Annotationen zu den Zeugen Jehovas
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Nun ist der sich seit Anfang der 90-er Jahre hinziehende Streit um die von den Zeugen Jehovas erwünschte Gleichstellung mit anderen Kirchen als "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in eine neue Phase getreten. Eine Pressemeldung über die vom Karlsruher Bundesverfassungsgericht am 19. 12. 2000 vorgenommene Urteilsverkündigung besagt:
"Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 1997 auf. Darin war den Zeugen Jehovas die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwehrt worden.
Die Karlsruher Richter knüpften den Status allerdings an mehrere Voraussetzungen. Nach dem Urteil darf der Staat einer Religionsgemeinschaft dann nicht den bevorzugten Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen, wenn er gleichzeitig zum Schutz der Grundrechte gegen die Religionsgemeinschaft einschreiten dürfte oder gar müsste.
Konkret wurden die Rechtstreue als Kriterium genannt und der im Grundgesetz garantierte Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie die Anerkennung des Kindeswohls. Mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist unter anderem das Recht auf Erhebung von Kirchensteuern verbunden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1997 den Zeugen Jehovas den Status verweigert, weil sie prinzipiell die Teilnahme an politischen Wahlen ablehnen. Diese Forderung nach Loyalität ließ das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.
In einem neuen Verfahren muss nun jedoch geprüft werden, ob die von den Zeugen Jehovas empfohlenen Erziehungspraktiken das Kindeswohl beeinträchtigen und ob austrittswillige Mitglieder zwangsweise in der Gemeinschaft festgehalten werden".
Die Karlsruher Richter haben mit diesem Urteil eines dokumentiert; dass sie insgesamt das Privilegiensystem "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht in Frage stellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil Signalcharakter besitzt. Schon haben andere Gruppen überdeutlich erklärt, dass auch sie privilegiert werden möchten. Damit kommen auf den Steuerzahler weitere zusätzliche Belastungen zu.
Vielleicht gibt es im Falle der Zeugen Jehovas, wie aus der obigen Mitteilung entnehmbar, noch ein juristisches "Nachgeplänkel". Indes die eigentliche Hauptschlacht dürfte geschlagen sein.
"Sankrosant" sind die Zeugen Jehovas dadurch nicht geworden. Sie werden weiterhin damit leben müssen, dass sich Kritik an ihnen artikuliert. In ihrer eigenen (früheren) Terminologie haben sie sich damit auf dem Weg nach Babylon begeben. Aber das dürften sie ja selbst aufgrund ihrer Bibelkenntnis wissen, dass schon in biblischen Zeiten gewisse Leute murrten, immer nur "Manna" als Speise zu bekommen. Sie wollten unbedingt wieder an die Fleischtöpfe Ägyptens. Dies wiederholt sich jetzt offenbar wieder.
Im Vorfeld jener Karlsruher Entscheidung hatte ich
mal kommentiert:
"Eigentlich möchte ich nicht unbedingt ein Urteil im Stile der klassischen Ja oder
Nein-Antwort abgeben. Vieles ist möglich. Einiges mehr wahrscheinlich, anderes
weniger.... Habe ich Vertrauen zur Justiz? Nicht immer und überall.
Ein geschichtlicher Rückblick (mit dem ich mich im Detail schon beschäftigt habe - in der 'Geschichte der ZJ'). Damals in den dreißiger Jahren gab es in der Schweiz den Fall Boris Toedtli. Der lief eigentlich unter entgegengesetztem Vorzeichen.
Da hatten sich katholische Kirche und Nazis über Schweizer Mittelsmänner auf einer gemeinsamen Interessenlage gesucht und gefunden. Beiden waren die kirchenkritischen Zeugen Jehovas verhasst. Beide setzten alles daran (auch in der Schweiz), sie wenn möglich dauerhaft außer Gefecht zu setzen. Ihr handelnder Akteur diesbezüglich war der vorgenannte Herr Toedtli der eine Gerichtsklage gegen sie wegen 'Herabwürdigung der Religion' in Szene gesetzt hatte. In erster Instanz verlor er zwar. Aber es gab noch eine zweite. Und da siegte er.
Demokratische Kreise in der Schweiz (und die waren zu jener Zeit auch in der Schweiz dünn gesät) kommentierten zu dem zweitem Sieg des Toedtli, dass nunmehr die in der Bibel mit dem 'Fall Pilatus und Barabas' beschriebene Situation eingetreten sei (Lukas 23).
