Heinrich Dwenger

In der „Wachtturm"-Ausgabe vom April 1915 (S. 64) Rubrik „Briefe von Interesse" gibt es auch einen solchen, bei dem in Sonderheit das damals von der WT-Redaktion angehängte Nachwort aufschlußreich ist. (Repro etwas um den Mittelteil jenes Briefes gekürzt).


Wie aus diesem Text zu entnehmen ist, rechnete man damals mit der umgehenden Einziehung auch des Heinrich Dwenger zum Militärdienst, was jeden Tag ohne weitere Karrenszeit, passieren könne. Die vorangehende Aushebung (Musterung) sei bereits abgeschlossen. Über diesen Aspekt wird weiter unten noch etwas zu sagen sein.

Wer ist nun dieser am 8. 5. 1887 geborene Heinrich Dwenger (Geburtsdatum selbigen den Naziakten entnommen seinerzeitiges Archiv „Freienwalderstr").
Bereits im ersten WTG-Büro in Barmen, unter der Leitung von Otto Koetitz war er hauptamtlich für die WTG tätig.
Ein Text des Herrn Wrobel notierte dazu:

„Neben Landesleiter Otto Koetitz waren die hauptamtlichen Mitarbeiter Max Cunow (seine Tochter Christa übersetzte zusammen mit Koetitz aus dem Englischen), Reinhard Blochmann, Heinrich Dwenger, Robert Basan und Walter Hellmann. Im Versandraum für Wachtturm-Literatur arbeiteten F. Heß, in der Küche die Ehefrauen von Koetitz und Cunow."

Auch später spielte Dwenger noch einen relevanten Part in der WTG-Geschichte.
Fritz Winkler etwa äußerte in seinen Gestapovernehmungen über jenen Dwenger:

„Ich bin im Besitze zweier Schlüssel, die ich durch den Glaubensbruder Dwenger vor etwa 1 Jahr erhalten habe, und die für irgendwelche Türen des Bibelhauses in Magdeburg bestimmt sind. Ich selbst bin noch nicht dort gewesen und weiss nicht, was sich in den verschlossenen Räumen befindet. Mir ist auch nicht gesagt worden, was sich in den Räumen befindet. Die Schlüssel sind mir bei der Festnahme von der Polizei abgenommen worden."

Dazu muss man dann ergänzend auf einen von Dwenger selbst verfassten Bericht verweisen, welchen die „Wachtturm"-Ausgabe vom 1. 6. 1964 publizierte. Allerdings, und das sei unterstellt, läßt jener WT-Bericht vorsätzlich, einige relevante Details im „Nebel".
Immerhin berichtet Dwenger darin über seinen weiteren Part in der WTG-Geschichte. Nach dem Naziverbot des Jahres 1933 sei er nach Ungarn von der WTG abkommandiert worden. Wie nun Balzereit im Jahre 1935 doch noch von den Nazibehörden für verhaftet erklärt worden war, lautete die WTG-Order an Dwenger, nunmehr nach Deutschland zurückzukehren und Balzereits WTG-Erbe anzutreten.
Mit Hilfe der USA-Botschaft in Deutschland, war es ja Balzereit und seinem Adlatus Dollinger möglich geworden, über das zeitweilig beschlagnahmte Vermögen der WTG wieder relativ frei verfügen zu können.

