Annotationen zu den Zeugen Jehovas
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Nun ist der sich seit Anfang der 90-er Jahre hinziehende Streit um die von den Zeugen Jehovas erwünschte Gleichstellung mit anderen Kirchen als "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in eine neue Phase getreten. Eine Pressemeldung über die vom Karlsruher Bundesverfassungsgericht am 19. 12. 2000 vorgenommene Urteilsverkündigung besagt:

"Das Bundesverfassungsgericht hob … ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 1997 auf. Darin war den Zeugen Jehovas die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwehrt worden.

Die Karlsruher Richter knüpften den Status allerdings an mehrere Voraussetzungen. Nach dem Urteil darf der Staat einer Religionsgemeinschaft dann nicht den bevorzugten Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen, wenn er gleichzeitig zum Schutz der Grundrechte gegen die Religionsgemeinschaft einschreiten dürfte oder gar müsste.

Konkret wurden die Rechtstreue als Kriterium genannt und der im Grundgesetz garantierte Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie die Anerkennung des Kindeswohls. Mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist unter anderem das Recht auf Erhebung von Kirchensteuern verbunden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1997 den Zeugen Jehovas den Status verweigert, weil sie prinzipiell die Teilnahme an politischen Wahlen ablehnen. Diese Forderung nach Loyalität ließ das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.

In einem neuen Verfahren muss nun jedoch geprüft werden, ob die von den Zeugen Jehovas empfohlenen Erziehungspraktiken das Kindeswohl beeinträchtigen und ob austrittswillige Mitglieder zwangsweise in der Gemeinschaft festgehalten werden".

Die Karlsruher Richter haben mit diesem Urteil eines dokumentiert; dass sie insgesamt das Privilegiensystem "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht in Frage stellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil Signalcharakter besitzt. Schon haben andere Gruppen überdeutlich erklärt, dass auch sie privilegiert werden möchten. Damit kommen auf den Steuerzahler weitere zusätzliche Belastungen zu.

Vielleicht gibt es im Falle der Zeugen Jehovas, wie aus der obigen Mitteilung entnehmbar, noch ein juristisches "Nachgeplänkel". Indes die eigentliche Hauptschlacht dürfte geschlagen sein.

"Sankrosant" sind die Zeugen Jehovas dadurch nicht geworden. Sie werden weiterhin damit leben müssen, dass sich Kritik an ihnen artikuliert. In ihrer eigenen (früheren) Terminologie haben sie sich damit auf dem Weg nach Babylon begeben. Aber das dürften sie ja selbst aufgrund ihrer Bibelkenntnis wissen, dass schon in biblischen Zeiten gewisse Leute murrten, immer nur "Manna" als Speise zu bekommen. Sie wollten unbedingt wieder an die Fleischtöpfe Ägyptens. Dies wiederholt sich jetzt offenbar wieder.

Im Vorfeld jener Karlsruher Entscheidung hatte ich mal kommentiert:
"Eigentlich möchte ich nicht unbedingt ein Urteil im Stile der klassischen Ja oder Nein-Antwort abgeben. Vieles ist möglich. Einiges mehr wahrscheinlich, anderes
weniger.... Habe ich Vertrauen zur Justiz? Nicht immer und überall.

Ein geschichtlicher Rückblick (mit dem ich mich im Detail schon beschäftigt habe - in der 'Geschichte der ZJ'). Damals in den dreißiger Jahren gab es in der Schweiz den Fall Boris Toedtli. Der lief eigentlich unter entgegengesetztem Vorzeichen.

Da hatten sich katholische Kirche und Nazis über Schweizer Mittelsmänner auf einer gemeinsamen Interessenlage gesucht und gefunden. Beiden waren die kirchenkritischen Zeugen Jehovas verhasst. Beide setzten alles daran (auch in der Schweiz), sie wenn möglich dauerhaft außer Gefecht zu setzen. Ihr handelnder Akteur diesbezüglich war der vorgenannte Herr Toedtli der eine Gerichtsklage gegen sie wegen 'Herabwürdigung der Religion' in Szene gesetzt hatte. In erster Instanz verlor er zwar. Aber es gab noch eine zweite. Und da siegte er.