Meine persönliche Meinung zu diesen geschichtlichen Vorgängen habe ich schon mal in dem Satz zusammengefasst: 'Die Progressiven von gestern - die Konservativen von heute'.
Mit anderen Worten. In diesem geschichtlichem Vorgang gehört meine Sympathie keineswegs der katholischen-faschistischen Koalition; sehr wohl aber deren Gegenseite.
Das hindert mich aber nicht daran, dieser Gegenseite in der Gegenwart genauso klar den Satz vorzuhalten: Nichts ist so alt, wie der Ruhm von gestern!
Eines lehren die beiden Prozesse in Sachen Toedtli auch noch. Auch die Justiz ist letztendlich von der jeweiligen politischen 'Großwetterlage' abhängig. Dies ließe sich auch noch an anderen Beispielen festmachen.
Was lehren diese Beispiele? Sie lehren, das auch
handfeste ökonomische und sonstige Interessen damit verbunden sind.
Es ist noch gar nicht allzu lange her, da musste sich selbst die damalige Bundesregierung
mit einer außenpolitischen Kontroverse beschäftigen. Die USA-Regierung hatte auf Druck
des Scientology-Clans Deutschland bezichtigt, hier werde 'Religionsfreiheit'
beeinträchtigt. Allerdings haben die Herrschaften in Clearwater etwas unpräzise
formuliert. Hätten sie gesagt, die BRD habe in ihrer Angelegenheit unseriöse
Geschäftemacherei behindert; dann hätte es den Nagel getroffen." Soweit jener
Kommentar.
Wie schon ausgeführt hätte man sich auch vorstellen können, dass gerichtlicherseits ein Einstieg in Richtung der Beschneidung von Privilegien vorgenommen worden wäre. Indem dies nicht der Fall ist, ist es ein enttäuschendes Urteil
Ein Rückblick:
I
n dem Rechtsstreit der Zeugen Jehovas in Sachen "Körperschaft des öffentlichen Rechts", fand schon am 20. 09. 2000 eine mündliche Anhörung seitens des Bundesverfassungsgerichtes statt. Das eigentliche Urteil wurde am 19. 12. 200 verkündet."Die mündliche Verhandlung ... soll eine öffentliche Debatte auslösen, wie weit der Staat religiöse Gruppen überhaupt beurteilen darf. Am Ende könnte - nach amerikanischem Vorbild - eine schärfere Trennung zwischen Staat und Religion stehen, hoffen Verfassungsrichter."
Letzteren Satz aufnehmend ist zu konstatieren, dass gerade die "schärfere
Trennung" das Gegenteil der KdöR-Tendenz beinhaltet. Jene deutsche Besonderheit, als
Überbleibsel des Staatskirchentums aus der Kaiserzeit vor 1919, hat den Kirchen
(abgesehen von der Hitlerzeit) einige fette Jahrzehnte beschert. Nun versuchen immer mehr
Gruppen von dem knapper werdenden Kuchen zu partizipieren. Wenn jedoch (wie offenbar von
interessierter Seite gewünscht), der Staat Geschichte, Theologie und Praxis der Zeugen
Jehovas nicht beurteilen soll, beinhaltet dies im Gegenzug aber auch, dass letztere keinen
Anspruch auf die begehrten "finanziellen Krücken" des Staates haben. Meine
Meinung zu dem Streit ist: Ich kann nur sehr hoffen, dass es zu einer schärferen Trennung
zwischen Staat und Kirche (respektive auch Zeugen Jehovas) kommen möge.
Es ist festzustellen, dass diese Hoffnung unter den gegebenen politischen Konstellationen, offenbar nicht durchsetzbar ist..
Zu den vorangegangenen Phasen dieser Entwicklung, seien hier noch zwei frühere Kommentare meinerseits dazu wiedergegeben:
(Auswahl) Kommentare zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
In ihrer durch den Rechtsanwalt Weber formulierten und eingereichten
Verfassungsbeschwerde wird als ein Argument auch angeführt, dass bereits in einer 1962
gefällten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Jehovas Zeugen, auf die
Option als "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" seitens dieses höchsten
deutschen Gerichtes verwiesen wurde. Damals drehte sich der Streit darum, dass für die
von den Zeugen Jehovas in eigener Regie durchgeführte Kongressverpflegung auch anteilige
Steuern fällig sind, die aber von letzteren nicht abgeführt wurden. Es stellte sich in
diesem Verfahren heraus, wären sie schon damals "Körperschaft des öffentlichen
Rechtes" gewesen, hätten sie gute Chancen gehabt, um diese Steuergelder
herumzukommen. So aber wurde die noch nachträgliche Zahlung fällig. Dieses Beispiel
belegt (als eines von mehreren), dass der angestrebte Körperschaftsstatus durchaus
etliche, im Mark oder Euro zu beziffernde Vorteile für denjenigen bringt, der ihn
erhält.
