konnte, während ab 1952 ein Komitee von Dienern (heute Älteste) für die Versammlung handelt, die selbst völlig entmachtet ist in dieser Frage (und auch sonst).

Obwohl Russell auch den Ausschluß kennt, ist sofortige Wiederaufnahme ohne irgendwelche Bedingungen möglich (,Die neue Schöpfung' S.208, TA-Ausgabe), ferner verbietet er üble Nachrede oder Verächtlichungmachung des Ausgeschlossenen (S.422 - die WTG sollte sich gerade in diesem Punkt wirklich die Ratschläge ihres Gründers zu Herzen nehmen!).

Auch ist normaler menschlicher Umgang weiter möglich; es gibt kein Grußverbot, geschäftliche Beziehungen können weiterbestehen (S.301 und 422).

Russels ganze Behandlung des Themas zeugt von einer menschlichen Einstellung.

Er läßt sich vom Willen zur Versöhnung und zur Liebe leiten; ihm scheint es hauptsächlich um das Wohl des Abweichlers zu gehen.

Ganz anders sieht es die entwickelte autoritäre Organisation des Jahres 1952 im WT vom 1.5.52.

Das Grundprinzip ist die ,Reinerhaltung der Organisation', und als Überschrift könnte stehen:

,Wir wollen ihn meiden, wollen nichts mehr mit ihm zu tun haben' (S.137/13).

Wie erwähnt, ist nun ein Komitee von Dienern für das Verfahren zuständig (S.136/6).

Interessanterweise wird keine Berufungsmöglichkeit gegen ein Urteil erwähnt.

Im Falle der Verurteilung darf es keine Gemeinschaft mit dem Ausgeschlossenen mehr geben, auch der Gruß wird verweigert (S.136/10, S.137/13 u. 14).

Nach einer Bewährungsfrist von einem Jahr ist Wiederaufnahme möglich, wobei vor einer zu schnellen Rehabilitierung gewarnt wird (S.138/21).

Bei Reue vor dem Ausschluß ist kein Gemeinschaftsentzug notwendig.

In der Broschüre ,In Frieden und Freiheit predigen und lehren' aus dem Jahr 1960, die allen Neugetauften ausgehändigt wurde, wird das Verfahren etwas detailierter beschrieben.

Nunmehr ist ein festes Versammlungskomitee, bestehend aus Versammlungsdiener, Hilfsversammlungsdiener und Bibelstudiendiener, für derartige ,Rechtsfälle' zuständig (S.36/119).

Bewährungsfrist und Bewährunsbedingungen gibt es auch für die Fälle, in denen wegen Reue auf den Ausschluß verzichte wird. (S.38/123; S.40/126).

Eine solche Bewährungsbedingung kann darin bestehen, daß der ,Deliquent' einmal im Monat dem Versammlungsdiener über seinen Wandel Bericht erstattet (S.40/126).

Der ausdrückliche Hinweis, ,Bewährungsbedingungen schließen aber keine Einschränkungen in bezug auf Essen oder Trinken ein', der übrigens in späteren Anweisungen wiederholt wird, mag andeuten, welch ,schöpferische Einfälle' manches Komitee zum Thema ,Bewährungsbedingungen' gehabt haben mag.

Bei Reue ohne Gemeinschaftsentzug muß ein ,straffällig' gewordener Diener nicht unbedingt von seinem Dienstamt entbunden werden (S.40/126).

Die Bewährung muß, falls sich der Fall noch nicht herumgesprochen hat, nicht der Versammlung bekanntgegeben werden (S.40/126).

Kommt es zum Gemeinschaftsentzug, wird von den loyalen Versammlungsdienern die völlige Exkommunikation verlangt (S.38/124).

Im Gegensatz zum WT vom 1.5.1952 ist eine Berufung bei ,der Gesellschaft' möglich.

Über das weitere Verfahren in diesem Fall wird nichts gesagt (S.38/124).

Wiederaufnahme (unter oblikatorischen Bewährungsbedingungen) ist fühestens nach einem Jahr möglich (S.39/125); die Entscheidung darüber trifft das Komitee (S.39/125).

Im Jahr 1963 veröffentlichte die WTG in den WT-Ausgaben vom 1.9., 15.9. und 1.10. eine Artikel-Serie über diese Thema.

Interessant sind einige (gegenüber den früheren Veröffentlichungen) weitere Einzelheiten.

So wird festgelegt, daß ein Ausgeschlossener nie mehr ein Dienstamt übernehmen darf (WT,1.9.63,S.543).

Neu ist die direkt ausgesprochene Drohung, daß Zeugen Jehovas, die sich nicht an den völligen Abbruch der Beziehungen zu einem Ausgeschlossenen halten, ebenfalls exkommuniziert werden können (WT, 1.9.63, S.544). ...

Teil 1
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Steven Hassan S.194

"Eine rechtmäßig handelnde Organisation würde niemals den Kontakt zu ehemaligen Mitgliedern zu verhindern suchen."


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