Heinrich Dwenger
In der „Wachtturm"-Ausgabe vom April 1915 (S. 64)
Rubrik „Briefe von Interesse" gibt es auch einen solchen, bei dem in
Sonderheit das damals von der WT-Redaktion angehängte Nachwort
aufschlußreich ist. (Repro etwas um den Mittelteil jenes
Briefes gekürzt).
Wie aus diesem Text zu entnehmen ist, rechnete man
damals mit der umgehenden Einziehung auch des Heinrich Dwenger zum
Militärdienst, was jeden Tag ohne weitere Karrenszeit, passieren
könne. Die vorangehende Aushebung (Musterung) sei bereits
abgeschlossen. Über diesen Aspekt wird weiter unten noch etwas zu
sagen sein.
Wer ist nun dieser am 8. 5. 1887 geborene Heinrich
Dwenger (Geburtsdatum selbigen den Naziakten entnommen
seinerzeitiges Archiv „Freienwalderstr").
Bereits im ersten WTG-Büro in Barmen, unter der Leitung von Otto
Koetitz war er hauptamtlich für die WTG tätig.
Ein Text des Herrn Wrobel notierte dazu:
„Neben Landesleiter Otto Koetitz waren die hauptamtlichen Mitarbeiter Max Cunow (seine Tochter Christa übersetzte zusammen mit Koetitz aus dem Englischen), Reinhard Blochmann, Heinrich Dwenger, Robert Basan und Walter Hellmann. Im Versandraum für Wachtturm-Literatur arbeiteten F. Heß, in der Küche die Ehefrauen von Koetitz und Cunow."
Auch später spielte Dwenger noch einen relevanten
Part in der WTG-Geschichte.
Fritz Winkler etwa äußerte in seinen Gestapovernehmungen über jenen
Dwenger:
„Ich bin im Besitze zweier Schlüssel, die ich durch den Glaubensbruder Dwenger vor etwa 1 Jahr erhalten habe, und die für irgendwelche Türen des Bibelhauses in Magdeburg bestimmt sind. Ich selbst bin noch nicht dort gewesen und weiss nicht, was sich in den verschlossenen Räumen befindet. Mir ist auch nicht gesagt worden, was sich in den Räumen befindet. Die Schlüssel sind mir bei der Festnahme von der Polizei abgenommen worden."
Dazu muss man dann ergänzend auf einen von Dwenger
selbst verfassten Bericht verweisen, welchen die „Wachtturm"-Ausgabe
vom 1. 6. 1964 publizierte. Allerdings, und das sei unterstellt, läßt
jener WT-Bericht vorsätzlich, einige relevante Details im „Nebel".
Immerhin berichtet Dwenger darin über seinen weiteren Part in der
WTG-Geschichte. Nach dem Naziverbot des Jahres 1933 sei er nach Ungarn
von der WTG abkommandiert worden. Wie nun Balzereit im Jahre 1935 doch
noch von den Nazibehörden für verhaftet erklärt worden war, lautete
die WTG-Order an Dwenger, nunmehr nach Deutschland zurückzukehren und
Balzereits WTG-Erbe anzutreten.
Mit Hilfe der USA-Botschaft in Deutschland, war es ja Balzereit und
seinem Adlatus Dollinger möglich geworden, über das zeitweilig
beschlagnahmte Vermögen der WTG wieder relativ frei verfügen zu
können.
Noch war es durchaus nicht klar, ob Balzereits
Verhaftung mit einer erneuten Vermögensbeschlagnahme einhergehen
würde. Auch die Nazis wussten, die USA-Botschaft habe sich in der
Angelegenheit bereits einmal eingemischt, und diese Kenntnis zwang
auch sie, zu einem für Naziverhältnisse zurückhaltenden agieren.
Es bestand also eine gewisse Grauzone, namentlich die
Vermögensrechtlichen Aspekte betreffend. Die WTG hoffte nun, das der
in ihrem Auftrag zurückgekehrte Heinrich Dwenger, in der Situation
nach der Verhaftung des Balzereits, vielleicht noch etwas retten
könne. Es zeigte sich allerdings schon nach ganz kurzer Zeit. Da war
nicht mehr allzuviel zu retten. Indes seinen Wohnsitz in Deutschland
nach seiner Rückkehr, nahm Dwenger in der Magdeburger WTG-Zentrale.