Weber geht in seiner Replik aber noch weiter. Er meint schlussfolgern zu können, dass schon der damalige gerichtliche Hinweis auf den Körperschaftsstatus zugleich beinhalte, dass die Zeugen Jehovas allen diesbezüglichen Ansprüchen zu seiner Erlangung entsprechen. Dem wurde schon verschiedentlich widersprochen. Und dieser Widerspruch soll auch mit einem Zitat belegt werden, dass man selbst auf der Webseite der Zeugen Jehovas nachlesen konnte. Unter Bezugnahme der Weber'schen Verfassungsbeschwerde wurde seitens des Senates von Berlin auch eine diesbezügliche Stellungnahme in seinem Auftrag von einer Rechtskanzlei zu Händen des Karlsruher Gerichts verfasst. In dieser Stellungnahme findet sich schon die antwortende Feststellung (gekürzt zitiert, ohne die juristischen Details).
Es sei angemerkt, "dass das Bundesverfassungsgericht keineswegs in der Entscheidung von 1962 'ohne jede Einschränkung auf die Möglichkeit des Erwerbs der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts' hingewiesen hat.
Hintergrund der damaligen Entscheidung war, dass die damalige Beschwerdeführerin zwar gerade aus ihrer religiösen Überzeugung keine Körperschaftsrechte erlangen, jedoch die damit verbundene Umsatzsteuerfreiheit für sich in Anspruch nehmen wollte. Anlässlich dieses Verfahrens machte die damalige Beschwerdeführerin geltend, 'sie könne die Körperschaftsrechte jederzeit erlangen.'
Im Hinblick darauf führte das Bundesverfassungsgericht aus, der Beschwerdeführerin stünde es 'frei, ob sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will'."
Die für den Berliner Senat gutachtenden
Rechtsanwälte weiter zu diesem Thema:
"Abschließend kann daher den Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem
Komplex allenfalls entnommen werden, dass der betroffenen Religionsgemeinschaft die
Rechtsformenwahl freisteht, soweit sie die jeweils
einschlägigen Voraussetzungen erfüllt; mehr aber auch
nicht." Genau dieses mehr aber auch nicht ist der springende Punkt. Damals hielt man
es aus theologischen Gründen für nicht opportun einen solchen Antrag zu stellen. Heute
hat man diese Skrupel nicht mehr. Jedoch erst heute ist im Detail ausdiskutiert, ob die
nötigen Voraussetzungen erfüllt würden oder nicht. ....
In Heft 4/1997 der Zeitschrift "Gegenwartskunde" (S. 495-506) kommentierte Heiner Adamski das Urteil des Berliner Bundesverwaltungsgerichts vom 26. 6. 1997, dass in seiner Substanzaussage beinhaltete, dass den Zeugen Jehovas der erstrebte Status als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht gewährt wurde. ...
Adamski kommentiert einleitend:
"In Deutschland ist es in diesem Jahrhundert zu einer nachhaltigen Veränderung der
religiös-weltanschaulichen und kirchlichen Landschaft gekommen. In Ostdeutschland - in
der ehemaligen DDR - sind Kirchenmitglieder mittlerweile eine Minderheit. In
freikirchlichen Gemeinschaften mit teilweise unverständlich-realitätsfernen
Vorstellungen und exklusiven Ansprüchen sind hingegen Mitgliederzuwächse und gewisse
Stabilisierungstendenzen zu erkennen. Die Mitgliederzahlen sind hier freilich insgesamt im
Verhältnis zu den großen Kirchen nach wie vor sehr gering."