Demokratische Kreise in der Schweiz (und die waren zu jener Zeit auch in der Schweiz dünn gesät) kommentierten zu dem zweitem Sieg des Toedtli, dass nunmehr die in der Bibel mit dem 'Fall Pilatus und Barabas' beschriebene Situation eingetreten sei (Lukas 23).

Meine persönliche Meinung zu diesen geschichtlichen Vorgängen habe ich schon mal in dem Satz zusammengefasst: 'Die Progressiven von gestern - die Konservativen von heute'.

Mit anderen Worten. In diesem geschichtlichem Vorgang gehört meine Sympathie keineswegs der katholischen-faschistischen Koalition; sehr wohl aber deren Gegenseite.

Das hindert mich aber nicht daran, dieser Gegenseite in der Gegenwart genauso klar den Satz vorzuhalten: Nichts ist so alt, wie der Ruhm von gestern!

Eines lehren die beiden Prozesse in Sachen Toedtli auch noch. Auch die Justiz ist letztendlich von der jeweiligen politischen 'Großwetterlage' abhängig. Dies ließe sich auch noch an anderen Beispielen festmachen. …

Was lehren diese Beispiele? Sie lehren, das auch handfeste ökonomische und sonstige Interessen damit verbunden sind.
Es ist noch gar nicht allzu lange her, da musste sich selbst die damalige Bundesregierung mit einer außenpolitischen Kontroverse beschäftigen. Die USA-Regierung hatte auf Druck des Scientology-Clans Deutschland bezichtigt, hier werde 'Religionsfreiheit' beeinträchtigt. Allerdings haben die Herrschaften in Clearwater etwas unpräzise formuliert. Hätten sie gesagt, die BRD habe in ihrer Angelegenheit unseriöse Geschäftemacherei behindert; dann hätte es den Nagel getroffen."
Soweit jener Kommentar.

Wie schon ausgeführt hätte man sich auch vorstellen können, dass gerichtlicherseits ein Einstieg in Richtung der Beschneidung von Privilegien vorgenommen worden wäre. Indem dies nicht der Fall ist, ist es ein enttäuschendes Urteil

Ein Rückblick:

In dem Rechtsstreit der Zeugen Jehovas in Sachen "Körperschaft des öffentlichen Rechts", fand schon am 20. 09. 2000 eine mündliche Anhörung seitens des Bundesverfassungsgerichtes statt. Das eigentliche Urteil wurde am 19. 12. 200 verkündet.
In einem Vorfeldkommentar vermerkte "Focus" (Heft 38/2000):

"Die mündliche Verhandlung ... soll eine öffentliche Debatte auslösen, wie weit der Staat religiöse Gruppen überhaupt beurteilen darf. Am Ende könnte - nach amerikanischem Vorbild - eine schärfere Trennung zwischen Staat und Religion stehen, hoffen Verfassungsrichter."


Letzteren Satz aufnehmend ist zu konstatieren, dass gerade die "schärfere Trennung" das Gegenteil der KdöR-Tendenz beinhaltet. Jene deutsche Besonderheit, als Überbleibsel des Staatskirchentums aus der Kaiserzeit vor 1919, hat den Kirchen (abgesehen von der Hitlerzeit) einige fette Jahrzehnte beschert. Nun versuchen immer mehr Gruppen von dem knapper werdenden Kuchen zu partizipieren. Wenn jedoch (wie offenbar von interessierter Seite gewünscht), der Staat Geschichte, Theologie und Praxis der Zeugen Jehovas nicht beurteilen soll, beinhaltet dies im Gegenzug aber auch, dass letztere keinen Anspruch auf die begehrten "finanziellen Krücken" des Staates haben. Meine Meinung zu dem Streit ist: Ich kann nur sehr hoffen, dass es zu einer schärferen Trennung zwischen Staat und Kirche (respektive auch Zeugen Jehovas) kommen möge.

Es ist festzustellen, dass diese Hoffnung unter den gegebenen politischen Konstellationen, offenbar nicht durchsetzbar ist..