Nun sollten sich die Dinge überschlagen. Dwenger selbst schreibt.
Eines morgens stand die Gestapo erneut vor der Tür des Magdeburger
Anwesens und führte eine Hausdurchsuchung durch. Dwenger will dabei
selbst mit im Magdeburger Gebäude gewesen sein. Er meint seine
Ortskenntnis im Gebäude ausnutzend, dass die Gestapo ihn nicht fand
dieweil er sich in einem verschlossenen Zimmer befand, wo die Gestapo
nur die Option gehabt hätte, es gewaltsam aufzubrechen, dies jedoch
nicht tat.
Und just drei Stunden nach Beginn der Gestapo-Durchsuchung habe er
dann das Gebäude durch einen zweiten Ausgang verlassen können.
Dwenger so den Nazis entwischt, will sich dann in
Berlin mit dem Schweizer WTG-Fürsten M. C. Harbeck noch getroffen
haben. Harbeck wollte erneut persönlich mit den Nazis verhandeln
(nicht zum ersten Male übrigens). Diesmal indes beschlossen die Nazis,
es gibt nichts mehr zu verhandeln und inhaftierten Harbeck für etwa
eine Woche. Immerhin das wussten die Nazis auch, der ist ja kein
Reichsdeutscher den man sang und klanglos so verschwinden lassen
könnte, wie es bei den Nazis Usus war. Würden sie das auch im Falle
Harbeck tun, ständen wohl diplomatische Konfrontationen ins Haus. Ergo
wurde Harbeck ohne viel Federlesen, nach seiner einwöchigen Nazihaft,
wieder aus Deutschland ausgewiesen.
Siehe auch:
Martin C.
Harbeck
19372Harbeck
Nächste Station für Dwenger im WTG-Auftrag sollte dann
Danzig sein (mit ihrem damaligen Freistadtstatus unter der
Ägide des Völkerbundes).
Als Harbeck dann seine Nazihaft überstanden hatte und
sich wieder in der Schweiz befand, lautete seine Order an Dwenger,
nunmehr zu ihm nach Bern zu kommen. Dort beratschlagten die Herren
weiter und kamen zu dem Ergebnis, der nächste Job für Dwenger im
WTG-Auftrag habe nun in der Tschechoslowakei zu sein. Von dort aus
solle er soweit noch möglich, auch die deutschen Zeugen Jehovas
„mitregieren". Seinerseits wurde der nicht unbekannte Erich Frost,
dann von ihm als deutscher „Unterfürst" eingesetzt.
In den Gestapoprotokollen der Frostvernehmung liest sich das dann so:
„Leiter des "Deutschen Werkes" ist der
Reichsdiener Dwenger in Prag.
Ich selbst bin lediglich als Vertreter Dwengers eingesetzt. ...
Heinrich Dwenger ist der frühere Leiter der Dienstabteilung der
WT-Gesellschaft in Magdeburg gewesen. Er war dort viele Jahre tätig
und ist Reichsdeutscher. Ich schätze ihn auf 45 Jahre, er wird 1,70 m
groß sein, trägt kurzgeschnittenen Schnurrbart, hat Haare von
bräunlicher Farbe, gescheitelt. Dwenger ist unverheiratet und in
seiner Art ein Sonderling."
Namentlich dieser von Frost formulierte
„Steckbrief", sollte dann nach 1945 in jener Publizistik, welche der
WTG nicht wohlgesonnen ist, noch besonders herausgestellt werden.
Die Tschechoslowakei geriet dann auch noch unter die Naziherrschaft,
was eben auch das Ende der dortigen WTG-Tätigkeit bedeutete. Wie
weiland schon in Magdeburg, will auch diesmal Dwenger den Nazis
entwischt sein. Gemäß seiner eigenen Angabe, nach einer Odyssee dann
in die Schweiz zurückgekehrt. Dort mit anderen WTG-Hörigen als neues
Landungsziel nunmehr für Brasilien bestimmt. Aber Glück im Unglück,
der von Genua (Italien) startende Dampfer konnte nicht losfahren, da
Italien mit in den Krieg eingetreten war. Insoweit war dann dem
Dwenger eine Karrenszeit in der Schweiz bis zum Ende des zweiten
Weltkrieges beschert, obwohl die Schweizer Behörden, dies wegen ihrer
vermeintlichen Neutralität, nicht so gerne sahen. Nur die Schweiz
wurde in diesem Falle, ihre ungeliebten Gäste „wegen genannter
technischer Probleme" nicht mehr los.