Im folgenden referiert Adamski das Zeugen Jehovas Urteil vom 26. 6. 97 im Detail. Als Kernsatz kann man sicher die Feststellung ansehen: "Die Klägerin (die Vertreter der Zeugen Jehovas) bringen dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, kann ein Zeuge Jehovas, der auf der Teilnahme an staatlichen Wahlen beharrt, nicht in ihrer Gemeinschaft verbleiben. Mit diesem religiös begründeten Verbot der Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder setzt die Klägerin sich in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der Verfassung gehört."
Zu dem Aspekt, dass in der Bundesrepublik keine
Wahlpflicht besteht wurde ausgeführt:
"Das Fehlen einer solchen Rechtspflicht besagt nicht, dass der demokratisch verfasste
Staat der Beteiligung der Bürger an den Wahlen 'neutral' oder indifferent
gegenüberstünde.
Diese Verantwortung wird nicht dadurch geschmälert, dass das Wahlrecht nicht zu einer Wahlpflicht ausgestaltet ist, weil es gute Gründe dafür gibt, von einer solchen Pflicht abzusehen."
Seine Resümee fasst dieses Urteil auch in dem
Satz zusammen:
"Entgegen der Annahme der Klägerin ist dieser (erstrebte) Status keine notwendige
Folge der Religionsfreiheit, sondern eine staatliche Vergünstigung, auf die die
Religionsgemeinschaften zur Ausübung ihrer Freiheit nicht angewiesen sind. Infolgedessen
bleibt der Klägerin der durch Art. 4 I und II Grundgesetz gewährleistete Freiheitsraum
mit und ohne Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts uneingeschränkt
erhalten."
Seinen abschließenden persönlichen Kommentar
kleidet Adamski in die Worte:
"In dieser historischen Dimension kann der Körperschaftsstatus als Inkonsequenz
gesehen werden. Wenn Religion Privatsache ist - und sie kann es letztlich nicht anders
sein: ein 'Glaubensbefehl' ist absurd -, dann wäre es logisch, alles Religiöse
einschließlich der Institutionen der Religion ohne einen irgendwie gearteten
öffentlich-rechtlichen Status zu organisieren und das Verhältnis des Staates zu den
Religionsgesellschaften so zu regeln wie das des Staates zu beliebigen Vereinen."
Mein damaliger Kommentar zu Adamski:
"In der Sache würde bei der Verwirklichung dieses Vorschlages von Adamski es aber
auch bedeuten, dass die sogenannten "Großkirchen" in ihrer materiellen
Interessenlage gegenüber der jetzigen Situation, erhebliche Einbussen zu gewärtigen
hätten. Die Realisierung einer solchen Forderung würde schon ins
"Revolutionäre" übergehen. Ob dies angesichts der bestehenden politischen
Konstellationen in der Bundesrepublik Deutschland derzeit möglich wäre, darf mit
gewichtigen Gründen bezweifelt werden. Dies wäre als Anmerkung zu Adamski hinzuzufügen.
Aber offensichtlich ist, dass hier nach wie vor, eine nicht befriedigend gelöste
Problemlage besteht."
In der juristischen Zeitschrift: "Die
Öffentliche Verwaltung" (Heft 1/1998 S. 25-29) kam Dr. Gregor Thüsing
auch auf das gleiche Thema zu sprechen.
Die Redaktion dieser Zeitschrift leitet mit den Worten ein:
"Seit 1919 bestimmt Artikel 137 Absatz 5 W(eimarer) R(eichs) V(erfassung) unverändert das deutsche Staatskirchenrecht. Die Statik, die diese Kontinuität suggerieren mag, stehen tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen gegenüber: Mehr Getaufte als früher wenden sich von den christlichen Großkirchen ab und treten aus, große Teile der nachfolgenden Generation sind nie Mitglieder einer Kirche gewesen: die Situation in den neuen Bundesländern ist wohlbekannt. Die Gesellschaft ist seit 1919 säkularer und pluralistischer geworden. Das Staatskirchenrecht muss sich dieser Entwicklung stellen und die Frage beantworten, wo die Grenze ist, dass der Staat einer Religionsgesellschaft nicht mehr den Körperschaftsstatus verleihen kann."
Auch Thüsing führt in seiner Referierung dann aus: "Damit liegt in der Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft weit mehr als die Verleihung eines 'rätselhaften Ehrentitels'. Sie hat manifeste und wichtige Vorteile für die Kirchen; der bedeutendste und wichtigste aus diesem Privilegienbündel ist wohl das Recht, Steuern zu erheben."