Zu den vorangegangenen Phasen dieser Entwicklung, seien hier noch zwei frühere Kommentare meinerseits dazu wiedergegeben:


(Auswahl) Kommentare zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
In ihrer durch den Rechtsanwalt Weber formulierten und eingereichten Verfassungsbeschwerde wird als ein Argument auch angeführt, dass bereits in einer 1962 gefällten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Jehovas Zeugen, auf die Option als "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" seitens dieses höchsten deutschen Gerichtes verwiesen wurde. Damals drehte sich der Streit darum, dass für die von den Zeugen Jehovas in eigener Regie durchgeführte Kongressverpflegung auch anteilige Steuern fällig sind, die aber von letzteren nicht abgeführt wurden. Es stellte sich in diesem Verfahren heraus, wären sie schon damals "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" gewesen, hätten sie gute Chancen gehabt, um diese Steuergelder herumzukommen. So aber wurde die noch nachträgliche Zahlung fällig. Dieses Beispiel belegt (als eines von mehreren), dass der angestrebte Körperschaftsstatus durchaus etliche, im Mark oder Euro zu beziffernde Vorteile für denjenigen bringt, der ihn erhält.

Weber geht in seiner Replik aber noch weiter. Er meint schlussfolgern zu können, dass schon der damalige gerichtliche Hinweis auf den Körperschaftsstatus zugleich beinhalte, dass die Zeugen Jehovas allen diesbezüglichen Ansprüchen zu seiner Erlangung entsprechen. Dem wurde schon verschiedentlich widersprochen. Und dieser Widerspruch soll auch mit einem Zitat belegt werden, dass man selbst auf der Webseite der Zeugen Jehovas nachlesen konnte. Unter Bezugnahme der Weber'schen Verfassungsbeschwerde wurde seitens des Senates von Berlin auch eine diesbezügliche Stellungnahme in seinem Auftrag von einer Rechtskanzlei zu Händen des Karlsruher Gerichts verfasst. In dieser Stellungnahme findet sich schon die antwortende Feststellung (gekürzt zitiert, ohne die juristischen Details).

Es sei angemerkt, "dass das Bundesverfassungsgericht keineswegs in der Entscheidung von 1962 'ohne jede Einschränkung auf die Möglichkeit des Erwerbs der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts' hingewiesen hat.

Hintergrund der damaligen Entscheidung war, dass die damalige Beschwerdeführerin zwar gerade aus ihrer religiösen Überzeugung keine Körperschaftsrechte erlangen, jedoch die damit verbundene Umsatzsteuerfreiheit für sich in Anspruch nehmen wollte. Anlässlich dieses Verfahrens machte die damalige Beschwerdeführerin geltend, 'sie könne die Körperschaftsrechte jederzeit erlangen.'

Im Hinblick darauf führte das Bundesverfassungsgericht aus, der Beschwerdeführerin stünde es 'frei, ob sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will'."

Die für den Berliner Senat gutachtenden Rechtsanwälte weiter zu diesem Thema:
"Abschließend kann daher den Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Komplex allenfalls entnommen werden, dass der betroffenen Religionsgemeinschaft die Rechtsformenwahl freisteht,
soweit sie die jeweils einschlägigen Voraussetzungen erfüllt; mehr aber auch nicht." Genau dieses mehr aber auch nicht ist der springende Punkt. Damals hielt man es aus theologischen Gründen für nicht opportun einen solchen Antrag zu stellen. Heute hat man diese Skrupel nicht mehr. Jedoch erst heute ist im Detail ausdiskutiert, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt würden oder nicht. ....

In Heft 4/1997 der Zeitschrift "Gegenwartskunde" (S. 495-506) kommentierte Heiner Adamski das Urteil des Berliner Bundesverwaltungsgerichts vom 26. 6. 1997, dass in seiner Substanzaussage beinhaltete, dass den Zeugen Jehovas der erstrebte Status als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht gewährt wurde. ...

Adamski kommentiert einleitend:
"In Deutschland ist es in diesem Jahrhundert zu einer nachhaltigen Veränderung der religiös-weltanschaulichen und kirchlichen Landschaft gekommen. In Ostdeutschland - in der ehemaligen DDR - sind Kirchenmitglieder mittlerweile eine Minderheit. In freikirchlichen Gemeinschaften mit teilweise unverständlich-realitätsfernen Vorstellungen und exklusiven Ansprüchen sind hingegen Mitgliederzuwächse und gewisse Stabilisierungstendenzen zu erkennen. Die Mitgliederzahlen sind hier freilich insgesamt im Verhältnis zu den großen Kirchen nach wie vor sehr gering."