Sicherlich auch eine bewegte Geschichte, die dieser Herr Dwenger da so
aufzuweisen hat.
Nun muss allerdings nochmals auf das Thema Wehrdienst zu Zeiten des
ersten Weltkrieges zurückgekommen werden.
In der genannten WT-Ausgabe vom 1. 6. 1964 liest man auch:
„Im Frühling 1915 erhielt ich (Dwenger) den Stellungsbefehl. Ich schrieb sofort an die Militärbehörde und teilte ihr mit, ich würde den Fahneneid und die Waffen verweigern. Ein Militärarzt wurde beauftragt mich zu untersuchen ... Dann kam die Verhandlung. ... Ich mußte viele Fragen beantworten und ich war glücklich, ein gutes Zeugnis für die Wahrheit abgeben zu können."
„Dezent" unterschlägt aber Dwenger in diesem seinem
1964er WT-Bericht, wie denn nun sein „Zeugnis für die Wahrheit" in der
Praxis aussah.
Im 1974er ZJ-Jahrbuch wird dieses sein „Zeugnis" so beschrieben:
„Bei einer Nachmusterung wurden auch Bruder Dwenger und Bruder Basan eingezogen. Bruder Basan konnte bald wieder nach Hause zurückkehren, aber Bruder Dwenger wurde nicht entlassen, sondern mußte im Militärbüro Akten abheften. Er war bereit, dies zu tun, da er es nach seinem damaligen Verständnis, das er über diese Frage hatte, mit seinem Gewissen vereinbaren konnte."
Da mag jener Herr Dwenger ja Glück gehabt haben,
dass man ihm im Militärbüro mit Akten abheften dann beschäftigte.
Ob denn solche Akten-Abhefter wirklich den Typus des „Standhaften"
repräsentieren, als den eine geschönte WTG-Geschichtsschreibung es
darzustellen versucht. Die Zweifel darüber müssen wohl weiterhin als
nicht ausgeräumt bezeichnet werden.
Da ist man ja fast versucht, sich diese Akten-Abhefter mal bildlich vorzustellen.
Die beiden Herren im Offiziersmantel auf dem Bild, werden sich mit dieser profanen Tätigkeit wohl eher weniger abgegeben haben. Dafür vielleicht ihr mit abgebildetes Begleitpersonal, etwas mehr.
Die Ersatzdienstproblematik
Eine Zahl aus dem Jahre 1964 besagte, bis zu diesem
Zeitpunkt seien in der Bundesrepublik Deutschland, etw 6.500
Wehrdienstverweigerer, im diesbezüglichen Prüfungsverfahren, als
solche anerkannt worden. Etwa 2.000 dieser 6.500 seien Zeugen Jehovas.
Die Problematik fing mit der Verkündigung des "Gesetzes über den
zivilen Ersatzdienst!" vom 13. 1. 1960 an.
Da von Wehrdienstverweigerern in der Regel die Leistung eines
Ersatzdienstes verlangt wird, betraf dieser Umstand auch die Zeugen
Jehovas. Zum genannten Zeitpunkt waren von ihnen etwa 300 davon
betroffen. 70 dieser 300 kamen der Aufforderung zur Absolvierung ihres
Ersatzdienstes in einem Krankenhaus, Pflegeheim ect. nach. Die übrigen
230 taten dies nicht. In der Folge hatten sie sich dann jeweilige
Gerichtsverfahren eingehandelt. Ein Bericht der "Deutschen Zeitung und
Wirtschaftszeitung" vom 11. 2. 1963, arbeitet an Hand der
Berichterstattung über eine Gerichts-Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart, die dabei wesentlichen Essentiels
heraus. Bei den dabei involvierten Zeugen Jehovas stellte sich als
motivierend heraus:
"Sie (die Zeugen Jehovas) verlangen die Gleichstellung mit den katholischen und evangelischen Geistlichen, die vom Wehr- und Ersatzdienst befreit sind."