Noch war es durchaus nicht klar, ob Balzereits Verhaftung mit einer erneuten Vermögensbeschlagnahme einhergehen würde. Auch die Nazis wussten, die USA-Botschaft habe sich in der Angelegenheit bereits einmal eingemischt, und diese Kenntnis zwang auch sie, zu einem für Naziverhältnisse zurückhaltenden agieren.
Es bestand also eine gewisse Grauzone, namentlich die Vermögensrechtlichen Aspekte betreffend. Die WTG hoffte nun, das der in ihrem Auftrag zurückgekehrte Heinrich Dwenger, in der Situation nach der Verhaftung des Balzereits, vielleicht noch etwas retten könne. Es zeigte sich allerdings schon nach ganz kurzer Zeit. Da war nicht mehr allzuviel zu retten. Indes seinen Wohnsitz in Deutschland nach seiner Rückkehr, nahm Dwenger in der Magdeburger WTG-Zentrale. Nun sollten sich die Dinge überschlagen. Dwenger selbst schreibt. Eines morgens stand die Gestapo erneut vor der Tür des Magdeburger Anwesens und führte eine Hausdurchsuchung durch. Dwenger will dabei selbst mit im Magdeburger Gebäude gewesen sein. Er meint seine Ortskenntnis im Gebäude ausnutzend, dass die Gestapo ihn nicht fand dieweil er sich in einem verschlossenen Zimmer befand, wo die Gestapo nur die Option gehabt hätte, es gewaltsam aufzubrechen, dies jedoch nicht tat.
Und just drei Stunden nach Beginn der Gestapo-Durchsuchung habe er dann das Gebäude durch einen zweiten Ausgang verlassen können.

Dwenger so den Nazis entwischt, will sich dann in Berlin mit dem Schweizer WTG-Fürsten M. C. Harbeck noch getroffen haben. Harbeck wollte erneut persönlich mit den Nazis verhandeln (nicht zum ersten Male übrigens). Diesmal indes beschlossen die Nazis, es gibt nichts mehr zu verhandeln und inhaftierten Harbeck für etwa eine Woche. Immerhin das wussten die Nazis auch, der ist ja kein Reichsdeutscher den man sang und klanglos so verschwinden lassen könnte, wie es bei den Nazis Usus war. Würden sie das auch im Falle Harbeck tun, ständen wohl diplomatische Konfrontationen ins Haus. Ergo wurde Harbeck ohne viel Federlesen, nach seiner einwöchigen Nazihaft, wieder aus Deutschland ausgewiesen.
Siehe auch:
Martin C. Harbeck
19372Harbeck

Nächste Station für Dwenger im WTG-Auftrag sollte dann Danzig sein (mit ihrem damaligen Freistadtstatus unter der Ägide des Völkerbundes).
Als Harbeck dann seine Nazihaft überstanden hatte und sich wieder in der Schweiz befand, lautete seine Order an Dwenger, nunmehr zu ihm nach Bern zu kommen. Dort beratschlagten die Herren weiter und kamen zu dem Ergebnis, der nächste Job für Dwenger im WTG-Auftrag habe nun in der Tschechoslowakei zu sein. Von dort aus solle er soweit noch möglich, auch die deutschen Zeugen Jehovas „mitregieren". Seinerseits wurde der nicht unbekannte Erich Frost, dann von ihm als deutscher „Unterfürst" eingesetzt.
In den Gestapoprotokollen der Frostvernehmung liest sich das dann so:

„Leiter des "Deutschen Werkes" ist der Reichsdiener Dwenger in Prag.
Ich selbst bin lediglich als Vertreter Dwengers eingesetzt. ...
Heinrich Dwenger ist der frühere Leiter der Dienstabteilung der WT-Gesellschaft in Magdeburg gewesen. Er war dort viele Jahre tätig und ist Reichsdeutscher. Ich schätze ihn auf 45 Jahre, er wird 1,70 m groß sein, trägt kurzgeschnittenen Schnurrbart, hat Haare von bräunlicher Farbe, gescheitelt. Dwenger ist unverheiratet und in seiner Art ein Sonderling."

Namentlich dieser von Frost formulierte „Steckbrief", sollte dann nach 1945 in jener Publizistik, welche der WTG nicht wohlgesonnen ist, noch besonders herausgestellt werden.
Die Tschechoslowakei geriet dann auch noch unter die Naziherrschaft, was eben auch das Ende der dortigen WTG-Tätigkeit bedeutete. Wie weiland schon in Magdeburg, will auch diesmal Dwenger den Nazis entwischt sein. Gemäß seiner eigenen Angabe, nach einer Odyssee dann in die Schweiz zurückgekehrt. Dort mit anderen WTG-Hörigen als neues Landungsziel nunmehr für Brasilien bestimmt. Aber Glück im Unglück, der von Genua (Italien) startende Dampfer konnte nicht losfahren, da Italien mit in den Krieg eingetreten war. Insoweit war dann dem Dwenger eine Karrenszeit in der Schweiz bis zum Ende des zweiten Weltkrieges beschert, obwohl die Schweizer Behörden, dies wegen ihrer vermeintlichen Neutralität, nicht so gerne sahen. Nur die Schweiz wurde in diesem Falle, ihre ungeliebten Gäste „wegen genannter technischer Probleme" nicht mehr los.
Sicherlich auch eine bewegte Geschichte, die dieser Herr Dwenger da so aufzuweisen hat.
Nun muss allerdings nochmals auf das Thema Wehrdienst zu Zeiten des ersten Weltkrieges zurückgekommen werden.
In der genannten WT-Ausgabe vom 1. 6. 1964 liest man auch:

„Im Frühling 1915 erhielt ich (Dwenger) den Stellungsbefehl. Ich schrieb sofort an die Militärbehörde und teilte ihr mit, ich würde den Fahneneid und die Waffen verweigern. Ein Militärarzt wurde beauftragt mich zu untersuchen ... Dann kam die Verhandlung. ... Ich mußte viele Fragen beantworten und ich war glücklich, ein gutes Zeugnis für die Wahrheit abgeben zu können."

„Dezent" unterschlägt aber Dwenger in diesem seinem 1964er WT-Bericht, wie denn nun sein „Zeugnis für die Wahrheit" in der Praxis aussah.
Im 1974er ZJ-Jahrbuch wird dieses sein „Zeugnis" so beschrieben:

„Bei einer Nachmusterung wurden auch Bruder Dwenger und Bruder Basan eingezogen. Bruder Basan konnte bald wieder nach Hause zurückkehren, aber Bruder Dwenger wurde nicht entlassen, sondern mußte im Militärbüro Akten abheften. Er war bereit, dies zu tun, da er es nach seinem damaligen Verständnis, das er über diese Frage hatte, mit seinem Gewissen vereinbaren konnte."

Da mag jener Herr Dwenger ja Glück gehabt haben, dass man ihm im Militärbüro mit Akten abheften dann beschäftigte.
Ob denn solche Akten-Abhefter wirklich den Typus des „Standhaften" repräsentieren, als den eine geschönte WTG-Geschichtsschreibung es darzustellen versucht. Die Zweifel darüber müssen wohl weiterhin als nicht ausgeräumt bezeichnet werden.

Da ist man ja fast versucht, sich diese Akten-Abhefter mal bildlich vorzustellen.

Die beiden Herren im Offiziersmantel auf dem Bild, werden sich mit dieser profanen Tätigkeit wohl eher weniger abgegeben haben. Dafür vielleicht ihr mit abgebildetes Begleitpersonal, etwas mehr.

Die Ersatzdienstproblematik

Eine Zahl aus dem Jahre 1964 besagte, bis zu diesem Zeitpunkt seien in der Bundesrepublik Deutschland, etw 6.500 Wehrdienstverweigerer, im diesbezüglichen Prüfungsverfahren, als solche anerkannt worden. Etwa 2.000 dieser 6.500 seien Zeugen Jehovas. Die Problematik fing mit der Verkündigung des "Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst!" vom 13. 1. 1960 an.
Da von Wehrdienstverweigerern in der Regel die Leistung eines Ersatzdienstes verlangt wird, betraf dieser Umstand auch die Zeugen Jehovas. Zum genannten Zeitpunkt waren von ihnen etwa 300 davon betroffen. 70 dieser 300 kamen der Aufforderung zur Absolvierung ihres Ersatzdienstes in einem Krankenhaus, Pflegeheim ect. nach. Die übrigen 230 taten dies nicht. In der Folge hatten sie sich dann jeweilige Gerichtsverfahren eingehandelt. Ein Bericht der "Deutschen Zeitung und Wirtschaftszeitung" vom 11. 2. 1963, arbeitet an Hand der Berichterstattung über eine Gerichts-Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, die dabei wesentlichen Essentiels heraus. Bei den dabei involvierten Zeugen Jehovas stellte sich als motivierend heraus:

"Sie (die Zeugen Jehovas) verlangen die Gleichstellung mit den katholischen und evangelischen Geistlichen, die vom Wehr- und Ersatzdienst befreit sind."