Im folgenden referiert Adamski das Zeugen Jehovas Urteil vom 26. 6. 97 im Detail. Als Kernsatz kann man sicher die Feststellung ansehen: "Die Klägerin (die Vertreter der Zeugen Jehovas) bringen dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegen. … Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, kann ein Zeuge Jehovas, der auf der Teilnahme an staatlichen Wahlen beharrt, nicht in ihrer Gemeinschaft verbleiben. Mit diesem religiös begründeten Verbot der Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder setzt die Klägerin sich in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der Verfassung gehört."

Zu dem Aspekt, dass in der Bundesrepublik keine Wahlpflicht besteht wurde ausgeführt:
"Das Fehlen einer solchen Rechtspflicht besagt nicht, dass der demokratisch verfasste Staat der Beteiligung der Bürger an den Wahlen 'neutral' oder indifferent gegenüberstünde.

Diese Verantwortung wird nicht dadurch geschmälert, dass das Wahlrecht nicht zu einer Wahlpflicht ausgestaltet ist, weil es gute Gründe dafür gibt, von einer solchen Pflicht abzusehen."

Seine Resümee fasst dieses Urteil auch in dem Satz zusammen:
"Entgegen der Annahme der Klägerin ist dieser (erstrebte) Status keine notwendige Folge der Religionsfreiheit, sondern eine staatliche Vergünstigung, auf die die Religionsgemeinschaften zur Ausübung ihrer Freiheit nicht angewiesen sind. Infolgedessen bleibt der Klägerin der durch Art. 4 I und II Grundgesetz gewährleistete Freiheitsraum mit und ohne Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts uneingeschränkt erhalten."

Seinen abschließenden persönlichen Kommentar kleidet Adamski in die Worte:
"In dieser historischen Dimension kann der Körperschaftsstatus als Inkonsequenz gesehen werden. Wenn Religion Privatsache ist - und sie kann es letztlich nicht anders sein: ein 'Glaubensbefehl' ist absurd -, dann wäre es logisch, alles Religiöse einschließlich der Institutionen der Religion ohne einen irgendwie gearteten öffentlich-rechtlichen Status zu organisieren und das Verhältnis des Staates zu den Religionsgesellschaften so zu regeln wie das des Staates zu beliebigen Vereinen."

Mein damaliger Kommentar zu Adamski:
"In der Sache würde bei der Verwirklichung dieses Vorschlages von Adamski es aber auch bedeuten, dass die sogenannten "Großkirchen" in ihrer materiellen Interessenlage gegenüber der jetzigen Situation, erhebliche Einbussen zu gewärtigen hätten. Die Realisierung einer solchen Forderung würde schon ins "Revolutionäre" übergehen. Ob dies angesichts der bestehenden politischen Konstellationen in der Bundesrepublik Deutschland derzeit möglich wäre, darf mit gewichtigen Gründen bezweifelt werden. Dies wäre als Anmerkung zu Adamski hinzuzufügen. Aber offensichtlich ist, dass hier nach wie vor, eine nicht befriedigend gelöste Problemlage besteht."

In der juristischen Zeitschrift: "Die Öffentliche Verwaltung" (Heft 1/1998 S. 25-29) kam Dr. Gregor Thüsing auch auf das gleiche Thema zu sprechen.
Die Redaktion dieser Zeitschrift leitet mit den Worten ein:

"Seit 1919 bestimmt Artikel 137 Absatz 5 W(eimarer) R(eichs) V(erfassung) unverändert das deutsche Staatskirchenrecht. Die Statik, die diese Kontinuität suggerieren mag, stehen tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen gegenüber: Mehr Getaufte als früher wenden sich von den christlichen Großkirchen ab und treten aus, große Teile der nachfolgenden Generation sind nie Mitglieder einer Kirche gewesen: die Situation in den neuen Bundesländern ist wohlbekannt. Die Gesellschaft ist seit 1919 säkularer und pluralistischer geworden. Das Staatskirchenrecht muss sich dieser Entwicklung stellen und die Frage beantworten, wo die Grenze ist, dass der Staat einer Religionsgesellschaft nicht mehr den Körperschaftsstatus verleihen kann."