Ein bis vors Bundesverwaltungsgericht gezogenes Verfahren stellte dazu indes fest:
"'Das Verhältnis Hirt und Herde, wie es bei den christlichen Kirchen gegeben ist, existiert nicht bei der Struktur der Zeugen Jehovas.' Die Religionsfreiheit werde dadurch nicht behindert."
Und weiter:
"Das Urteil des Oberlandesgerichts (Stuttgart) stellt fest, daß die staatsbürgerlichen Pflichten einer Gewissensentscheidung übergeordnet sind. Eine solche Gewissensentscheidung entbinde nicht von der öffentlich-rechtlichen Pflicht gegenüber dem Staat. Wollte man, so meint das Urteil, die Gewissensfreiheit für ein höheres Rechtsgut ansehen als den Gleichheitsgrundsatz, so rüttle man an den Fundamenten des Staates."
In der Folge lies man es nicht bei einmaligen Verurteilungen wegen "Dienstflucht" sein bewenden haben, sondern suchte durch immer neue "Anschlußverfahren" für den gleichen Tatbestand, den staatlichen Anspruch durchzusetzen. Ein Kommentar 1965 in der Zeitschrift "stern" (Nr. 12/1965) publiziert, unterstellt, Scharfmacher diesbezüglich sei der Katholik und Bundesarbeitsminister unter Adenauer, Theodor Blank. Es wird unterstellt, dass von ihm praktizierte System der Mehrfachbestrafungen für den gleichen Tatbestand, wäre durchaus nicht zwingend notwendig gewesen. Eine einmalige Verurteilung, hätte es auch getan. Aber Herr Blank und die Seinen, wollten es "offenbar wissen", wer in diesem Streit den "längerem Atem" hat.
Man höre sich dazu beispielsweise mal dieses Detail einer Tonaufzeichnung an.
Die Justiz ihrerseits reagierte durchaus unterschiedlich. In der Mehrzahl wurde ein Strafrahmen von vier bis sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen. Es gab aber auch Urteile wie das eines Münchner Gerichtes, welches im August 1962 eine Strafe von einem Jahr Gefängnis verhängte.
Andererseits sind auch Einzelfälle belegt, die von
der Mindeststrafe (einem Monat) absahen, und sie in eine ersatzweise
Geldstrafe umwandelten. Hier wiederum der Umstand, dass vielfach die
Staatsanwaltschaft dann gegen solche Geldstrafenurteile protestierte,
mit der Folge, einer erneuten Verhandlung in dergleichen Sache. Mit
der weiteren Folge, das Revisionsurteil war dann nicht mehr so
„milde".
Die Sachlage spitzte sich dann insoweit zu, dass es Zweit- und sogar
Drittverurteilungen in derselben Sache gab, die dann einiges Aufsehen
erregten. Dem lag zugrunde, dass die Gerichte damals wähnten, erst
wenn ein Gesamtstrafrahmen von 18 Monaten erreicht sei, wolle man auf
die „Bremse treten". Bis dahin war aber das Motto der Justiz vielfach.
Aussetzung der Strafen zur Bewährung käme schon deshalb nicht in
Betracht, dieweil sich die Delinquenten vor Gericht vielfach als
unbelehrbar gezeigt hätten. Und weil sie dies seien, sei auch eine
erneute Folgestrafe in derselben Sache durchaus zulässig.
Namentlich bei dem Aspekt der Mehrfachbestrafungen,
beschlich dann doch einigen Angehörigen der Justizberufe (in
Sonderheit auf Seiten der Rechtsanwälte) ein ungutes Gefühl. Und sie
stellten dann die Frage, kann dies wirklich verfassungsmäßig sein?
Das die Wehrdienstverweigerer von der Justiz kein
sonderliches Wohlwollen zu erwarten haben, mag dann auch der Hinweis
auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. 6. 1964 verdeutlichen.
Da war (laut „Deutsche Richterzeitung" 1964 S.
313f) die Frage auf der Tagesordnung. Wie soll
sich nun der heutige Staat Bundesrepublik Deutschland zu den Urteilen
im Naziregime, auch Wehrdienstverweigerungen betreffend, verhalten.