Zum historischen Hintergrund führt der Autor weiter aus, dass der Staat solche öffentlich-rechtlichen "Strukturen bei den großen christlichen Kirchen vorfand, er den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus also nicht verlieh, sondern anerkannte."
Im folgenden setzt sich Thüsing auch mit dem
Aspekt der Rechtstreue auseinander:
"Rechtstreu ist auch der, der dem Staat des Grundgesetzes ablehnend gegenübersteht
und dennoch seine Gebote respektiert - in der Hoffnung etwa, ihn einst auf legale Weise zu
überwinden. Loyal aber ist nur die Religionsgesellschaft, die den Staat und die
grundgesetzliche Ordnung bejaht und deren Legitimität nicht in Frage stellt. Eben diese
Loyalität sieht das Bundesverwaltungsgericht bei den Zeugen Jehovas wohl zutreffend nicht
als gegeben an."
Als abschließenden Kernsatz formuliert Thüsing:
"Allerdings muss der Staat die verschiedenen Religionsgesellschaften gleich
behandeln, aber nur da, wo sie nach den Wertungen der Verfassung wirklich gleich
sind."
Seine "salomonisches" oder in anderer Sicht "sibillynisches" Votum lässt vielerlei Ausdeutungen zu. Jedenfalls auch eine, die nicht unbedingt im Interesse der höheren Funktionärsschicht der Zeugen Jehovas zu liegen braucht. Denn nur für die ist die ganze Diskussion auch von materieller (in Mark oder Euro zu beziffender) Bedeutung. ..."
Der Beachtung Wert ist die etwas weiter zurückliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der schon genannten Frage der Kongressverpflegung
Es gilt nochmals festzuhalten: Den Antrag Körperschaft des öffentlichen Rechtes werden zu wollen, hatte jener Zweig des Organisationsimperium der Zeugen Jehovas gestellt, der aus der juristischen Neuanerkennung durch die letzte DDR-Regierung entstanden war. Die damalige "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR" bzw. ihr Rechtsnachfolger die "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" war und ist Antragsteller. Bezeichnenderweise jedoch nicht der Teil ihres Organisationsspektrums, der für die alte Bundesrepublik zuständig war..
Jener Organisationsteil, landläufig auch als Wachtturmgesellschaft bekannt, hatte allerdings schon einmal nähere Bekanntschaft mit dem Bundesverfassungsgericht gemacht. Nach internen Angaben, kostete dies jener Organisation die runde Summe von 2, 5 Millionen DM - zahlbar an den staatlichen Fiskus.
Raymond Franz, der selbst einmal zur Leitungsoligarchie der Zeugen Jehovas in den USA und von dort aus für die gesamte übrige Welt gehörte, kommt in einer seiner Schriften auch auf diesen Fakt mit zu sprechen. In seinen Erinnerungen kramend merkte er beiläufig an:
"Ich erinnere mich, dass in den 1970-er Jahren (als ich der leitenden Körperschaft angehörte) die Behörden in Westdeutschland den dortigen Wachtturmzweig mit einer hohen Steuerforderung belegten, da die Cafeterias eindeutig gewinnerzielende Wirtschaftsbetriebe seien. Die deutschen Zeugen mussten zur Begleichung der Steuer einen siebenstelligen DM-Betrag aufbringen." ...
Im Prinzip hatte der Bundesfinanzhof
bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1962 eine klare Entscheidung, gegen die WTG
gefällt.Es kam zu einer Revisionsverhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht.
Dessen Erster Senat entschied am 4. 10. 1965 erneut
und diesmal endgültig, gegen die WTG.
Der Vorgang wurde auch in der Publikationsreihe "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht (in dessen 19. Band, 1966 erschienen). Ich zitiere daraus mal nachstehend einige Passagen:
"Die Beschwerdeführerin ist der deutsche Zweig der Watch Tower Bible and Tract Society Sie hat bei ihren Kongressen, Bezirks- und Kreisversammlungen in eigener Regie Speisen, Getränke usw., sowie Unterkünfte an alle Teilnehmer gegen Entgelt abgegeben. Die zu Großhandelspreisen eingekauften Waren wurden mit entsprechenden Aufschlägen zur Deckung von Unkosten verkauft.