Auch Thüsing führt in seiner Referierung dann aus: "Damit liegt in der Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft weit mehr als die Verleihung eines 'rätselhaften Ehrentitels'. Sie hat manifeste und wichtige Vorteile für die Kirchen; der bedeutendste und wichtigste aus diesem Privilegienbündel ist wohl das Recht, Steuern zu erheben."

Zum historischen Hintergrund führt der Autor weiter aus, dass der Staat solche öffentlich-rechtlichen "Strukturen bei den großen christlichen Kirchen vorfand, er den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus also nicht verlieh, sondern anerkannte."

Im folgenden setzt sich Thüsing auch mit dem Aspekt der Rechtstreue auseinander:
"Rechtstreu ist auch der, der dem Staat des Grundgesetzes ablehnend gegenübersteht und dennoch seine Gebote respektiert - in der Hoffnung etwa, ihn einst auf legale Weise zu überwinden. Loyal aber ist nur die Religionsgesellschaft, die den Staat und die grundgesetzliche Ordnung bejaht und deren Legitimität nicht in Frage stellt. Eben diese Loyalität sieht das Bundesverwaltungsgericht bei den Zeugen Jehovas wohl zutreffend nicht als gegeben an."

Als abschließenden Kernsatz formuliert Thüsing:
"Allerdings muss der Staat die verschiedenen Religionsgesellschaften gleich behandeln, aber nur da, wo sie nach den Wertungen der Verfassung wirklich gleich sind."

Seine "salomonisches" oder in anderer Sicht "sibillynisches" Votum lässt vielerlei Ausdeutungen zu. Jedenfalls auch eine, die nicht unbedingt im Interesse der höheren Funktionärsschicht der Zeugen Jehovas zu liegen braucht. Denn nur für die ist die ganze Diskussion auch von materieller (in Mark oder Euro zu beziffender) Bedeutung. ..."

Der Beachtung Wert ist die etwas weiter zurückliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der schon genannten Frage der Kongressverpflegung

Es gilt nochmals festzuhalten: Den Antrag Körperschaft des öffentlichen Rechtes werden zu wollen, hatte jener Zweig des Organisationsimperium der Zeugen Jehovas gestellt, der aus der juristischen Neuanerkennung durch die letzte DDR-Regierung entstanden war. Die damalige "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR" bzw. ihr Rechtsnachfolger die "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" war und ist Antragsteller. Bezeichnenderweise jedoch nicht der Teil ihres Organisationsspektrums, der für die alte Bundesrepublik zuständig war..

Jener Organisationsteil, landläufig auch als Wachtturmgesellschaft bekannt, hatte allerdings schon einmal nähere Bekanntschaft mit dem Bundesverfassungsgericht gemacht. Nach internen Angaben, kostete dies jener Organisation die runde Summe von 2, 5 Millionen DM - zahlbar an den staatlichen Fiskus.

Raymond Franz, der selbst einmal zur Leitungsoligarchie der Zeugen Jehovas in den USA und von dort aus für die gesamte übrige Welt gehörte, kommt in einer seiner Schriften auch auf diesen Fakt mit zu sprechen. In seinen Erinnerungen kramend merkte er beiläufig an:

"Ich erinnere mich, dass in den 1970-er Jahren (als ich der leitenden Körperschaft angehörte) die Behörden in Westdeutschland den dortigen Wachtturmzweig mit einer hohen Steuerforderung belegten, da die Cafeterias eindeutig gewinnerzielende Wirtschaftsbetriebe seien. Die deutschen Zeugen mussten zur Begleichung der Steuer einen siebenstelligen DM-Betrag aufbringen." ...

Im Prinzip hatte der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1962 eine klare Entscheidung, gegen die WTG gefällt.Es kam zu einer Revisionsverhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht.
Dessen Erster Senat entschied am 4. 10. 1965 erneut und diesmal endgültig, gegen die WTG.

Der Vorgang wurde auch in der Publikationsreihe "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht (in dessen 19. Band, 1966 erschienen). Ich zitiere daraus mal nachstehend einige Passagen:

"Die Beschwerdeführerin ist der deutsche Zweig der Watch Tower Bible and Tract Society … Sie hat bei ihren Kongressen, Bezirks- und Kreisversammlungen … in eigener Regie Speisen, Getränke usw., sowie Unterkünfte an alle Teilnehmer gegen Entgelt abgegeben. Die zu Großhandelspreisen eingekauften Waren wurden mit entsprechenden Aufschlägen zur Deckung von Unkosten verkauft.