Allgemein wird ja jenes Regime als ein Unrechtssystem klassifiziert.
Folgt nun daraus, dass aus solchen Unrechtsurteilen auch heutzutage
Entschädigungszahlungen abgeleitet werden können? Letztendlich wurde
diese Frage bezogen auf die Wehrdienstverweigerungsfälle dann
verneint. Und dazu liest man dann in der angegebenen Quelle auch den
sinnigen Satz:
„So weit der Zeuge Jehovas auf Grund dieser Glaubensüberzeugung den Kriegsdienst verweigert, bekämpft er damit nicht das jeweilige ihm gegenüberstehende staatliche Regime um seines etwaigen besonderen Unrechtscharakters".
Was besagte Richter da in ihrer geschraubten
Formulierungskunst zum besten gaben, könnte man etwas weniger vornehm
dann auch so übersetzen.
Diese Verweigerungshaltung war eben das „Privatvergnügen" derjenigen,
die es so handhabten. Und für „Privatvergnügen" sei halt der Staat
nicht zuständig.
Es wäre wohl etwas zuviel an Optimismus zu erwarten, das besagte
Justiz nun freiwillig heutzutage analoge Fälle, soviel „anders"
beurteilen würde.
Aber auch bei den Zeugen Jehovas ist eine diesbezügliche
Doppelbödigkeit zu beobachten. Die Tageszeitung „Die Welt" brachte in
ihrer Ausgabe vom 30. 8. 1964 auch die nachfolgende Agenturmeldung:
„Die 'Zeugen Jehovas' stellen es jedem
einzelnen ihrer Glaubensbrüder frei, ob er einer Einberufung zum
Ersatzdienst für den Wehrdienst Folge leisten will oder nicht. Diese
Erklärung hat der Leiter des westdeutschen Zweiges ... Konrad Franke
... abgegeben ...
Franke sagte zur Frage des Ersatzdienstes, den anerkannte
Kriegsdienstverweigerer in Krankenhäusern oder sonstigen
gemeinnützigen Anstalten ableisten müssen, die Entscheidung hierüber
bleibe nach Ansicht der 'Zeugen Jehovas' dem Gewissen eines jeden
einzelnen vorbehalten. Niemand auch nicht die Leitung der
'Wachtturm-Gesellschaft', sei berechtigt, einem 'Zeugen Jehovas' zu
dieser Gewissensentscheidung zu beeinflussen oder sie ihm gar durch
eine Art offizieller Stellungnahme abzunehmen."
In der Tat, den letzten Detailsatz aufgreifend, das
mit den „offiziellen Stellungnahmen" vermeidet die WTG. Das ist auch
anderweitig belegt.
Josy Doyon berichtete in ihrem Buch „Hirten ohne Erbarmen" auch
darüber wie es ihrem Ehemann (in der Schweiz) dazu erging. Auch die
Schweiz hat ja eine Wehrgesetzgebung (wie immer die im Detail
ausgestaltet sein mag). Wie da massiver Druck seitens der Zeugen
Jehovas ausgeübt wurde, wie da das Prinzip von möglichst nur
„Vier-Augen-Gesprächen" zur Anwendung kam, wie die verantwortlichen
Apparatschicks, als Frau Doyon diesem die Aufforderung stellt, er möge
doch ihrem Mann mal aufschreiben, was er den Richtern gegenüber
erklären soll, sich mit dem Satz wand: „Das darf ich nicht ..."
Die WTG-Apparatschicks sind also klug genug, sich keine offenkundigen
Blößen zu geben. Unterhalb dieser Schwelle indes beherrschen sie sehr
wohl das Instrumentarium, ihre Hörigen so zu beeinflussen, das eben
nur jene Entscheidungen zustande kommen sollen, wie sie die
WTG-Hierarchie denn so wünscht.
Von einer echten Gewissenfreiheit kann in der Tat nicht gesprochen
werden. Selbige pflegt an der WTG-Garderobe abgegeben worden zu sein.
Man vergleiche auch, wie der WT selbst einmal tönte:(„Wachtturm" 1. 4.
1986):
1964er Rückblick zur Zeugen Jehovas Geschichte