Sonderausgabenabzug

Rund ums Thema Zeugen Jehovas

Geschrieben von Drahbeck am 04. Juli 2007 09:10:44:

Ein Sonderausgabenabzug kam bisher nur für die klassischen Religionsgemeinschaften in Betracht. Doch seit 13.6.2006 dürfen nun auch Zeugen Jehovas den Sonderausgabenabzug für ihre Mitgliedsbeiträge geltend machen.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz wies seine Beamten an, die Mitgliedsbeiträge von Zeugen Jehovas als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen (OFD Koblenz, Kurzinfo der Ertragssteuergruppe St 3 – Einkommensteuer – Nr. ST 3 2007K035 – S 2221 A – St 323). Vorausgegangen war, dass der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V. ab 13.6.2006 die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurde (Amtsblatt Berlin S. 2428). Geregelt ist der Abzug von Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben in § 10 Abs. 1

www.haufe.de/SID106.en1B0UaLQs0/newsDetails?JAVASCRIPT_ACTIVE=1&newsID=1183451126.13&d_start:int=0&topic=Steuern&topicView=Steuern

Was "Haufe" allerdings nicht kommentiert hat, wäre die Frage, wie es sich denn so mit der "klassischen Form" der "Sonderausgaben" bei den Zeugen Jehovas verhält

Die "klassische" Form des Sonderabgabenabzugs"

Dann gibt es da noch eine mehr "versteckte" Form des Sonderabgabenabzugs. Auch über den hat die OFD Koblenz offenbar nicht reflektiert. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass sie selbige je als "abzugsfähig" anerkennt.

Die mehr versteckte Form der Sonderausgaben


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