Die vereinnahmten Entgelte hat die Beschwerdeführerin in ihren Umsatzsteuererklärungen weder angegeben noch versteuert. Das Finanzamt hat die in den Jahren 1948-1955 vereinnahmten Entgelte zur Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 3 bzw. 4 % herangezogen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 1962 … die Heranziehung für rechtmäßig erklärt. In seinem Urteil, dass der Beschwerdeführerin am 11. August 1962 zugestellt worden ist, ausgeführt, Religionsgemeinschaften könnten Umsatzsteuerfreiheit … nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts besäßen. … Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. … Diese finanzielle Belastung hat nämlich nicht die Religionsausübung als solche zum Gegenstand, sondern knüpft nur an einen religiös neutralen Vorgang an. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Vermietung von Unterkünften sind nicht selbst Gegenstand der Religionsausübung, mögen sie ihr auch mittelbar dienen. …

Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde, ihre Glaubensauffassung lasse es nicht zu, dass sie 'bei einer weltlichen Instanz um die Verleihung eines Status nachsucht, der ihr Rechte gewährt, die die christliche Versammlung seit ihrem Beginn von Gott verliehen erhielt', hat die Beschwerdeführerin sich im Jahre 1921 vom Reichsrat den Status eines eingetragenen Vereins ausdrücklich anerkennen lassen.

Die angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Das Grundgesetz gebietet nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandelt."

Man hat zu registrieren, dass vorstehendes inzwischen der "Schnee von gestern" ist. Dennoch sei es als Hintergrundinfornmation nochmals genannt.

Sollten sich weitere Konstellationen aus dem eingangs genannten letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes noch ergeben, so wird darüber zur gegebenen Zeit noch zu reden sein.

Wenn es um Money geht, sind Jehovas Zeugen offenbar gewillt, ihre eigene kirchenkritische Vergangenheit dem Vergessen zu überantworten. Nachfolgende Karikaturen sind aus den Rutherford-Büchern "Rechtfertigung" und "Licht" entnommen:

 

Und sie verbrennen sie mit Feuer

 

Religion, Finanz und Politik

Im Mai 2001 gab es einen weiteren Meilenstein in der "unendlichen Geschichte" zu regristrieren. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte erneut in Sachen Zeugen Jehovas. Deutlich wurde dabei, dass letztere durchaus noch nicht an ihr Ziel angelangt sind. Aus der Fülle der diesbezüglichen Veröffentlichungen seien zwei zitiert. Einmal die diesbezügliche Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts und zum zweiten ein Kommentar in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 19. 05. 2001

Pressemitteilung
Nr. 18/2001 vom 17. Mai 2001 des Bundesverwaltungsgerichtes
Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat beim Land Berlin erfolglos ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes beantragt. Mit dem Körperschaftsstatus werden einer Religionsgemeinschaft besondere Rechte verliehen, z.B. zur Erhebung von Steuern bei den Mitgliedern und zur Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, für die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gilt; der Körperschaftsstatus verschafft der Religionsgemeinschaft zudem in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung.

Nachdem die Klage der Zeugen Jehovas auf Anerkennung der Körperschaftsrechte beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Erfolg hatte, lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - einen derartigen Anspruch mit der Begründung ab, die Religionsgemeinschaft sehe sich mit ihrem religiös begründeten Verbot der Teilnahme an Wahlen und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung konstitutiven Demokratieprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aufgehoben, weil das Verbot der Teilnahme an Wahlen die Verweigerung der Körperschaftsrechte allein nicht rechtfertige, und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Danach ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor allem zu klären, ob die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter nicht gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Punkte weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Die hierzu bislang vom Oberverwaltungsgericht Berlin getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend. Insbesondere sei offen geblieben, ob die klagende Religionsgemeinschaft das Verbot von Bluttransfusionen gegenüber den Eltern minderjähriger Kinder mit Mitteln durchzusetzen versuche, die auf eine Erschwerung oder gar Verhinderung der für solche Fälle vorgesehenen staatlichen Schutzmaßnahme hinausliefen. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Klägerin aktiv darauf hinarbeite, dass ausgetretene Mitglieder von ihren bei der Religionsgemeinschaft verbleibenden Familienangehörigen in einer den nach Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Bestand von Familie oder Ehe gefährdenden Weise ausgegrenzt werden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute verkündeten Urteil den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.


Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. 05. 2001
Jehovas Zeugen auf dem Prüfstand
Das Berliner Oberverwaltungsgericht soll eine typisierende Gesamtbetrachtung anfertigen / von Heike Schmoll
Der Streit um die Anerkennung der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Körperschaft öffentlichen Rechts geht weiter. Am Donnerstag hat das Bundesverwaltungsgericht in Berlin das Verfahren an das dortige Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht soll prüfen, ob die Zeugen Jehovas durch das Verbot von Bluttransfusionen, vor allem gegenüber Eltern minderjähriger Kinder, die Rechte Dritter verletzen. Untersucht werden soll auch, ob die Religionsgemeinschaft darauf hinarbeitet, ausgetretene Mitglieder bei ihren Familienangehörigen in einer Weise auszugrenzen, die nach Artikel 6 des Grundgesetzes den geschützten Bestand von Familie und Ehe gefährdet.
Allein in Deutschland sind etwa 165 000 Verkündiger für die Zeugen Jehovas tätig. Das sind 2,5mal so viele, wie die evangelisch-methodistische Kirche Mitglieder zählt. Die sogenannte Wachtturmgesellschaft, die Dachorganisation der Zeugen Jehovas, gehört zu den größten christlichen Sekten überhaupt; nach eigenen Angaben sind mehr als 5,9 Millionen Verkündiger in 234 Ländern aktiv. Für die Heilsarmee arbeiten nur halb so viele. Die beiden von der Wachtturmgesellschaft vertriebenen Zeitschriften "Der Wachtturm" (22 Millionen Auflage in 132 Sprachen) und "Erwachet" (19 Millionen in 83 Sprachen) gehören zu den auflagenstärksten religiösen Zeitungen überhaupt. Allerdings verlassen auch Tausende Zeugen Jehovas jährlich die Organisation, die ihre Mitglieder fest im Griff hat. Die geschätzte Zahl ehemaliger Zeugen Jehovas liegt in Deutschland bei 15 000 bis 20 000.
Wie die "Abtrünnigen" von der Sekte behandelt werden, muß das Berliner Oberverwaltungsgericht nun untersuchen. Aussteiger haben übereinstimmend berichtet, daß sie nach ihrem Abschied vom Endzeitglauben der Zeugen nicht nur aus deren Gemeinschaft, sondern auch aus der eigenen Familie ausgegrenzt wurden.
In den Veröffentlichungen der Zeugen gibt es dafür durchaus Anhaltspunkte: "Abtrünnigkeit ist in Wahrheit Rebellion gegen Jehova. (... ) Wahre Christen teilen Jehovas Empfindungen gegenüber Abtrünnigen; sie möchten gar nicht wissen, was für Vorstellungen diese vertreten. Im Gegenteil, sie „empfinden Ekel" gegenüber denjenigen, die sich zu Gottes Feinden gemacht haben, aber sie überlassen es Jehova, Rache zu üben." (Wachtturm, 1993.)
Der Gründer der Sekte, Charles Taze Russell (1852 bis 1916), wollte eigentlich überkonfessionell wirken und keine eigene Sekte gründen. Durch seine Schriften und Predigten beabsichtigte er, möglichst viele Menschen mit der bevorstehenden Endzeit vertraut zu machen, die zum vorhergesagten Zeitpunkt freilich nicht eingetreten ist. Sein Nachfolger, der Jurist Joseph Franklin Rutherford, beseitigte die demokratischen Strukturen der Traktatgesellschaft und machte sie zu einer theokratischen Organisation, die Nation Gottes zu sein beansprucht, während die übrigen Nationen unter der Herrschaft des Satans stehen.
Aus dieser Weltsicht haben sich zwangsläufig Konflikte mit dem Staat ergeben. Die ersten tauchten 1917 auf, als junge Bibelforscher den Wehrdienst verweigerten, dann im Dritten Reich, als Zeugen Jehovas den Fahnengruß verwehrten. Jetzt wollen, die Zeugen wie 30 andere Religionsgemeinschaften in den Genuß einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gelangen, die ihnen etwa die Befreiung von Steuern, Kosten und Gebühren brächte. Die mit dem Körperschaftsstatus, verbundenen Vergünstigungen sind mit erhöhten Einflußmöglichkeiten und besonderen Machtmitteln in Staat und Gesellschaft verbunden, die auch die erhöhte Gefahr eines Mißbrauchs bergen. Deshalb muß der Staat dafür Sorge tragen, daß