Die vereinnahmten Entgelte hat die Beschwerdeführerin in ihren Umsatzsteuererklärungen weder angegeben noch versteuert. Das Finanzamt hat die in den Jahren 1948-1955 vereinnahmten Entgelte zur Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 3 bzw. 4 % herangezogen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 1962 die Heranziehung für rechtmäßig erklärt. In seinem Urteil, dass der Beschwerdeführerin am 11. August 1962 zugestellt worden ist, ausgeführt, Religionsgemeinschaften könnten Umsatzsteuerfreiheit nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts besäßen. Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Diese finanzielle Belastung hat nämlich nicht die Religionsausübung als solche zum Gegenstand, sondern knüpft nur an einen religiös neutralen Vorgang an. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Vermietung von Unterkünften sind nicht selbst Gegenstand der Religionsausübung, mögen sie ihr auch mittelbar dienen.
Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde, ihre Glaubensauffassung lasse es nicht zu, dass sie 'bei einer weltlichen Instanz um die Verleihung eines Status nachsucht, der ihr Rechte gewährt, die die christliche Versammlung seit ihrem Beginn von Gott verliehen erhielt', hat die Beschwerdeführerin sich im Jahre 1921 vom Reichsrat den Status eines eingetragenen Vereins ausdrücklich anerkennen lassen.
Die angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Das Grundgesetz gebietet nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandelt."
Man hat zu registrieren, dass vorstehendes inzwischen der "Schnee von gestern" ist. Dennoch sei es als Hintergrundinfornmation nochmals genannt.
Sollten sich weitere Konstellationen aus dem eingangs genannten letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes noch ergeben, so wird darüber zur gegebenen Zeit noch zu reden sein.
Wenn es um Money geht, sind Jehovas Zeugen offenbar gewillt, ihre eigene kirchenkritische Vergangenheit dem Vergessen zu überantworten. Nachfolgende Karikaturen sind aus den Rutherford-Büchern "Rechtfertigung" und "Licht" entnommen:
Und sie verbrennen sie mit Feuer
Religion, Finanz und Politik
Im Mai 2001 gab es einen weiteren Meilenstein in der "unendlichen
Geschichte" zu regristrieren. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte erneut in
Sachen Zeugen Jehovas. Deutlich wurde dabei, dass letztere durchaus noch nicht an ihr Ziel
angelangt sind. Aus der Fülle der diesbezüglichen Veröffentlichungen seien zwei
zitiert. Einmal die diesbezügliche Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts und zum
zweiten ein Kommentar in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 19. 05. 2001
Pressemitteilung
Nr. 18/2001 vom 17. Mai 2001 des Bundesverwaltungsgerichtes
Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts
Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat beim Land Berlin
erfolglos ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den
staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes beantragt. Mit dem
Körperschaftsstatus werden einer Religionsgemeinschaft besondere Rechte verliehen, z.B.
zur Erhebung von Steuern bei den Mitgliedern und zur Begründung von
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, für die das Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht gilt; der Körperschaftsstatus verschafft der
Religionsgemeinschaft zudem in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine hervorgehobene
Stellung.
Nachdem die Klage der Zeugen Jehovas auf Anerkennung der Körperschaftsrechte beim
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Erfolg hatte, lehnte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - einen derartigen
Anspruch mit der Begründung ab, die Religionsgemeinschaft sehe sich mit ihrem religiös
begründeten Verbot der Teilnahme an Wahlen und dem entsprechenden Verhalten ihrer
Mitglieder in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung konstitutiven
Demokratieprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19.
Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aufgehoben, weil das Verbot der Teilnahme an Wahlen die
Verweigerung der Körperschaftsrechte allein nicht rechtfertige, und die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Danach ist im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vor allem zu klären, ob die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bietet,
dass ihr künftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter
nicht gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Punkte weiteren
Aufklärungsbedarf gesehen. Die hierzu bislang vom Oberverwaltungsgericht Berlin
getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend. Insbesondere sei offen geblieben, ob
die klagende Religionsgemeinschaft das Verbot von Bluttransfusionen gegenüber den Eltern
minderjähriger Kinder mit Mitteln durchzusetzen versuche, die auf eine Erschwerung oder
gar Verhinderung der für solche Fälle vorgesehenen staatlichen Schutzmaßnahme
hinausliefen. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Klägerin aktiv darauf hinarbeite, dass
ausgetretene Mitglieder von ihren bei der Religionsgemeinschaft verbleibenden
Familienangehörigen in einer den nach Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Bestand von
Familie oder Ehe gefährdenden Weise ausgegrenzt werden. Dementsprechend hat das
Bundesverwaltungsgericht in einem heute verkündeten Urteil den Rechtsstreit zur weiteren
Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. 05. 2001
Jehovas Zeugen auf dem Prüfstand
Das Berliner Oberverwaltungsgericht soll eine typisierende Gesamtbetrachtung anfertigen /
von Heike Schmoll
Der Streit um die Anerkennung der Glaubensgemeinschaft der Zeugen
Jehovas als Körperschaft öffentlichen Rechts geht weiter. Am Donnerstag hat das
Bundesverwaltungsgericht in Berlin das Verfahren an das dortige Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht soll prüfen, ob die Zeugen Jehovas durch das
Verbot von Bluttransfusionen, vor allem gegenüber Eltern minderjähriger Kinder, die
Rechte Dritter verletzen. Untersucht werden soll auch, ob die Religionsgemeinschaft darauf
hinarbeitet, ausgetretene Mitglieder bei ihren Familienangehörigen in einer Weise
auszugrenzen, die nach Artikel 6 des Grundgesetzes den geschützten Bestand von Familie
und Ehe gefährdet.
Allein in Deutschland sind etwa 165 000 Verkündiger für die Zeugen Jehovas tätig. Das
sind 2,5mal so viele, wie die evangelisch-methodistische Kirche Mitglieder zählt. Die
sogenannte Wachtturmgesellschaft, die Dachorganisation der Zeugen Jehovas, gehört zu den
größten christlichen Sekten überhaupt; nach eigenen Angaben sind mehr als 5,9 Millionen
Verkündiger in 234 Ländern aktiv. Für die Heilsarmee arbeiten nur halb so viele. Die
beiden von der Wachtturmgesellschaft vertriebenen Zeitschriften "Der Wachtturm"
(22 Millionen Auflage in 132 Sprachen) und "Erwachet" (19 Millionen in 83
Sprachen) gehören zu den auflagenstärksten religiösen Zeitungen überhaupt. Allerdings
verlassen auch Tausende Zeugen Jehovas jährlich die Organisation, die ihre Mitglieder
fest im Griff hat. Die geschätzte Zahl ehemaliger Zeugen Jehovas liegt in Deutschland bei
15 000 bis 20 000.
Wie die "Abtrünnigen" von der Sekte behandelt werden, muß das Berliner
Oberverwaltungsgericht nun untersuchen. Aussteiger haben übereinstimmend berichtet, daß
sie nach ihrem Abschied vom Endzeitglauben der Zeugen nicht nur aus deren Gemeinschaft,
sondern auch aus der eigenen Familie ausgegrenzt wurden.
In den Veröffentlichungen der Zeugen gibt es dafür durchaus Anhaltspunkte:
"Abtrünnigkeit ist in Wahrheit Rebellion gegen Jehova. (... ) Wahre Christen teilen
Jehovas Empfindungen gegenüber Abtrünnigen; sie möchten gar nicht wissen, was für
Vorstellungen diese vertreten. Im Gegenteil, sie empfinden Ekel" gegenüber
denjenigen, die sich zu Gottes Feinden gemacht haben, aber sie überlassen es Jehova,
Rache zu üben." (Wachtturm, 1993.)
Der Gründer der Sekte, Charles Taze Russell (1852 bis 1916), wollte eigentlich
überkonfessionell wirken und keine eigene Sekte gründen. Durch seine Schriften und
Predigten beabsichtigte er, möglichst viele Menschen mit der bevorstehenden Endzeit
vertraut zu machen, die zum vorhergesagten Zeitpunkt freilich nicht eingetreten ist. Sein
Nachfolger, der Jurist Joseph Franklin Rutherford, beseitigte die demokratischen
Strukturen der Traktatgesellschaft und machte sie zu einer theokratischen Organisation,
die Nation Gottes zu sein beansprucht, während die übrigen Nationen unter der Herrschaft
des Satans stehen.
