Annotationen zu den Zeugen Jehovas

Kalte Krieger in Sachen Gemeinschaftsentzug

Auch das Jesu zugeschriebene Gleichnis vom Verlorenen Sohn (Lukas 15: 11-32, ignoriert die WTG. Auch hier heisst für sie die Devise: Kalter Krieg bis zum Letzten! Symptomatisch dazu eine in ihrer Zeitschrift "Der Wachtturm" 1953 veröffentlichte Fragenbeantwortung (Ausgabe Wiesbaden S. 63f.; Ausgabe Bern S. 31f.) In ihr war zu lesen:

"Wie sollte ein Vater oder eine Mutter, ein Sohn oder eine Tochter, der die Gemeinschaft (der Versammlung) entzogen wurde, von den eigenen Familienangehörigen im Familienleben behandelt werden?"

In der dazugehörigen Antwort liest man dann:

"Wir leben heute nicht inmitten theokratischer Nationen, wo solche Familienangehörige nach dem Fleische wegen Abfalls von Gott und seiner theokratischen Organisation ausgerottet werden könnten, wie dies beim Volke Israel in der Wüste Sinai und im Lande Palästina möglich und angeordnet wurde. 'Du sollst ihn gewisslich töten. Deine Hand soll zuerst an ihm sein, ihn zu töten, und danach die Hand des ganzen Volkes; und du sollst ihn steinigen, dass er sterbe. Denn er hat gesucht, dich abzuleiten von Jehova, deinem Gott … Und ganz Israel soll es hören und sich fürchten, damit man nicht mehr eine solche Übeltat in deiner Mitte begehe.' - 5. Mose 13: 6-11.

Da wir durch die Gesetze des weltlichen Staates, in welchem wir leben, und auch durch die von Gott durch Jesus Christus gegebenen Gesetze eingeschränkt sind, können wir gegen Abtrünnige nur bis zu einem gewissen Maße Schritte unternehmen, nämlich solche Schritte, die mit beiden Gesetzessammlungen übereinstimmen.

Das Gesetz des Landes und das durch Christus kommende Gesetz Gottes verbieten es uns, Abtrünnige zu töten, selbst wenn es eigene Familienangehörige nach dem Fleische wären. Indes verlangt Gottes Gesetz von uns, dass wir die Tatsache, dass ihnen die Gemeinschaft seiner Versammlung entzogen wurde, anerkennen. Dies sollte geschehen ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz des Landes, in dem wir leben, von uns fordert, zufolge einer gewissen natürlichen Verpflichtung mit solch Abtrünnigen unter demselben Dache zu wohnen und Umgang mit ihnen zu haben.

Gottes Gesetz erlaubt einem Ehepartner nicht, seinen Ehegenossen zu entlassen, weil diesem die Gemeinschaft entzogen wurde oder weil er vom Glauben abgefallen ist. Auch wird das Gesetz des Landes in den meisten Fällen solcher Gründe wegen keine Scheidung gestatten. Der treue Gläubige und der Ehepartner, der vom Glauben abgefallen oder dem die Gemeinschaft entzogen ist, müssen nach dem Gesetz weiter zusammenleben und einander die richtigen ehelichen Pflichten leisten.

Ein Vater darf sein minderjähriges Kind nach dem Gesetz nicht wegen Abfalls oder Gemeinschaftsentzuges aus seinem Hause fortschicken, und ein minderjähriges Kind oder Kinder dürfen Vater oder Mutter nicht verlassen, nur weil der betreffende Elternteil Gott und seiner theokratischen Organisation untreu wird. Die Eltern müssen gemäss den Gesetzen Gottes und der Menschen ihre Elternpflichten gegenüber dem Kind oder den Kindern solange erfüllen, als diese abhängige Minderjährige sind, und das Kind oder die Kinder müssen sich den Eltern, wie es sich für Kinder gebührt, unterziehen, solange sie gesetzlich minderjährig sind oder solange ihnen die elterliche Bewilligung, von daheim fortzugehen, fehlt.

Allerdings, wenn die Kinder volljährig geworden sind, können sie fortgehen und die äusserlichen Familienbande lösen, weil die geistigen Bande ja schon zerrissen sind.

Wenn Kinder volljährig und weiterhin bei einem Vater oder einer Mutter bleiben, denen die Gemeinschaft entzogen ist, weil sie von ihm oder ihr materielle Unterstützung empfangen, so müssen sie in Betracht ziehen, wie weit ihre geistigen Interessen durch ein Verbleiben unter dieser ungleichen Anordnung gefährdet werden, und ob sie es nicht einrichten könnten, sich selbst durchzubringen, dass sie weiterhin materielle Unterstützung empfangen, sollte sie nicht zu einem Kompromiss verleiten, so dass sie ausser acht lassen, dass dem Vater oder der Mutter die Gemeinschaft entzogen ist. Wenn ihnen mit dem Entzuge der elterlichen Unterstützung gedroht wird, weil sie im Einklang handeln mit dem von der Gruppe des Volkes Gottes angeordneten Gemeinschaftentzug, so müssen sie solche Folgen bereitwillig auf sich nehmen...."

1953er Rückblick zur Zeugen Jehovas-Geschichte

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