durch das Handeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Zeugen Jehovas diesen Status in einem Urteil vom 26.Juni1997 verwehrt und unter Aufhebung zweier vorinstanzlicher Urteile eine Entscheidung der Berliner Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten aus dem Jahr 1993 bestätigt, die ihnen die Rechte der öffentlichen Körperschaft nicht gewähren wollte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Verpflichtung der Mitglieder der Zeugen Jehovas, sich nicht an staatlichen Wahlen zu beteiligen, in einem verfassungsrechtlich, nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum Kernbestand der Verfassung gehört.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es hat damit einen langen Streit darüber beendet, ob zur Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts formale Kriterien genügen oder ob eine besondere Staatsloyalität hinzukommen muß. Da das Grundgesetz die Verleihung der Körperschaftsrechte an keiner Stelle von der Staatsloyalität der antragstellenden Religionsgemeinschaft abhängig macht, wollte das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung offenbar auch möglichem Mißbrauch des Körperschaftsstatus vorbeugen. Der Körperschaftsstatus darf kein politisches Wohlverhalten erzwingen, zumal die Zeugen Jehovas mit ihrem Wahlverbot kaum politische Ziele verfolgen dürften, auch das Demokratieprinzip nicht schwächen wollten, sondern einen apolitischen Lebensentwurf, der "sich nicht gegen die freiheitliche Verfassungsordnung, sondern auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens" richtet.
Die Zeugen Jehovas lesen aus den biblischen Evangelien die Aufforderung, sich aus der Politik herauszuhalten, und wollen statt dessen "die gute Botschaft von Gottes Königreich als einzige Hoffnung der Menschheit" verkündigen. Ausschlaggebend bei der Verleihung des Körperschaftsstatus sind nicht Lehre und Glauben einer Religionsgemeinschaft, die zu beurteilen dem weltanschaulich neutralen Staat ohnehin verwehrt ist, sondern allein ihr tatsächliches Verhalten. "Das hindert freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist", heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts.
Was soll das Berliner Oberverwaltungsgericht jetzt tun? Durch den Rückverweis des Bundesverwaltungsgerichts ist ihm eine "typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller derjenigen Umstände aufgegeben, die für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind". Es muß sich also umfassend mit dem tatsächlichen Verhalten der Zeugen Jehovas befassen und Tatsachen zusammentragen, wie sie ihre Kinder erziehen und mit den Rechten Dritter, umgehen. Die Abgrenzungsbemühungen der Glaubensgemeinschaft gegenüber nicht Dazugehörigen ist unübersehbar.
Die Mitglieder sollen sich "vor vermehrtem Umgang mit Weltmenschen hüten" und im Umgang mit "Ungläubigen und gewöhnlichen Menschen vorsichtig" sein. Lehrer, die Zeugen Jehovas Schüler unterrichten, berichten auffallend oft von Konflikten bei Geburtstags- und Weihnachtsfeiern (beide Anlässe werden von den Zeugen Jehovas ignoriert), Theatervorführungen und Tanzveranstaltungen, an denen diese Kinder nicht teilnehmen dürfen, weil die Sekte einen "starken negativen Einfluß auf ihre geistige Gesinnung." befürchtet. Wie angesichts solcher Abschottungstendenzen eine umfassende Beurteilung durch ein Oberverwaltungsgericht möglich sein soll, bleibt abzuwarten.
Für eine wirkliche Durchschaubarkeit ihrer Mitgliederorganisation, ihrer Finanzen und internen Umgangsformen werden die Zeugen Jehovas wohl kaum sorgen.

Kommentar zur Urteilsbegründung vom 17. 05. 2001

Man vergleiche auch:

Gerichtliche Auseinandersetzungen in den USA

Humanistischer Verband und Lebenskunde

Herder Korrespondenz

Jehovas Zeugen und die Schule
 

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