Aus dieser Weltsicht haben sich zwangsläufig Konflikte mit dem Staat ergeben. Die ersten
tauchten 1917 auf, als junge Bibelforscher den Wehrdienst verweigerten, dann im Dritten
Reich, als Zeugen Jehovas den Fahnengruß verwehrten. Jetzt wollen, die Zeugen wie 30
andere Religionsgemeinschaften in den Genuß einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gelangen, die ihnen etwa die Befreiung von Steuern, Kosten und Gebühren brächte. Die mit
dem Körperschaftsstatus, verbundenen Vergünstigungen sind mit erhöhten
Einflußmöglichkeiten und besonderen Machtmitteln in Staat und Gesellschaft verbunden,
die auch die erhöhte Gefahr eines Mißbrauchs bergen. Deshalb muß der Staat dafür Sorge
tragen, daß durch das Handeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Rechte Dritter
nicht verletzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Zeugen Jehovas diesen Status in einem Urteil vom
26.Juni1997 verwehrt und unter Aufhebung zweier vorinstanzlicher Urteile eine Entscheidung
der Berliner Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten aus dem Jahr 1993
bestätigt, die ihnen die Rechte der öffentlichen Körperschaft nicht gewähren wollte.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Verpflichtung der Mitglieder der
Zeugen Jehovas, sich nicht an staatlichen Wahlen zu beteiligen, in einem
verfassungsrechtlich, nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im
Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum Kernbestand der
Verfassung gehört.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es hat damit einen langen Streit darüber
beendet, ob zur Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts formale Kriterien
genügen oder ob eine besondere Staatsloyalität hinzukommen muß. Da das Grundgesetz die
Verleihung der Körperschaftsrechte an keiner Stelle von der Staatsloyalität der
antragstellenden Religionsgemeinschaft abhängig macht, wollte das
Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung offenbar auch möglichem Mißbrauch des
Körperschaftsstatus vorbeugen. Der Körperschaftsstatus darf kein politisches
Wohlverhalten erzwingen, zumal die Zeugen Jehovas mit ihrem Wahlverbot kaum politische
Ziele verfolgen dürften, auch das Demokratieprinzip nicht schwächen wollten, sondern
einen apolitischen Lebensentwurf, der "sich nicht gegen die freiheitliche
Verfassungsordnung, sondern auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens"
richtet.
Die Zeugen Jehovas lesen aus den biblischen Evangelien die Aufforderung, sich aus der
Politik herauszuhalten, und wollen statt dessen "die gute Botschaft von Gottes
Königreich als einzige Hoffnung der Menschheit" verkündigen. Ausschlaggebend bei
der Verleihung des Körperschaftsstatus sind nicht Lehre und Glauben einer
Religionsgemeinschaft, die zu beurteilen dem weltanschaulich neutralen Staat ohnehin
verwehrt ist, sondern allein ihr tatsächliches Verhalten. "Das hindert freilich
nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder
nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös
motiviert ist", heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts.
Was soll das Berliner Oberverwaltungsgericht jetzt tun? Durch den Rückverweis des
Bundesverwaltungsgerichts ist ihm eine "typisierende Gesamtbetrachtung und
Gesamtwürdigung aller derjenigen Umstände aufgegeben, die für die Entscheidung über
den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind". Es muß sich also umfassend mit dem
tatsächlichen Verhalten der Zeugen Jehovas befassen und Tatsachen zusammentragen, wie sie
ihre Kinder erziehen und mit den Rechten Dritter, umgehen. Die Abgrenzungsbemühungen der
Glaubensgemeinschaft gegenüber nicht Dazugehörigen ist unübersehbar.
Die Mitglieder sollen sich "vor vermehrtem Umgang mit Weltmenschen hüten" und
im Umgang mit "Ungläubigen und gewöhnlichen Menschen vorsichtig" sein. Lehrer,
die Zeugen Jehovas Schüler unterrichten, berichten auffallend oft von Konflikten bei
Geburtstags- und Weihnachtsfeiern (beide Anlässe werden von den Zeugen Jehovas
ignoriert), Theatervorführungen und Tanzveranstaltungen, an denen diese Kinder nicht
teilnehmen dürfen, weil die Sekte einen "starken negativen Einfluß auf ihre
geistige Gesinnung." befürchtet. Wie angesichts solcher Abschottungstendenzen eine
umfassende Beurteilung durch ein Oberverwaltungsgericht möglich sein soll, bleibt
abzuwarten.
Für eine wirkliche Durchschaubarkeit ihrer Mitgliederorganisation, ihrer Finanzen und
internen Umgangsformen werden die Zeugen Jehovas wohl kaum sorgen.
Kommentar zur Urteilsbegründung vom 17. 05. 2001
Man vergleiche auch:
Gerichtliche Auseinandersetzungen in den USA