Ein bis vors Bundesverwaltungsgericht gezogenes Verfahren stellte dazu indes fest:

"'Das Verhältnis Hirt und Herde, wie es bei den christlichen Kirchen gegeben ist, existiert nicht bei der Struktur der Zeugen Jehovas.' Die Religionsfreiheit werde dadurch nicht behindert."

Und weiter:

"Das Urteil des Oberlandesgerichts (Stuttgart) stellt fest, daß die staatsbürgerlichen Pflichten einer Gewissensentscheidung übergeordnet sind. Eine solche Gewissensentscheidung entbinde nicht von der öffentlich-rechtlichen Pflicht gegenüber dem Staat. Wollte man, so meint das Urteil, die Gewissensfreiheit für ein höheres Rechtsgut ansehen als den Gleichheitsgrundsatz, so rüttle man an den Fundamenten des Staates."

In der Folge lies man es nicht bei einmaligen Verurteilungen wegen "Dienstflucht" sein bewenden haben, sondern suchte durch immer neue "Anschlußverfahren" für den gleichen Tatbestand, den staatlichen Anspruch durchzusetzen. Ein Kommentar 1965 in der Zeitschrift "stern" (Nr. 12/1965) publiziert, unterstellt, Scharfmacher diesbezüglich sei der Katholik und Bundesarbeitsminister unter Adenauer, Theodor Blank. Es wird unterstellt, dass von ihm praktizierte System der Mehrfachbestrafungen für den gleichen Tatbestand, wäre durchaus nicht zwingend notwendig gewesen. Eine einmalige Verurteilung, hätte es auch getan. Aber Herr Blank und die Seinen, wollten es "offenbar wissen", wer in diesem Streit den "längerem Atem" hat.

Man höre sich dazu beispielsweise mal dieses Detail einer Tonaufzeichnung an.

Ersatzdienst.1967.mp3

Die Justiz ihrerseits reagierte durchaus unterschiedlich. In der Mehrzahl wurde ein Strafrahmen von vier bis sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen. Es gab aber auch Urteile wie das eines Münchner Gerichtes, welches im August 1962 eine Strafe von einem Jahr Gefängnis verhängte.

Andererseits sind auch Einzelfälle belegt, die von der Mindeststrafe (einem Monat) absahen, und sie in eine ersatzweise Geldstrafe umwandelten. Hier wiederum der Umstand, dass vielfach die Staatsanwaltschaft dann gegen solche Geldstrafenurteile protestierte, mit der Folge, einer erneuten Verhandlung in dergleichen Sache. Mit der weiteren Folge, das Revisionsurteil war dann nicht mehr so „milde".
Die Sachlage spitzte sich dann insoweit zu, dass es Zweit- und sogar Drittverurteilungen in derselben Sache gab, die dann einiges Aufsehen erregten. Dem lag zugrunde, dass die Gerichte damals wähnten, erst wenn ein Gesamtstrafrahmen von 18 Monaten erreicht sei, wolle man auf die „Bremse treten". Bis dahin war aber das Motto der Justiz vielfach.
Aussetzung der Strafen zur Bewährung käme schon deshalb nicht in Betracht, dieweil sich die Delinquenten vor Gericht vielfach als unbelehrbar gezeigt hätten. Und weil sie dies seien, sei auch eine erneute Folgestrafe in derselben Sache durchaus zulässig.

Namentlich bei dem Aspekt der Mehrfachbestrafungen, beschlich dann doch einigen Angehörigen der Justizberufe (in Sonderheit auf Seiten der Rechtsanwälte) ein ungutes Gefühl. Und sie stellten dann die Frage, kann dies wirklich verfassungsmäßig sein?
Das die Wehrdienstverweigerer von der Justiz kein sonderliches Wohlwollen zu erwarten haben, mag dann auch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. 6. 1964 verdeutlichen. Da war (laut „Deutsche Richterzeitung" 1964 S. 313f) die Frage auf der Tagesordnung. Wie soll sich nun der heutige Staat Bundesrepublik Deutschland zu den Urteilen im Naziregime, auch Wehrdienstverweigerungen betreffend, verhalten. Allgemein wird ja jenes Regime als ein Unrechtssystem klassifiziert. Folgt nun daraus, dass aus solchen Unrechtsurteilen auch heutzutage Entschädigungszahlungen abgeleitet werden können? Letztendlich wurde diese Frage bezogen auf die Wehrdienstverweigerungsfälle dann verneint. Und dazu liest man dann in der angegebenen Quelle auch den sinnigen Satz:

