Jehovas Zeugen als Körperschaft des öffentlichen Rechts / Funktion des Gemeinschaftsentzugs

geschrieben von:  X ~ mysnip

Datum: 07. März 2009 14:03

Mysnip.20422

Rechtsanwalt Armin Pikl und Gajus Glockentin, Betriebswirt (VWA)
,,Jehovas Zeugen als Körperschaft des öffentlichen Rechts*

* Die Abhandlung ist im wesentlichen eine Stellungnahme zu Jehovas Zeugen und Körperschaftsstatus von Ch. Link (ZevKR 43 (1998), S. 1 ff.) und damit zu dem im Auftrag der beklagten Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. u. I) am 12.04.1997 erstatteten Rechtsgutachten."

www.jehovaszeugen.de/0/pdf/rec/ues/1998/1998-09-01.pdf


Aus dieser Stellungnahme:
S.14 ,,a) Einflußnahme der Religionsgemeinschaft auf Gewissensentscheidungen? ...

Link hat bereits "erhebliche Zweifel", daß Zeugen Jehovas zu einer eigenen Entscheidung in Gewissensfragen fähig sind, da sie durch Drohung mit Gemeinschaftsentzug und seinen einschneidenden Folgen nicht mehr die freie Wahl hätten, wie sie sich in Fragen der Wahlenthaltung, der Wehr- und Zivildienstverweigerung, der Übernahme des Schöffenamtes und der Verweigerung von Bluttransfusionen verhalten sollten. "Eine Ausübung von Gewissenszwang mit schwerwiegenden sozialen Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung ist jedenfalls mit der grundgesetzlichen Wertordnung unvereinbar und läßt die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwartende Rechtstreue vermissen" (S. 39).

Mit seinen Ausführungen zu den Gewissensvorbehalten von Zeugen Jehovas gegenüber Pflichten, die die staatliche Rechtsordnung auferlegt, verkennt Link nicht nur die Funktion des Gemeinschaftsentzugs der Zeugen Jehovas, sondern sie zeigen auch, daß die Besonderheiten der Gewissenstäterschaft und die hierzu ergangene Rechtssprechung außer acht gelassen werden."


Pikl/Glockentin behaupten, Link verkenne die Funktion des Gemeinschaftsentzugs.
Welche Funktion hat der Gemeinschaftsentzug bei Jehovas Zeugen?

WTG-Buch 2008 Bewahrt euch in Gottes Liebe S.34, 35
,,Wann man den Kontakt abrechen sollte

19 Mitunter ist es nötig, den Kontakt zu jemandem aus der Versammlung abzubrechen. Zum Beispiel wenn jemand ausgeschlossen wird, weil er ein Gesetz Gottes bricht und keinerlei Reue zeigt, oder wenn er sich vom wahren Glauben distanziert, indem er falsche Lehren verbreitet oder die Gemeinschaft verlässt. ...
20 Genau besehen ist der Gemeinschaftsentzug eine von Liebe getragene Regelung Jehovas. Wieso kann man das sagen? Einen uneinsichtigen Sünder auszuschließen ist ein Zeichen von Liebe zu Jehovas heiligem Namen und zu allem, wofür er steht (1.Petrus 1:15, 16). Außerdem bleibt die Versammlung dadurch geschützt und wird zu einer sicheren Oase in der bösen Welt von heute. Treue Brüder und Schwestern werden vor dem schlechten Einfluss willentlicher Sünder abgeschirmt und können ihrem Gott ungehindert dienen (1.Korinther 5:7; Hebräer 12:15, 16). Diese strenge Maßnahme ist auch ein Ausdruck der Liebe gegenüber dem, der gesündigt hat. Vielleicht ist das genau das was er braucht, um zur Besinnung zu kommen und zu Jehova zurückzukehren (Hebräer 12:11)."


Welche Organisation ist im Besitz des wahren Glaubens?
Wohin soll der Ausgeschlossene zurückkehren?

S.43
,,15 Jehova hat seinen Sohn als Herrscher über die Versammlung eingesetzt (Koloser 1:13). Und Jesus hat den ,,treuen und verständigen Sklaven" beauftragt, für Gottes Volk zu sorgen (Matthäus 24:45-47). Dieser wird durch die leitende Körperschaft der Zeugen Jehovas vertreten. Von ihr erhalten die Ältesten wie schon in der Versammlung im 1. Jahrhundert Anweisungen und Ratschläge - entweder direkt oder durch Vertreter wie reisende Aufseher. Unsere Achtung vor der Autorität der Ältesten beweist Gehorsam gegenüber Jehova (Hebräer 13:17)."

Ziel der sozialen Ächtung ist u.a., den Ausgeschlossenen zur Rückkehr in die Organisation der ZJ zu bewegen?
Erschwert das Mittel des Gemeinschaftsentzugs den Austritt aus der Organisation?

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