„So weit der Zeuge Jehovas auf Grund dieser Glaubensüberzeugung den Kriegsdienst verweigert, bekämpft er damit nicht das jeweilige ihm gegenüberstehende staatliche Regime um seines etwaigen besonderen Unrechtscharakters".

Was besagte Richter da in ihrer geschraubten Formulierungskunst zum besten gaben, könnte man etwas weniger vornehm dann auch so übersetzen.
Diese Verweigerungshaltung war eben das „Privatvergnügen" derjenigen, die es so handhabten. Und für „Privatvergnügen" sei halt der Staat nicht zuständig.
Es wäre wohl etwas zuviel an Optimismus zu erwarten, das besagte Justiz nun freiwillig heutzutage analoge Fälle, soviel „anders" beurteilen würde.
Aber auch bei den Zeugen Jehovas ist eine diesbezügliche Doppelbödigkeit zu beobachten. Die Tageszeitung „Die Welt" brachte in ihrer Ausgabe vom 30. 8. 1964 auch die nachfolgende Agenturmeldung:

„Die 'Zeugen Jehovas' stellen es jedem einzelnen ihrer Glaubensbrüder frei, ob er einer Einberufung zum Ersatzdienst für den Wehrdienst Folge leisten will oder nicht. Diese Erklärung hat der Leiter des westdeutschen Zweiges ... Konrad Franke ... abgegeben ...
Franke sagte zur Frage des Ersatzdienstes, den anerkannte Kriegsdienstverweigerer in Krankenhäusern oder sonstigen gemeinnützigen Anstalten ableisten müssen, die Entscheidung hierüber bleibe nach Ansicht der 'Zeugen Jehovas' dem Gewissen eines jeden einzelnen vorbehalten. Niemand auch nicht die Leitung der 'Wachtturm-Gesellschaft', sei berechtigt, einem 'Zeugen Jehovas' zu dieser Gewissensentscheidung zu beeinflussen oder sie ihm gar durch eine Art offizieller Stellungnahme abzunehmen."

In der Tat, den letzten Detailsatz aufgreifend, das mit den „offiziellen Stellungnahmen" vermeidet die WTG. Das ist auch anderweitig belegt.
Josy Doyon berichtete in ihrem Buch „Hirten ohne Erbarmen" auch darüber wie es ihrem Ehemann (in der Schweiz) dazu erging. Auch die Schweiz hat ja eine Wehrgesetzgebung (wie immer die im Detail ausgestaltet sein mag). Wie da massiver Druck seitens der Zeugen Jehovas ausgeübt wurde, wie da das Prinzip von möglichst nur „Vier-Augen-Gesprächen" zur Anwendung kam, wie die verantwortlichen Apparatschicks, als Frau Doyon diesem die Aufforderung stellt, er möge doch ihrem Mann mal aufschreiben, was er den Richtern gegenüber erklären soll, sich mit dem Satz wand: „Das darf ich nicht ..."
Die WTG-Apparatschicks sind also klug genug, sich keine offenkundigen Blößen zu geben. Unterhalb dieser Schwelle indes beherrschen sie sehr wohl das Instrumentarium, ihre Hörigen so zu beeinflussen, das eben nur jene Entscheidungen zustande kommen sollen, wie sie die WTG-Hierarchie denn so wünscht.
Von einer echten Gewissenfreiheit kann in der Tat nicht gesprochen werden. Selbige pflegt an der WTG-Garderobe abgegeben worden zu sein.

Man vergleiche auch, wie der WT selbst einmal tönte:(„Wachtturm" 1. 4. 1986):

Brisantes nur mündlich

1964er Rückblick zur Zeugen Jehovas Geschichte

ZurIndexseite